Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2015 - 8 R 672/14
Abhängige Beschäftigung von Telefoninterviewern im Bereich der Marktforschung Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Betriebsprüfungsbescheid Vollziehung des Nachforderungsbescheides mit der möglichen Folge der Insolvenz keine unbillige Härte Voraussetzungen für bedingten Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen
1. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für das Unternehmen verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen (hier eine mögliche Insolvenz) führten nicht zu einer unbilligen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind.
2. Bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die Vorenthaltung von Beiträgen handelt ein Beitragsschuldner, der seine Beitragspflicht für möglich hält und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf nimmt. Ein wesentliches Indiz für bedingten Vorsatz liegt dabei vor, wenn der Beitragsschuldner trotz bestehender Unklarheiten die Möglichkeiten einer Klärung der Versicherungspflicht nach §§ 7a, 28h SGB IV ungenutzt lässt.
3. Im Falle eines personalintensiven Unternehmens im Bereich der Marktforschung, dessen Hauptbetätigungsfeld die Durchführung von Telefoninterviews darstellt, ist die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Interviewer derart naheliegend, dass der Verzicht darauf nur im Sinne bedingten Vorsatzes verstanden werden kann.
Normenkette:
SGB IV § 28p
,
SGB IV § 24 Abs. 1
,
SGB IV § 24 Abs. 2
,
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 75 Abs. 2
, ,
Vorinstanzen: SG Dortmund 01.07.2014 S 10 R 113/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 1.7.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 352.925,07 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: