Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen
DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Elektro-Wärmetechnik Halle
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Im gerichtlichen
Verfahren ist nach einem Teil-Überprüfungsvergleich noch der Zeitraum vom 01. Februar 1990 bis zum 30. Juni 1990 umstritten.
Der am ... 1946 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Universität R. vom 31. März 1971 berechtigt, den akademischen
Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Nach dem Universitätsabschluss war er wie folgt beschäftigt:
vom 03. Mai 1971 bis zum 25. Juni 1971 als Techniker im Bereich Anlagen- und Gerätebau beim VEB M. "W. P.",
vom 05. Juli 1971 bis zum 31. Januar 1977 als Problemanalytiker beim VEB L. "W. U.",
vom 01. Februar 1977 bis zum 30. Juni 1985 als Abteilungsleiter beim VVB Agrotechnik und Zwischenprodukte bzw. ab 01. Januar 1979 bei dessen Rechtsnachfolger Chemie-Beratungsstelle H., wobei seine
Tätigkeit der eines Fernmeldetechnikers entsprach,
vom 01. Juli 1985 bis zum 31. Januar 1988 als Betriebsdirektor beim VEB G.,
vom 01. Februar 1988 bis zum 1. März 1989 als Direktor für Produktion beim VEB S. Möbelwerke T.,
vom 02. März 1989 bis zum 31. Januar 1990 als Direktor für Produktion beim VEB E. H.,
vom 01. Februar 1990 bis zum 30. Juni 1990 als Fachdirektor "Ökonomie" im VEB E. H., wobei er wesentlich an der Umstrukturierung
zur Vorbereitung der Privatisierung des Betriebes mitwirkte.
Ab dem 01. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine schriftliche
Versorgungszusage erhielt er während des Bestehens der DDR nicht.
Am 04. April 2000 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Diesen
Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 mit der Begründung ab, er habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung
ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Den gegen diesen
Bescheid am 09. Januar 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. April 2003 mit der
Begründung zurück, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht als Ingenieur, sondern als Fachdirektor-Ökonomie beschäftigt gewesen.
Dabei habe es sich nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der AVItech gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 13. Juni 2003 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und u. a. vorgetragen, der VEB E. H. habe elektrische Wärmegeräte bzw. Wärmeanlagen hergestellt. Während seiner
dortigen Beschäftigung ab 01. Februar 1990 habe er den Betrieb umstrukturiert, um den Produktionsvorgang den Wärmeinduktionsvorgängen
anzupassen und ihn mit anderen Betrieben konkurrenzfähig zu machen. Ausweislich des Funktionsplanes vom 01. Februar 1990 war
er als Sonderbeauftragter des Betriebsdirektors für die Umstrukturierung eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte:
Erarbeitung einer Grundkonzeption zur Überleitung des VEB E. in marktfähige Strukturen bei der Reprivatisierung,
Analyse der Arbeitskräftesituation,
Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der PGH vor dem Zusammenschluss zum VEB E.,
Feststellung von Ansprüchen der Mitglieder der damaligen PGH,
weitere Vorbereitungen zur Reprivatisierung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
Das SG hat dem Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2005 wegen der Versäumung der Klagefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die Klage mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht mehr ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Er habe überwiegend
betriebswirtschaftliche Aufgaben zu verrichten gehabt, welche vorrangig der Umstellung seines Betriebes auf marktwirtschaftliche
Erfordernisse gedient hätten. Damit habe er keinen unmittelbaren Einfluss auf die technische Ausführung der Produktion gehabt.
Gegen das am 02. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01. Juni 2005 Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren hat
von März 2007 bis April 2008 geruht, um Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der fiktiven Einbeziehung abzuwarten. Der Kläger hat sich u. a. auf die Auskunft des ehemaligen Leiters des Personalbüros
des VEB E. H., G. S., vom 08. Juli 2005 berufen. Dieser hat darin ausgeführt, Schwerpunkt der Arbeiten des Klägers seien die
konstruktive Vorbereitung der Veränderung der Produktionsprozesse und die eigenverantwortliche Umsetzung mit den vorhandenen
technischen Gegebenheiten gewesen. Er habe konstruktive und technologische Abläufe entwickelt, auf deren Grundlage unter seiner
aktiven Mitarbeit Produktionslinien aus- und umgelagert und strikt getrennte Einheiten realisiert worden seien, die zum 01.
Juli 1990 als GmbH hätten tätig werden können. Er sei als Direktor für Ökonomie berufen worden, weil diese Planstelle im Zeitpunkt
der Einstellung frei gewesen sei und seinen gehaltlichen Vorstellungen entsprochen habe. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt,
die während des Bestehens der DDR verwendete Arbeitsklassifizierung und die entsprechende Einordnung seiner Tätigkeit sei
nicht entscheidend für die Frage, inwiefern er den Produktionsprozess aktiv beeinflusst habe, sondern allein die von ihm ausgeübte
Arbeitstätigkeit, mit der er unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess genommen habe. Hinsichtlich der betrieblichen
Tätigkeit des VEB E. H. sei nach seinen Erinnerungen der Hauptteil des betrieblichen Ergebnisses, nach heutigen Maßstäben
des Gewinns, im Produktionsbereich erzielt worden, auch wenn möglicherweise die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer in der
Elektroinstallation beschäftigt gewesen sei. Im Übrigen habe er während seiner Beschäftigung bei dem VEB G. einen Antrag auf
Einbeziehung in die AVItech gestellt. Ihm liege zwar keine Urkunde über eine tatsächliche Einbeziehung vor. Allerdings stelle
sich im Falle der unterbliebenen Entscheidung über den Antrag die Frage, inwieweit der Stichtag des 30. Juni 1990 maßgeblich
sei.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat der erkennende Senat die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, auch wenn man der Rechtsprechung
des BSG folge, habe das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Zwar sei der Kläger berechtigt, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur"
zu führen. Auch die sachliche Voraussetzung der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit habe er während seiner Beschäftigung
beim VEB E. H. erfüllt. Allerdings sei die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 zu verneinen. Unabhängig von der Frage,
ob die im VEB E. H. angesiedelte Produktion (Antennen-, Heizkörper-, Plastschweißgeräte- und Leuchtenproduktion) die Voraussetzungen
des Produktionsbegriffs des BSG erfülle, habe sie jedenfalls nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit gebildet. Die Elektroinstallation könne nicht
als serielle Produktion angesehen werden.
Gegen das am 01. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01. März 2012 Revision beim BSG eingelegt (B 5 RS 3/12 R) und vorgetragen, der VEB E. H. habe schwerpunktmäßig Antennen, Heizkörper, Plastschweißgeräte und Leuchten produziert.
Im Bereich der Elektroinstallation seien nur zehn Mitarbeiter im Außeneinsatz tätig gewesen. Mit Urteil vom 20. März 2013
hat das BSG das Senatsurteil vom 15. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ob der Kläger auch die sachliche und die betriebliche Voraussetzung für eine Anwartschaft auf Versorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG entsprechend der erweiternden Auslegung des BSG erworben habe, könne auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden. Im wiedereröffneten
Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner bisherigen Auffassung und Argumentation fest. Ergänzend hat er betont, an dem
Vorliegen der sachlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung könne kein Zweifel bestehen. Darüber hinaus hat er zur
betrieblichen Voraussetzung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade im Bereich der Elektroinstallation im ersten Halbjahr
1990 viele Mitarbeiter den Betrieb verlassen hätten und dieser Bereich daher weder personell noch unter Beachtung des Umsatzes
den Schwerpunkt des VEB E. H. dargestellt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Februar 1990 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem
Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. März 2005 zurückzuweisen.
Sie meint, die sachliche und die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage seien am Stichtag 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen. Die vom Kläger ausgeübte (Haupt-)Aufgabe sei ausschließlich
dem Anforderungsprofil des in der ehemaligen DDR ausgebildeten Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Arbeitsgestaltung zuzuordnen.
Über diese Ausbildung verfüge der Kläger nicht. Die betriebliche Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Bereich der Elektroinstallation,
der vor dem 30. Juni 1990 jedenfalls nicht im Rechtssinne weitgehend ausgegliedert gewesen sei, den wirtschaftlichen Schwerpunkt
des VEB E. H. gebildet habe. Bei der Elektroinstallation habe es sich nicht um serielle Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung
des BSG gehandelt.
Der Senat hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB E. H. beigezogen. Außerdem hat er eine schriftliche
Auskunft des ehemaligen Betriebsdirektors des VEB E. H., P. W., vom 29. März 2006 eingeholt; dieser wurde darüber hinaus in
einem Erörterungstermin am 19. Dezember 2013 als Zeuge vernommen. Des Weiteren ist das Protokoll der öffentlichen Sitzung
des erkennenden Senats vom 24. März 2011 in dem Verfahren L 1 R 105/08, in dem es ebenfalls um den VEB E. H. ging, in das Verfahren eingeführt worden. Überdies hat die Beklagte weitere Unterlagen
zum VEB E. H. bzw. zu dessen Nachfolgeunternehmen übersandt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
der anschließenden Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten
wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat teilweise, nämlich für den Monat Juni 1990, Erfolg. Für die Zeit vom
01. Februar 1990 bis zum 31. Mai 1990 ist sie dagegen zurückzuweisen.
Sie ist teilweise begründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 09. April 2003 teilweise - bezogen auf den Monat Juni 1990 - rechtswidrig ist und den Kläger insoweit im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für den Monat Juni 1990 Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt in diesem
Monat dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er zwar nicht tatsächlich, aber im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum
AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung
oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist
er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug
einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.
Die Voraussetzungen der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG (dessen rechtliche Beurteilung der erkennende Senat seiner Entscheidung aufgrund der Zurückverweisung gemäß §
170 Abs.
5 SGG zugrunde zu legen hat), wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann, sind aber für den Monat Juni 1990 erfüllt. Danach hängt der Anspruch auf eine
fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, Nr.
93 S. 844 - im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24.
Mai 1951 (GBl. DDR I, Nr. 62 S. 487 - im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen.
Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. Selbst wenn der Kläger während seiner Beschäftigung bei dem VEB
G. einen Antrag auf Einbeziehung in die AVItech gestellt haben sollte, der nicht beschieden wurde, führt dies nicht dazu,
dass hinsichtlich der Frage, ob das AAÜG überhaupt anwendbar ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Denn für eine fiktive Einbeziehung ist eine
entsprechende Antragstellung unerheblich.
In Anwendung der genannten Maßstäbe hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech in Bezug auf den Monat Juni 1990. Denn der
Kläger erfüllte insoweit die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems.
Der Kläger war ausweislich der Urkunde der Universität R. vom 31. März 1971 berechtigt, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur"
zu führen. Auch die sachliche Voraussetzung der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit erfüllte er während seiner Beschäftigung
beim VEB E. H. Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG (Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - juris, Rdnr. 18) und der Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 5. Senats (Urteile vom 09. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - juris, Rdnr. 19; vom 09. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - juris, Rdnr. 24; vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - juris, Rdnr. 21, 22) erfüllen Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen
ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung prägte. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen,
z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, d.h. überwiegend, entsprechend
ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung bedeutet "berufsfremd" die Ausübung
einer Tätigkeit, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen
Erfahrungen geprägt ist.
Aus der vom Kläger eingereichten Bescheinigung der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität R. vom 02. Mai 1996
ergibt sich, dass das Diplomverfahren in der Studienrichtung Starkstromtechnik durchgeführt wurde. Auch der Zulassungsbescheid
zum Studium an der Universität R. vom 15. November 1965 bezog sich auf die Fachrichtung Starkstromtechnik. Das Studium hatte
zwar bedingt einen Bezug zur Schiffstechnik, wie der Kläger im Erörterungstermin am 19. Dezember 2013 eingeräumt hat. Dies
erscheint angesichts des Studienortes R. auch nicht ungewöhnlich. Es handelte sich aber eben nicht um ein Studium in der Fachrichtung
Schiffstechnik. Dem Zeugnis der Universität R. vom 02. November 1970 sind u. a. folgende Einzelleistungen zu entnehmen: Elektrische
Maschinen, Netzwerk- und Systemanalyse, analoge und digitale Schaltungen, Theorie der Schaltsysteme, elektronische Messtechnik,
theoretische E.-Technik, elektrische Antriebe und Regelungstechnik. Im Hinblick darauf geht der Senat in der Gesamtschau von
dem Berufsbild des Elektroingenieurs aus. In dem Erörterungstermin am 19. Dezember 2013 hat der Kläger bekundet, im Auftrag
des Betriebsdirektors die Aufgabe gehabt zu haben, die einzelnen Bereiche des VEB E. H. so zu trennen, dass daraus bei der
Überleitung funktionsfähige Einzelbetriebe entstehen konnten. Dabei sei er insbesondere für die technische Seite zuständig
gewesen. Hier habe er seine Vorkenntnisse nutzen können, weil er über viele Jahre immer im Bereich Technik und Produktion
tätig gewesen sei. Der Senat hält diese Aussagen für glaubhaft, zumal sie im Einklang stehen mit den Bekundungen des ehemaligen
Betriebsdirektors des VEB E. H., W., im Erörterungstermin am 19. Dezember 2013. Der Zeuge W. hat erklärt, der Kläger sei als
ökonomischer Direktor eingestellt worden. Allerdings könne man es sich nicht so vorstellen, dass der Kläger nur am Schreibtisch
gesessen habe. Die Produktion sei zu organisieren gewesen. Es sei nicht nur um Zahlen gegangen, sondern auch um die Lösung
technischer Probleme. Dabei sei auch der Kläger entsprechend stark mit einbezogen worden. Der Zeuge hat den betriebswirtschaftlich-ökonomischen
Teil des Klägers in etwa so groß eingeschätzt wie den Arbeitsanteil des Klägers im technisch-produzierenden Bereich.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers lag zur Überzeugung des Senats nicht in anderen, nicht produktionsbezogenen Bereichen,
insbesondere nicht im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich. Die im Funktionsplan vom 01. Februar 1990 geschilderten
Aufgaben (Erarbeitung einer Grundkonzeption zur Überleitung des VEB E. in marktfähige Strukturen bei der Reprivatisierung,
Analyse der Arbeitskräftesituation, Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der PGH vor dem Zusammenschluss zum VEB E., Feststellung von Ansprüchen der Mitglieder der damaligen PGH, weitere Vorbereitungen zur Reprivatisierung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht) sprechen nicht für einen berufsfremden
Einsatz. Denn die meisten geschilderten Aufgaben setzten zwingend vertiefte Kenntnisse des technischen Bereichs des VEB E.
H. voraus, wie sie der Kläger mit seinem Berufsbild als Elektroingenieur vorweisen konnte. Die Erarbeitung einer Grundkonzeption
zur Überleitung des VEB E. in marktfähige Strukturen bei der Reprivatisierung ist ohne technische Kenntnisse gar nicht vorstellbar.
Diese Aufgabe steht an erster Stelle im Funktionsplan und war zur Überzeugung des Senats die Kernaufgabe des Klägers im VEB
E. H., zumal die übrigen Aufgabenbeschreibungen entweder mittelbar mit dieser Kernaufgabe verbunden waren oder Zuarbeiten
zu dieser Kernaufgabe darstellten. Der Kläger hat dies im Erörterungstermin eindrucksvoll beschrieben. Er hat darauf hingewiesen,
dass die technisch-technologische Vorbereitung der Trennung der einzelnen Bereiche des VEB E. H. Bestandteil der im Funktionsplan
beschriebenen Aufgaben oder Voraussetzung für diese Aufgaben war. Er hat darüber hinaus bekundet, dass der Schwerpunkt seiner
Tätigkeit ab dem 01. Februar 1990 in den Bereichen der Punkte 1 und 2 des Funktionsplanes (= Erarbeitung einer Grundkonzeption
zur Überleitung des VEB E. in marktfähige Strukturen bei der Reprivatisierung, Analyse der Arbeitskräftesituation) lag. Die
übrigen Punkte 3 bis 10 fielen federführend in den Aufgabenbereich des Betriebsdirektors W., so der Kläger. Dies bedeute aber
nicht, dass er damit gar nichts zu tun gehabt habe. Allerdings habe darin eben nicht der Schwerpunkt seiner Tätigkeit bestanden.
Der Senat kann keinen Anlass, an dieser Aussage Zweifel zu hegen. Die Bezeichnung "Direktor für Ökonomie" in dem Funktionsplan
ist dagegen zur Überzeugung des Senats kein Ausschlusskriterium für die sachliche Voraussetzung, weil nicht die Funktionsbezeichnung
entscheidend ist, sondern der tatsächliche Tätigkeitsinhalt.
Im Übrigen ist - im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten mit dem Anforderungsprofil des in der ehemaligen DDR ausgebildeten
Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Arbeitsgestaltung - darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats
des BSG die sachliche Voraussetzung nicht allein nach der Beschäftigung in bestimmten Arbeitsbereichen im Sinne der Anordnung über
die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie oder des Bauwesens (vom 10. Dezember
1974, GBl. DDR I 1975 S. 1, im Folgenden:
AO) bestimmt werden kann. Dem 4. Senat ging es anscheinend vielmehr darum, den im Wesentlichen berufsfremden Einsatz auszuschließen.
So hat der 4. Senat ausgeführt (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - juris, Rdnr. 43), aus der
AO könne nicht geschlossen werden, eine z. B. dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn
der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt
gewesen sei. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit
könnten der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen. Ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen
"Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreiche, um eine der beruflichen Qualifikation
entsprechende Tätigkeit annehmen zu können, hat der 4. Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich dahingestellt. Eine andere
Betrachtung hätte - so der 4. Senat - zur Folge, dass bei Arbeitsplatzwechseln innerhalb des volkseigenen Produktionsbetriebs
für jeden Zeitabschnitt zu prüfen wäre, in welchem genauen Arbeitsbereich des Betriebs der Ingenieur, Konstrukteur, Architekt
oder Techniker eingesetzt gewesen sei. Der damit verbundene Ermittlungsaufwand erscheine für die Verwaltung und die Instanzgerichte
schwerlich praktikabel und könne zu zufälligen Ergebnissen führen (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R -, aaO.). Der 5. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur sachlichen Voraussetzung ausdrücklich angeschlossen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, Rdnr. 21, 22). Der Senat ist nach alledem überzeugt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers im VEB E.
H. entsprechend dem ermittelten Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit
die Aufgabenerfüllung prägten.
Der Kläger war vom 01. Juni 1990 bis zum 30. Juni 1990 auch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
beschäftigt. Für die Zeit davor, also vom 01. Februar 1990 bis zum 31. Mai 1990 ist dies nach Auffassung des Senats aber nicht
nachgewiesen. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, juris) gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von
Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens. Erfasst sind daher nur Betriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. An dieser
Rechtsprechung des früheren 4. Senat des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, Rdnr. 24, 25).
Vor diesem Maßstab war der VEB E. H. jedenfalls im Monat Juni 1990 ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne von § 1 der
2. DB. Denn die soeben beschriebene Art von Produktion gab dem Betrieb zur Überzeugung des Senats in diesem Monat das Gepräge.
Der Kläger hat bekundet, dass sich die Zahl der Mitarbeiter im Bereich Elektroinstallation bis Mitte Juni 1990 drastisch auf
etwa 10 verringert habe. Dies hält der Senat für glaubhaft, denn der Zeuge W. hat in dem ihn selbst betreffenden Verfahren
L 1 R 105/08 in der Sitzung am 24. März 2011 bekundet, die Anzahl der Mitarbeiter (im gesamten Betrieb) habe sich bis Mitte des Jahres
1990 auf ca. 120 verringert. Im Juni 1990 hätten sich die Mitarbeiterzahlen wie folgt auf die einzelnen Bereiche verteilt:
Heizelemente 20, Einschweißgeräte 15, Antennen 70 bis 80, Verwaltung maximal 10, Elektroinstallation ebenfalls 10. Auch im
Erörterungstermin am 19. Dezember 2013 hat der Zeuge W. erklärt, im Juni 1990 seien noch zehn Monteure im Bereich der Elektroinstallation
tätig gewesen. Es handelt sich insoweit also um eine stringente in sich widerspruchsfreie Darstellung. Der Zeuge W. hat am
19. Dezember 2013 weiterhin angegeben, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des VEB E. H. im Juni 1990 im Bereich der Antennenproduktion
gelegen habe, was dem Senat angesichts der Mitarbeiterzahlen in den einzelnen Bereichen plausibel erscheint. So seien allein
im Monat Juni 1990 ca. 100.000 Antennen produziert worden. Der Zeuge W. hat eingeräumt, dass im Bereich Antennen-, Heizköper-,
Plastschweißgeräte- und Leuchtenproduktion auch eine Anpassung an Kundenwünsche erfolgt sei, so nicht zuletzt im Bereich der
Antennenproduktion. Es seien unterschiedliche Größen hergestellt worden. Die Herstellung verschiedener Größen bedeutet angesichts
der hergestellten Mengen zur Überzeugung des Senats aber nicht, dass keine Serienproduktion vorgelegen hat. Auch die Aussage
des Zeugen W., die Leuchtenproduktion wie auch die Antennenproduktion habe aus Handarbeit bestanden, spricht nicht gegen eine
serielle Produktion. Der Zeuge W. hat ein Beispiel aus der Leuchtenproduktion beschrieben: Die Leuchten seien aufgehängt und
dann sozusagen von Hand lackiert worden. Diese "Handarbeit" bedeutet aber nicht, dass keine Fließbandproduktion vorgelegen
hat. Lediglich die technischen Möglichkeiten haben sich seit 1990 enorm verbessert, weil die technologischen Prozesse in der
Zwischenzeit weiterentwickelt worden sind. Hierauf hat der Zeuge W. zutreffend hingewiesen.
Nicht überzeugt hat den Senat dagegen die Argumentation der Beklagten, nach der die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt
sei, weil der Bereich der Elektroinstallation vor dem 30. Juni 1990 jedenfalls nicht im Rechtssinne weitgehend ausgegliedert
gewesen sei. Der Senat hat nicht der Frage nachzugehen, in welchen Betrieben außerhalb des VEB E. H. die betroffenen Mitarbeiter
des Bereichs Elektroinstallation im Juni 1990 möglicherweise gearbeitet haben und ob diese Betriebe ihrerseits rechtsfähig
waren oder ob einige ehemalige Mitarbeiter sich selbständig gemacht haben. Denn es ist entscheidend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im VEB E. H. abzustellen. Diesem Betrieb standen die genannten Mitarbeiter im Juni 1990 tatsächlich nicht mehr
zur Verfügung. Insoweit folgt der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Angaben den weitgehend übereinstimmenden Aussagen des
Klägers und des Zeugen W., wonach der Bereich Elektroinstallation im Verlauf des 1. Halbjahres 1990 weitgehend ausgegliedert
wurde und zuletzt nur noch ca. 10 Mitarbeiter übrig geblieben waren. Die von der Beklagten erwähnten Urteile des 5. Senats
des BSG vom 15. Juni 2010 zur so genannten "leeren Hülle" (B 5 RS 16/09 R u.a.) können nicht zu einer anderen Bewertung führen, weil sie einen anderen Zusammenhang betrafen. Denn es kommt vorliegend
nicht darauf an, ob der VEB E. H. zu irgendeinem Zeitpunkt eine leere Hülle war. Zur Überzeugung des Senats ist nachgewiesen,
dass dem VEB E. H. im Juni 1990 nur noch 10 Mitarbeiter im Bereich der Elektroinstallation zur Verfügung standen. Bei insgesamt
120 Mitarbeitern hatte dieser Bereich also keine wesentliche Bedeutung mehr, so dass es an dieser Stelle nicht darauf ankommt,
ob es sich bei der Elektroinstallation im VEB E. H. um eine serielle Massenproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG gehandelt hat.
Anders ist der Zeitraum vom 01. Februar 1990 bis zum 31. Mai 1990 zu beurteilen. Aus der schriftlichen Auskunft des Zeugen
W. vom 29. März 2006, die sich auf das 1. Halbjahr 1990 bezog, ergibt sich, dass in dem Bereich Antennen-, Heizköper-, Plastschweißgeräte-
und Leuchtenproduktion 107 Arbeitnehmer beschäftigt waren, während in den Bereichen Verwaltung (78 Arbeitnehmer), Lagerwirtschaft
(acht Mitarbeiter), Projektierung (20 Arbeitnehmer) und Elektroinstallation (250 Arbeitnehmer) insgesamt eine deutlich höhere
Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt war. Die Zahl von 250 Mitarbeitern im Bereich der Elektroinstallation bestätigt sich in
den Aussagen des Klägers und des Zeugen W. im Erörterungstermin am 19. Dezember 2013 und wird vom Senat deshalb als glaubhaft
angesehen. Im Februar sei der Bereich Elektroinstallation größer gewesen als später im Juni 1990, so der Zeuge W. Es seien
einmal 200 bis 250 Mitarbeiter im Bereich Elektroinstallation tätig gewesen, die dann den Betrieb nach und nach verlassen
hätten. Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 die Zahl der Mitarbeiter im Bereich Elektroinstallation zum 01. Februar 1990 mit
250 bestätigt. Zur Überzeugung des Senats ergibt sich daraus ein deutlicher Schwerpunkt der Betriebstätigkeit im Bereich der
Elektroinstallation, und zwar selbst dann, wenn man allein die Zahl der in der Elektroinstallation Beschäftigten der Summe
aller übrigen Beschäftigten (außer Verwaltung) gegenüberstellt. Es ist zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass
sich diese Gewichtung bis Ende Mai 1990 deutlich und wesentlich verschoben hat. Weitere Erkenntnismöglichkeiten sind für den
Senat nicht ersichtlich.
Die Elektroinstallation kann zur Überzeugung des Senats nicht als serielle Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden. Bei der Installation werden keine neuen Produkte seriell hergestellt, sondern es werden - ggf. seriell
hergestellte - Sachgüter verarbeitet, in dem z. B. Leuchten und Kabel angebracht bzw. verlegt werden. Dies wird bestätigt
durch die Aussage des Zeugen W. am 19. Dezember 2013. Nach seinem Verständnis war die Elektroinstallation eine Handwerksarbeit.
Die Elektroinstallation sei an die örtlichen Verhältnisse angepasst worden, es habe sich nicht um Serienproduktion gehandelt.
Es sei die Spezialität des VEB E. H. gewesen, individuelle Kundenwünsche zu berücksichtigen. Es seien auch Wartungs- und Reparaturleistungen
erbracht worden. Das Angebot des VEB E. H. habe im Prinzip die gesamte Palette eines Elektroinstallationsbetriebes umfasst.
Dagegen erscheint es hier nicht möglich, den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des VEB E. H. anhand des in den einzelnen
Bereichen erzielten Gewinns zu beurteilen, wie es dem Kläger anscheinend vorschwebt. Dies gilt zum einen deshalb, weil es
insoweit an belastbaren Zahlen fehlt. Ein für die jeweiligen Bereiche abgrenzbarer Gewinn bzw. Verlust bezogen auf den Zeitraum
vom 01. Februar bis 30. Juni 1990 lässt sich den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Bilanzen nicht entnehmen.
Weitere Erkenntnismöglichkeiten darüber hinaus sind für den Senat nicht ersichtlich. Zum anderen kristallisiert sich schon
anhand der Verteilung der Arbeitskräfte der Schwerpunkt des Betriebes vor Juni 1990, hier die Elektroinstallation, deutlich
heraus. Denn auf den Aufwand lässt sich nicht zuletzt durch den jeweiligen Mitarbeitereinsatz schließen. Hingegen ist der
Gewinn oder die Bilanz als Gradmesser für den betrieblichen Schwerpunkt zudem problematisch, weil dessen Ermittlung von den
systembedingten Vorgaben abhängt und häufig nicht den tatsächlichen Aufwand und Umsatz bzw. Ertrag abbildet. So wurde in der
DDR nach den Bestimmungen der Rechnungsführung und Statistik (RuSt) bilanziert. Die durch die RuSt ermittelten Zahlen dienten
der Leitung und Planung der Volkswirtschaft der DDR (§ 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Rechnungsführung und Statistik vom
11. Juli 1985, GBl. DDR I, S. 261) und damit einem anderen Zweck als eine handelsrechtliche Bilanzierung. Das System der RuSt
entsprach den Erfordernissen einer zentralgeleiteten Wirtschaft, ein einheitliches Rechnungswesen in der gesamten Volkswirtschaft
zu schaffen, das nicht nur die einzelnen Betriebe und Kombinate erfasste, sondern zugleich eine volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
darstellte (von Wysocki/Glaubig/Rammert/Wenzler, DB 1990, S. 945). Eine Rechnungslegung nach den Grundsätzen der RuSt war somit erforderlich, um ablesen zu können, ob ein Betrieb seine Planvorgaben
erreicht hatte.
Der VEB E. H. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn ein derartiger Betrieb ist dort
nicht genannt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist jedoch abschließend (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, die Revision erneut wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen
(§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).