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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 5 KR 658/16
Krankengeld Mindestens vierwöchige Dauer des Arbeitsverhältnisses Mindestens sechswöchiger Anspruch Kein Anspruch bei unter 10-wöchiger Beschäftigung
1. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der bis zu sechs Wochen umfassende Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG erst nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses.
2. Dies führt dazu, dass der Anspruch für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf weniger als zehn Wochen befristet ist, nicht zu realisieren ist; zwar ändert dies nichts daran, dass nach dem EFZG damit nach vierwöchiger Dauer der arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis als solches auf zwei Monate befristet ist.
3. Nach § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V korrespondiert dieser Anspruch aber nicht mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auf Krankengeld: Denn dieser krankenversicherungsrechtliche Anspruch besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht bereits dann, wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG zu bejahen ist, sondern gerade nur, wenn der Versicherte mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach dem EFZG hat, der Anspruch also mindestens sechs Wochen umfasst oder umfassen kann.
4. Dieser klare Wortlaut erlaubt es zur Überzeugung des Senates - im Einklang mit der allgemeinen Meinung in der Literatur gedanklich zu den vier Wochen Wartezeit sechs Wochen als Entstehungsvoraussetzung für die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch hinzuzuaddieren und damit Personen, deren Beschäftigung von vornherein auf weniger als zehn Wochen begrenzt ist, vom Krankgeldanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V auszunehmen.
5. Dies entspricht überdies auch dem Willen des Gesetzgebers, der Personen, deren Beschäftigung von Anfang an auf unter zehn Wochen befristet ist, ausdrücklich als Beispiel für solche Personen benennt, denen keinen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung nach dem EFZG zusteht.
Normenkette:
EFZG § 3 Abs. 3
,
EFZG § 3 Abs. 1
,
SGB V § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
,
SGB V § 44 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 15.07.2016 S 48 KN 613/14 KR
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.07.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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