Eingliederungsverwaltungsakt
Sanktionsbescheid
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Kein bedingungsloses Grundeinkommen
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und eines Sanktionsbescheides.
Der 1973 geborene Antragsteller ist alleinstehend und bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Arbeitslosengeld
II - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde sein Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.05.2016 bis 31.07.2016
um 30 % des Regelbedarfs wegen Verstoßes gegen die Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 gemindert.
Das hiergegen geführte Klageverfahren blieb erfolglos.
Mit Bescheid vom 13.09.2016 wurden dem Antragsteller für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2017 monatlich 404,- Euro Regelleistungen
gewährt. Im Rahmen eines am 26.08.2016 geführten Beratungsgesprächs zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Anschluss
an den auslaufenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 wurde er zu seinen aktuellen Vorstellungen zur Arbeitsaufnahme
befragt. Der Antragsteller teilte diesbezüglich mit, dass er mit seinem erlernten Beruf zufrieden sei und auch problemlos
eine hoch bezahlte Stelle finden könne, das aktuelle Wirtschaftssystem aber ablehne. Den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
lehne er ab. Dem Antragsteller wurde dennoch der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit der Bitte mitgegeben, sich in
Ruhe zu überlegen, ob er diese unterschreiben könne. Es wurde eine Frist bis zum 31.08.2016 eingeräumt. Nach Ablauf dieser
Frist ohne weitere Reaktion des Antragstellers erließ der Antragsgegner am 14.09.2016 einen Eingliederungsverwaltungsakt für
den Zeitraum 14.09.2016 bis 13.03.2017. Dieser Eingliederungsverwaltungsakt sah unter anderem vor, dass der Antragsteller
bis zum 30.09.2016 eine vollständig aktualisierte Bewerbungsmappe vorlegt und sich bis zum 01.10.2016 dreimalig und anschließend
monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle bemüht und diese Bemühungen in einem Aktionsplan festhält, den er dem Antragsgegner
jeweils zum Monatsersten, erstmalig am 01.10.2016, vorlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Eingliederungsverwaltungsakt
Bezug genommen.
Der Antragsteller legte gegen den Eingliederungsverwaltungsakt am 29.09.2016 Widerspruch ein. Dieser Verwaltungsakt und die
dort angedrohte Sanktion seien rechtswidrig und nichtig. Ihm stehe das staatlich garantierte Existenzminimum zu. Der Entzug
dieses Existenzminimums sei grundrechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Der eine Eingliederungsvereinbarung
ersetzende Verwaltungsakt sei nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 26.01.2017 abgewiesen
(Az.: S 2 AS 950/16). Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt (Az.: L 2 AS 488/17).
Mit Sanktionsbescheid vom 12.10.2016 stellte der Antragsgegner nach Anhörung eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um 60%
des maßgebenden Regelbedarfs (242,40 Euro monatlich) für den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.01.2017 fest. Der Antragsteller habe
entgegen der im Verwaltungsakt vom 14.09.2016 festgelegten Pflichten keine Bewerbungsmappe bis zum 30.09.2016 vorgelegt. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 zurück. Die daraufhin vom
Antragsteller vor dem Sozialgericht Aachen erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 26.01.2017 ab (S 2 AS 949/16). Die Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
(L 2 AS 489/17 NZB).
Mit dem hier streitigen Sanktionsbescheid vom 14.02.2017 minderte der Antragsgegner das Arbeitslosengeld II des Antragstellers
in der Zeit vom 01.03.2017 bis zum 31.05.2017 um 100 %. Der vorangegangene Bewilligungs-/Änderungsbescheid wurde für diesen
Zeitraum nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch teilweise aufgehoben. Der Antragsteller sei seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt
nicht nachgekommen. Er habe weder am 01.12.2016 noch am 01.01.2017 einen Aktionsplan vorgelegt und somit seine Bewerbungsbemühungen
nicht nachgewiesen. Der Antragsteller legte hiergegen mit der Begrünung Widerspruch ein, die Sanktion verstoße gegen sein
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 wies der Antragsgegner
den Widerspruch zurück. Weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip fordere
ein bedingungsloses Grundeinkommen oder eine sonstige voraussetzungslose Leistung zur Sicherung des Existenzminimums. Auch
hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (S 4 AS 157/17). Er hat außerdem am 02.03.2017 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Sozialgericht Aachen
mit Beschluss vom 24.03.2017 abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen
den Bescheid vom 14.02.2017 seien nicht erfüllt. Das Gericht habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanktionsbescheides.
Die Voraussetzungen des 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II seien erfüllt. Die Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig.
Hiergegen hat der Antragsteller am 07.04.2017 Beschwerde eingelegt. Sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums werde durch die Sanktionierung massiv verletzt. Er habe keine andere Möglichkeit seine Existenz sicher zu
stellen. Ihm drohe Obdachlosigkeit und sein Krankenversicherungsschutz sei nicht mehr gewährleistet. Hinsichtlich der von
ihm geltend gemachten Bedenken sei eine Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvL 7/15 16). Der Antragsteller hat außerdem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: S 4 AS 157/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 anzuordnen.
Gemäß §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Weitere Kriterien für die Anwendung dieser gerichtlichen
Anordnungsbefugnis sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sind durch Auslegung zu gewinnen. Diese ergibt, dass die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage Ergebnis einer Interessenabwägung ist. Die aufschiebende
Wirkung eines solchen Rechtsbehelfs ist anzuordnen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung dem privaten Aufschubinteresse gegenüber
dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gebührt. Bei dieser Interessenabwägung
ist insbesondere die - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bewertende - Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs
in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in Fällen des §
86 a Abs.
2 Nrn. 1 - 4
SGG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung angeordnet und damit grundsätzlich ein überwiegendes Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Verwaltungsaktes geregelt hat (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 01.06.2015
- L 2 AS 730/15 B, bei [...] Rn. 5). Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im konkreten Fall ein überwiegendes privates Aufschubinteresse
feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein
(LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER, bei [...] Rn. 3). Eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte ist nicht erkennbar.
Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig nicht anzuordnen. Sind die Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfs nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei sind die grundrechtlichen
Belange des Antragstellers in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, bei [...] Rn. 26; siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2015 -: L 2 AS 730/15 B, bei [...] Rn. 5).
Die Klage des Antragstellers hat gemäß §
86 a Abs.
2 Nr.
4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der auf Anordnung derselben gerichtete Antrag hat keinen Erfolg, weil an der Rechtmäßigkeit
des Sanktionsbescheides keine ernsthaften Zweifel bestehen. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides
und die Minderung des Arbeitslosengeldes II um 10% sind § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 31 a Abs. 1 Satz 3 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Es liegt eine weitere wiederholte Pflichtverletzung des Antragstellers
nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vor. Wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 10.02.2016 ist sein Arbeitslosengeld II
bereits um 30 % und wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.09.2016, eine
vollständig aktualisierte Bewerbungsmappe vorzulegen, um 60 % gemindert worden. Mit seiner Weigerung regelmäßig einen Aktionsplan
über seine Bewerbungsbemühungen vorzulegen, hat der Antragsteller erneut Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom
14.09.2016 verletzt. Ein wichtiger Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes
vom 14.09.2016 bestehen nicht. Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen
Beschluss (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG) und verweist im Übrigen auf die zur Rechtmäßigkeit der vorherigen Sanktion und des Eingliederungsverwaltungsaktes ergangenen
Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 26.01.2017 (S 2 AS 949/16 und S 2 AS 950/16). Er geht insbesondere davon aus, dass auch die Rechtsfolgenbelehrung für den Fall eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller
auferlegten Pflichten den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Belehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und
dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus seinem
Verhalten für ihn ergeben, wenn hierfür kein wichtiger Grund vorliegt (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R, bei [...] Rn. 22; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, bei [...] Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller wurde in der Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes
konkret darauf hingewiesen, dass der dem Antragsteller mit dem letzten Leistungsbescheid gewährte Regelbedarf für die Dauer
von drei Monaten um 60 % gekürzt wird, wenn er gegen die Pflichten des Eingliederungsverwaltungsaktes verstößt. Er wurde außerdem
darauf hingewiesen, dass sich das Arbeitslosengeld II um 100 % des maßgebenden Regelbedarfs mindert, wenn er erneut gegen
die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstößt und dies auch bei Verletzung gleichartiger Mitwirkungspflichten
gelte. In dem Sanktionsbescheid vom 12.10.2016 wurde der Antragsteller nochmals darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeld
II bei einer wiederholten Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund entfällt. Für den Antragsteller, der keine Kosten der Unterkunft
erhält, war damit unmissverständlich klar, dass bei einer erneuten Pflichtverletzung sein Anspruch auf Gewährung von Geldleistung
vollständig entfällt und ihm nur noch ergänzende Sachleistungen in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Konkrete Einwände gegen die Feststellung des Sozialgerichts, die Voraussetzungen für die Minderung des Arbeitslosengeldes
II nach §§ 31 a Abs. 1 Satz 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II hat der Antragsteller auch nicht erhoben. Er macht vielmehr im Wesentlichen geltend, dass die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsaktes
gegen die Vertragsfreiheit und die damit verbundenen Sanktionen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums verstoßen.
Dem schließt sich der Senat nicht an. Grundlegende Bedenken gegen die Handlungsform des Eingliederungsverwaltungsaktes bestehen
aus seiner Sicht nicht (so auch BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R, bei [...] Rn. 14). Er hat in der hier vorliegenden Konstellation auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen die vollständige Minderung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs des Antragstellers. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums folgt aus Art.
1 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG. Es sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischem Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht ist dem
Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und Aktualisierung durch den Gesetzgeber,
der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen
auszurichten hat (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bei [...] Rn. 133). Dies bedeutet aber nicht, dass die Leistungen voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssen
(vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei [...] Rn. 51 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09, bei [...] Rn. 13). Bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht
dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bei [...] Rn. 133 ff.), der ihn verfassungsrechtlich nicht daran hindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach
dem SGB II an (Mitwirkungs-) Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei [...] Rn. 52). Eine andere Auslegung würde letztlich zu einem Recht auf eine voraussetzungslose steuerfinanzierte
Staatsleistung (sogenanntes bedingungsloses Grundeinkommen) führen; eine solche Entscheidung muss aber dem Gesetzgeber vorbehalten
bleiben (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei [...] Rn. 53). Dieser ist aber bei der Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II davon ausgegangen, dass der Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen
muss, und hat die fehlende Bereitschaft hierzu an negative Konsequenzen geknüpft. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
solange die unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei [...] Rn. 54; Bayerisches LSG, Urteil vom 20.07.2016 - L 11 AS 162/16, bei [...] Rn. 20; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn 13 mwN). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verbietet es in Fällen eines pflicht- oder gar sozialwidrigen
Verhaltens nicht, zur Sicherung von Geld- auf Sachleistungen zu wechseln (Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rn. 14 mwN). Diese Leistungen stehen dem Antragsteller hier zur Verfügung, da der Antragsgegner ihm angeboten hat, Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang zu gewähren. Auch mit diesen Leistungen kann das Existenzminimum vorübergehend
gewährleistet werden (BSG, vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R, bei [...] Rn. 56). Der Antragsteller hat es insoweit selbst in der Hand, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen und damit
die zum Lebensunterhalt unerlässlichen Mittel und einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Eines Eilverfahrens bedarf
es hierfür nicht. Er kann im Übrigen eine Verkürzung des Sanktionszeitraumes erreichen, indem er die von ihm geforderten Bewerbungsbemühungen
nunmehr regelmäßig nachweist (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II). Diese Bemühungen sind für den gut ausgebildeten und wortgewandten Antragsteller nicht unzumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.