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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2015 - 4 VG 14/14
Opferentschädigung; Sekundäropfer; Schockschaden
Zur Versorgung eines Dritten, der Zeuge einer Gewalttat geworden ist
1. Auch Tatzeugen (sog. Sekundäropfer) können Versorgungsschutz nach dem OEG für die psychischen Folgen einer Gewalttat genießen.
2. Der Anspruch eines Sekundäropfers auf Versorgung nach dem OEG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Elemente voraus. Es müssen die psychischen Auswirkungen der Gewalttat auf eine andere Person beim Sekundäropfer so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden. Allein eine zeitliche und örtliche Nähe zum primär schädigenden Geschehen kann den erforderlichen engen Zusammenhang begründen, auch wenn es an einer besonderen personalen Nähe zu dem Primäropfer fehlt.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Koblenz 22.05.2014 S 4 VG 1/14
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.05.2014 und der Bescheid des Beklagten vom 30.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 11.12.2013 insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger Versorgung nach einem GdS von 30 über den Monat Oktober 2014 hinaus zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt der Beklagte die Hälfte.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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