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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2014 - 7 AS 1195/13
Arbeitnehmerin mit Vermittlungshemmnissen Kündigung aus betrieblichen Gründen innerhalb der Nachbeschäftigungszeit mit anschließender geringfügigen Beschäftigung und erneuter Vollzeitbeschäftigung einige Monate später Prüfung der Frage, ob Nachbeschäftigungszeitraum zwingend in einem zusammenhängenden und sich direkt an die Förderzeit anschließenden Zeitraum stattfinden muss Sinn und Zweck der Rückzahlungspflicht aus § 221 Abs. 2 SGB III Sinn und Zweck des Nachbeschäftigungszeitraums Prüfung von dringenden betrieblichen Erfordernissen zur Kündigung
Die Nachbeschäftigungszeit muss sich unmittelbar an den Förderzeitraum anschließen.
Normenkette:
SGB III § 221 Abs. 2 S. 2
,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB III § 217
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 24.05.2013 S 25 AS 5034/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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