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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2017 - 2 AS 890/17
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Einstweiliger Rechtsschutz Leistungsausschluss für EU-Ausländer Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses
1. Für ein Scheinarbeitsverhältnis, das niemals tatsächlich "gelebt" worden ist, spricht, wenn sich ein tatsächlicher Zufluss von Arbeitsentgelt nicht feststellen lässt.
2. Aus Art. 1 Abs. 1 GG i,V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgt zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; bei der Ausgestaltung dieses Grundrechts ist dem Gesetzgeber aber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt.
3. Dabei kann auch die Möglichkeit einer Bedarfsdeckung im Ausland berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass es Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren, wenn ihr Existenzminimum hier nicht gesichert ist; sie halten sich aufgrund einer autonomen Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland auf und können diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen.
4. Die Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums kann daher für den Personenkreis der arbeitsuchenden Unionsbürger auch durch die in § 23 Abs. 3 bis 4 SGB XII vorgesehenen, lediglich als Überbrückungsleistungen ausgestalteten Ansprüche erfolgen.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a)-b)
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 3 f.
Vorinstanzen: SG Köln 02.05.2017 S 8 AS 1220/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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