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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2018 - 2 AS 381/18
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss Anwendung geltenden Rechts Durchbrechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren
1. Vor einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit oder Europarechtswidrigkeit geltenden Rechts durch die dazu allein berufenen nationalen oder europäischen Gerichte (Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof) ist geltendes Recht grundsätzlich anzuwenden.
2. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in denen wegen der Eilbedürftigkeit keine Aussetzung des Verfahrens und Anrufung der für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit oder Europarechtswidrigkeit von gesetzlichen Regelungen allein zuständigen Gerichte erfolgen kann, setzt nicht nur die Überzeugung des mit der Sache befassten Gerichts von der Verfassungswidrigkeit/ Europarechtswidrigkeit der Rechtsnorm, sondern im Rahmen der allgemein anzustellenden Interessenabwägung auch die absolute Unzumutbarkeit der Hinnahme der Anwendung geltenden Rechts bis zu einer Entscheidung über dessen Verfassungswidrigkeit/ Europarechtswidrigkeit voraus.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c)
Vorinstanzen: SG Dortmund 14.02.2018 S 69 AS 6241/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.02.2018 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: