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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2014 - 9 SO 202/12
Streit zweier Landschaftsverbände über die Erstattung der für eine Hilfeempfängerin aufgewendeten Kosten des ambulant betreuten Wohnens sowie der Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen Zuständigkeitsstreit zweier überörtlicher Sozialhilfeträger Auslegung des § 98 Abs. 5 S. 2 SGB XII Gründe für eine ausschließlich konkrete Interpretation des Begriffs der "begründeten Zuständigkeit"
1. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 98 Abs. 5 S. 2 SGB XII ist, wann der konkrete Leistungsfall des Betreuten-Wohnens eingetreten ist und fortbestanden hat, d.h. wann der Antrag auf Kostenübernahme für das betreute Wohnen gestellt worden ist.
2. Eine "begründete Zuständigkeit" i.S.v. § 98 Abs. 5 S. 2 SGB XII liegt dann vor, wenn die Zuständigkeit bereits durch einen tatsächlichen Sozialhilfebezug oder -antrag konkretisiert wurde.
Normenkette:
SGB X § 102
,
BSHG § 97 Abs. 1
,
SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1-2
,
SGB X § 105
,
SGB IX § 14 Abs. 2
,
SGB X § 104
Vorinstanzen: SG Köln 14.03.2012 S 10 SO 600/10
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.03.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 160.324,37 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

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