Gründe
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Schon aufgrund der Vertretung des Antragstellers
durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt war Stand und Ausgang des vom Antragsteller nunmehr offenbar gestellten Betreuungsantrags
für dieses Verfahren unbeachtlich.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, zu Recht den Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt. Auch formell ist der Beschluss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn
im Beschlussverfahren und auch im Beschwerdeverfahren ist anders als im Urteilsverfahren die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben.
Eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose im Wege eines
Darlehens konnte nicht erfolgen, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, dh des materiellen Anspruchs,
für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dh die Unzumutbarkeit, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft
zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs
2 Zivilprozessordnung -
ZPO-). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen
entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht
nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren
aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.
Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht
-BVerfG-, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, [...] RdNr. 26).
Zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2014 ist der Antragsteller nicht im Sinne der Regelungen des Sozialgesetzbuches 2.
Buch (SGB II) hilfebedürftig gewesen und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischenzeitlich Bedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 1 SGB II eingetreten ist.
Ausweislich der nunmehr zu den Verwaltungsakten gelangten aktuellen Kontoauszüge für März 2014 hat der Antragsteller auf sein
Konto bei der Sparkasse E Bareinzahlungen i.H.v. 560 EUR vorgenommen. Auch wenn nicht ersichtlich ist, woher diese Gelder
stammen, liegen keine Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass diese Gelder vom Antragsteller nicht zur Bestreitung
seines Bedarfs verwendet werden können. Auf sein weiteres Konto bei der Deutschen Kreditbank erfolgte zudem eine Gutschrift
i.H.v. 400 EUR von seiner Ehefrau. Weiterhin ist dort ein Zahlungseingang von seiner Halbschwester V N i.H.v. 20 EUR zu verzeichnen.
Schließlich hat der Antragsteller durch Überweisung zwischen seinen Konten dorthin insgesamt 155 EUR transferiert. Auch wenn
die letztgenannten Zahlungsvorgänge, deren Sinn sich nicht erschließt, unberücksichtigt bleiben, erfolgten damit auf beiden
Konten Gutschriften in Höhe von insgesamt 980 EUR im März 2014. Selbst wenn dieser Betrag zu Gunsten des Antragstellers noch
um 230 EUR auf 750 EUR vermindert würde, weil die am 04.03.2014 erfolgte Bareinzahlung möglicherweise auch auf einer Bargeldabhebung
am Geldautomaten am Vortag i.H.v. 230 EUR beruhte (Erklärungen für diese Zahlungsvorgänge und die von ihm veranlassten Übertragungen
zwischen seinen Konten hat der Antragsteller trotz Aufforderung nicht abgegeben), würde es an Hilfebedürftigkeit im Sinne
des SGB II fehlen.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose bestehen in der Regel aus der zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts
bestimmten so genannten Regelleistung und den individuell zu ermittelnden Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung
beträgt aktuell 391 EUR. Für die von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung sind vom Antragsteller monatliche Raten (inklusive
unberücksichtigt bleibender Tilgung) i. H. v. 232,23 EUR zu erbringen. Zudem ist Wohngeld i.H.v. 174 EUR monatlich zu zahlen.
Die Kosten der Unterkunft belaufen sich somit auf 406,23 EUR abzüglich Tilgung. Zuzüglich Regelleistung ergibt sich damit
ein Gesamtbetrag (Bedarf) von 797,23 EUR abzüglich Tilgung.
Aus Untervermietung erzielt der Antragsteller allerdings Einnahmen i.H.v. 234,62 EUR monatlich, die seinen Bedarf, ebenso
wie die bereits genannten Zahlungseingänge auf seinen Konten von mindestens 750 EUR, entsprechend vermindern und hier zu einem
Überschuss der Einnahmen gegenüber den zu tragenden Kosten der allgemeinen Lebensführung und Unterkunft führen.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der vorgenannten finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich eine grundlegende
Änderung eingetreten sein könnte. Dagegen spricht bereits, dass auch in den Vormonaten erhebliche Zahlungseingänge, deren
Ursprung jedenfalls teilweise mangels einer hinreichenden Erklärung des Antragstellers unbekannt geblieben ist, erfolgten
(das Sozialgericht verweist in seinem Beschluss auf Einnahmen i.H.v. 912,05 EUR im Januar 2014) und damit eine gewisse Vermutung
dafür spricht, dass diese Einnahmen auch weiterhin erzielt werden. Dies auch deshalb, weil entgegen dem Beschwerdevorbringen
des Antragstellers davon auszugehen ist, dass er jedenfalls Miteigentümer von mit Ferienhäusern bebauten Grundstücken in Thailand
ist und ihm aus deren Vermietung Einnahmen zufließen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er besitze in Thailand
keine Grundstücke, überzeugt nicht, denn anlässlich der erstmaligen Antragstellung für Leistungen nach dem SGB II im Juni 2012 war von ihm in der Anlage VM (Erklärung zur Feststellung der Vermögensverhältnisse) angegeben worden, mit seiner
Ehefrau Eigentümer von drei Wohnungen in Thailand auf einem 2400 m2 großen Grundstück zu sein.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe konnte keinen Erfolg haben, weil es, wie vorstehend ausgeführt,
an hinreichenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs fehlt.
Die Kostenentscheidung über die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von §
193 SGG.
Eine Kostenerstattung für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §
127 Abs.
4 ZPO i.V.m. §
73a Abs.
1 S. 1
SGG nicht vorgesehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).