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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 5 KR 218/17
Krankenversicherung Eigenanteil zur Versorgung mit orthopädischen Schuhen Leistungspflicht der GKV im Rahmen des Sachleistungsanspruchs Doppelfunktion orthopädischer Schuhe Wirtschaftlichkeitsgebot Kein Anspruch auf Optimalversorgung
1. Die Leistungspflicht der GKV im Rahmen des Sachleistungsanspruchs ist auf den Ausgleich von natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionsfähigen Körperteils beschränkt.
2. Soweit ein orthopädischer Schuh jedoch auch als (nicht behinderungsspezifisch) erforderliche Bekleidung dient, fungiert er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugleich als ein solcher Alltagsgegenstand, sog. Doppelfunktion orthopädischer Schuhe.
3. Das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot gilt uneingeschränkt für das gesamte Leistungs- und Leistungserbringerrecht und ist in seiner leistungsbeschränkenden Funktion nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, da es mit Blick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft die Stabilität der GKV sichert.
4. Die gesetzlichen Krankenkassen sind daher nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist, insbesondere besteht kein Anspruch auf Optimalversorgung.
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 21.02.2017 S 13 KR 793/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch in zweiter Instanz nicht zu erstatten.

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