Zu den KdU nach § 22 Abs 2 SGB II - Neubau einer Klärgube; abflusslose Sammelgrube; Kleinkläranlage; KdU; einstweilige Anordnung; Zweifel an der Hilfebedürftigkeit;
Zwangsgeldandrohung; Erneuerungsmaßnahme; Anordnungsgrund; Abwasserverband; Abwasserbeseitigung; Wertsteigerung; wertsteigernde
Verbesserung; Darlehen; Zuschuss; Darlehenstilgung; Instandhaltung; unabweisbare Aufwendung; Sicherung der Bewohnbarkeit;
Bewohnbarkeit; unerlässlich
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, den Antragsgegner zu verpflichten,
ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Mittel für eine neue Sammelgrube für Abwasser und Fäkalien auf seinem Grundstück
zu gewähren.
Der am ... 1967 geborene Antragsteller bezieht seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der Antragsteller lebt alleine in einem ihm gehörenden Einfamilienhaus mit einer Gesamtgröße von ca. 80 m² in B. K., Ortsteil
R. Das Grundstück ist nicht an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen. Zu Beginn des Leistungsbezuges wurden Fäkalien
und das Abwasser in eine Kleinkläranlage bzw. Klärgrube mit Überlauf in einen öffentlichen Kanal (sog. Bürgermeisterkanal)
eingeleitet.
Mit einem Schreiben vom 9. März 2012 übersandte der Abwasserzweckverband K. (im Folgenden: Abwasserzweckverband) dem Antragsteller
den Entwurf einer Unterlassungsverfügung. Nach dem Inhalt des Entwurfs erfolgt die Aufforderung an den Antragsteller, die
vorhandene Kleinkläranlage bis zum 30. Juni 2012 an den Stand der Technik anzupassen oder die Einleitung von Abwasser in den
öffentlichen Bürgermeisterkanal zu beenden. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Abwasserzweckverband dem Antragsteller
die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000,00 EUR an. Der Abwasserzweckverband ordnete in dem Entwurf zudem die sofortige
Vollziehung der Untersagungsverfügung an.
Mit einem Schreiben vom 23. Mai 2012 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und beantragte unter Bezugnahme auf
das Schreiben des Abwasserzweckverbands die Übernahme der Kosten für den Bau einer Sammelgrube auf seinem Grundstück. Beigefügt
waren in Kopie zwei Angebote der Firma G. - U. und T. aus C. (im Folgenden: Firma G.) vom 15. Mai 2012: (1) Ein Angebot für
den Einbau eines Behälters mit 3,5 m³ Fassungsvermögen und einer Pegelanzeige als abflusslose Sammelgrube auf dem Grundstück
des Antragstellers gegen einen Gesamtbetrag von 2.688,21 EUR und (2) ein Angebot für den Neubau einer Kläranlage (Huber Komplettanlage)
zum Preis von 4.447,15 EUR.
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 4. Juni 2012 die Kostenübernahme und auch eine Darlehensgewährung ab. Zur Begründung
führte der Antragsgegner aus, bei dem Neubau einer Kläranlage handele es sich um eine wertsteigernde Modernisierung. Alternativ
bestehe die Möglichkeit, die vorhandene Kläranlage verdichten und in der Folge das Abwasser inkl. Fäkalschlamm regelmäßig
abfahren zu lassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller anwaltlich vertreten am 20. Juni 2012 Widerspruch. Dem Widerspruch
war in Kopie ein Angebot der Firma G. vom 1. August 2012 beigefügt, wonach für die Instandsetzung der bestehenden Klärgrube
zur Nutzung als Sammelgrube (unter anderem durch das Gießen der Außenwände aus wasserundurchlässigem Beton) Gesamtkosten in
Höhe von 9.484,30 EUR anfallen würden. Der Antragsteller stellte hilfsweise den Antrag, auf Übernahme dieser Kosten.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin mit einem Schreiben vom 4. September 2012 auf, eine Dichtigkeitsprüfung
der vorhandenen Grube durchführen zu lassen und die Ergebnisse vorzulegen. Der Antragsteller legte sodann drei verschiedene
Kostenvoranschläge für die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung vor, wobei der der Firma G. am günstigsten war. Nach Erteilung
einer Kostenübernahmezusage durch den Antragsgegner ließ der Antragsteller die Dichtigkeitsprüfung durchführen und übersandte
dem Antragsgegner das Protokoll über die am 27. November 2012 durch den Dipl. Ing. (FH) G. durchgeführte Dichtigkeitsprüfung.
Danach entspricht die in Ziegelbauweise errichtete vorhandene Grube nicht der aktuellen Richtlinie nach DIN EN für Sammelgruben
und die Fugen im oberen Bereich der Sammelgrube sind zum Teil vollständig ausgespült. Dipl. Ing. G. bescheinigte nicht die
erforderliche Dichtigkeit.
Der Antragsgegner forderte daraufhin mit Schreiben vom 23. Januar 2013 den Antragsteller auf, jeweils drei weitere Kostenangebote
von verschiedenen Anbietern einzuholen, einmal für die Verdichtung der vorhandenen Sammelgrube und einmal für den Neubau einer
Sammelgrube. In der Folgezeit gingen ein Angebot der Firma D. vom 11. Februar 2013 für die Sanierung einer abflussfreien Sammelgrube
mit einer Dichtigkeitsprüfung nach Trocknung und der Preisangabe von 2.845,50 EUR und zwei Angebote der Firma W. A. B. GmbH
- S. - und E., K. in K. vom 13. Februar 2013 (1) für den teilweisen Abbruch der alten Grube und den Einbau eines neuen Betonbehälters
mit 4.250 Liter Fassungsvermögen in die alte Grube mit Dokumentation der Dichtigkeit bei Gesamtkosten von 2.534,70 EUR inklusive
Mehrwertsteuer bzw. (2) für den teilweisen Abbruch der alten Grube und den Einbau einer Kunststoffsammelgrube mit 4.500 Liter
Fassungsvermögen bei Gesamtkosten von 3.034,50 EUR ein. Weiter unterbreitete die Firma H u. L B. GmbH ein Angebot zur Abdichtung
einer Klärgrube (ohne Dichtigkeitsprüfung) zum Preis von 1.368,50 EUR an mit dem Zusatz "Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß".
Weiter reichte der Antragsteller beim Antragsgegner in Kopie ein Schreiben der Sparkasse M. vom 11. April 2013, mit dem die
Gewährung eines Kredits abgelehnt wurde, und ein Schreiben der VR B. W. eG vom 15. Mai 2013, worin diese bestätigte, dem Antragsteller
keinen Kredit zu gewähren, ein.
Der Antragsgegner forderte nunmehr mit Schreiben vom 12. Juli 2013 den Antragsteller auf, Kostenangebote für die Verdichtung
bzw. den Neubau der Sammelgrube mit einem vergleichbaren Leistungsumfang vorzulegen. Daraufhin teile der Verfahrensbevollmächtigte
des Antragstellers mit einem Schreiben vom 25. Juli 2013 mit, dem Antragsteller sei es nicht möglich, weitere Angebote vorzulegen.
Er habe schon Mühe gehabt, die bereits vorhandenen Angebote einzuholen. Die Firmen hätten kein großes Interesse daran, nach
Besichtigung vor Ort kostenlose Angebote zu erstellen. Der Antragsteller übersandte ein weiteres Angebot der Firma G. vom
27. August 2013 über dem Neubau einer Sammelgrube mit einem 3,5 m³ PE Behälter bei Gesamtkosten von 2.688,21 EUR vom 27. August
2013. Mit einem Schreiben vom 2. September 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut unter Setzung einer Frist
bis zum 23. September 2013 auf, Kostenangebote für die Verdichtung bzw. den Neubau mit einem vergleichbaren Leistungsangebot
vorzulegen. In dem Schreiben erfolgte ein Hinweis darauf, Leistungen bei fehlender Mitwirkung bis zur Nachholung ganz oder
teilweise versagen zu können.
Am 4. September 2013 besuchten Mitarbeiter des Außendiensts den Antragsteller auf seinem Grundstück. Sie besichtigten die
vorhandene Sammelgrube und stellten fest, dass diese ca. 2m mal 4m groß und 2m tief und aus Ziegeln gemauert ist. Die vorgeführte
Sammelgrube sei seit Jahren überwuchert. Weiter stellten sie fest, dass die Hoftür und das Hoftor neu angeschafft und der
Hof neu gepflastert worden war. Insoweit wird auf den Bericht und die zur Verwaltungsakte genommenen Kopien von anlässlich
des Hausbesuchs gefertigten Fotos (Blatt 774 ff. der Verwaltungsakten) verwiesen.
Mit einem Bescheid vom 14. Oktober 2013 versagte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen für die Verdichtung bzw. für
den Neubau einer Sammelgrube, weil der Antragsteller der mit Schreiben vom 2. September 2013 eingeforderten Mitwirkung nicht
nachgekommen sei. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 Widerspruch. Er verwies darauf, dass
er weitere Kostenvoranschläge von den einschlägigen Firmen nicht erhalte.
Nach der letzten in den übersandten Verwaltungsakten zu findenden Leistungsbewilligung vom 21. Oktober 2013 für den Zeitraum
vom 1. August bis zum 31. Oktober 2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Unterkunftsbedarf (ohne Heizung)
ausgehend von den vorliegenden Nachweisen: Für August 2013 399,74 EUR, für September 2013 46,98 EUR und für Oktober 2013 23,00
EUR.
Der Antragsteller hat am 12. November 2013 beim Sozialgericht Halle (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, die
Kosten für den Neubau einer Sammelgrube zu übernehmen. Er hat vorgetragen, auf seine Bemühungen, weitere Kostenvoranschläge
einzuholen, hätten die angesprochenen Firmen nicht mehr reagiert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 hat der Antragsgegner den bzw. die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4.
Juni 2012 und 14. Oktober 2013 zurückgewiesen und ausgeführt: Der Antragsteller sei verpflichtet, seinen Bedarf darzulegen.
Abfragen bei den Firmen (gemeint sind offensichtlich die Firmen, die bisher schon Angebote abgegeben hatten) hätten ergeben,
dass diese bereit seien, die Angebote nachzubessern bzw. ein entsprechendes Aufmaß zu nehmen. Weil der Antragsteller seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei die Leistung zu versagen gewesen. Der Antrag des Antragstellers habe in Ermanglung
der Bedarfsfeststellung keiner positiven Zugunstenentscheidung zugeführt werden können. Der Antragsteller hat hiergegen Klage
bei SG erhoben. Das Klageverfahren ist noch anhängig.
In einem Erörterungstermin am 29. November 2013 hat der Antragsteller auf Nachfrage erklärt, die im Jahre 2013 durchgeführten
Maßnahmen zur Pflasterung seines Hofes und der Einfahrt und der Neuanschaffung eines Hoftores und einer Eingangstür zum Hof
des Hauses sei von seinen Eltern darlehensweise für ihn bezahlt worden. Dafür sei ein Betrag von ungefähr sechs- bis achttausend
Euro aufgewendet worden. Die Eltern hätten direkt die Rechnungen bezahlt. Die beim SG zuständige Kammervorsitzende hat dem Antragsteller in dem Termin aufgegeben, (1.) nochmals zu versuchen, weitere Angebote
einzuholen; (2.) dem SG vollständig seine Kontoauszüge für das letzte Jahr vorzulegen und (3.) die Rechnungen für die Baumaßnahme der Hofpflasterung
sowie des Ersatzes des Hoftores und der Hofeingangstür vorzulegen.
Der Abwasserzweckverband hat auf Anfrage des SG mit einem Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitgeteilt: Zwischenzeitlich sei eine Vor-Ort-Besichtigung auf dem Grundstück des
Antragstellers durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass die dort vorhandene sogenannte Sammelgrube überhaupt nicht den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Ein Aus- oder Umbau erscheine aufgrund der Nähe zum Gebäude, der Größe
und des desolaten Zustands als nicht wirtschaftlich. Der Neubau einer abflussfreien dichten Sammelgrube vom mindestens 6 m³
Fassungsvermögen sei dringendst erforderlich. Der Antragsteller habe aus der vorhandenen Grube am 3. Dezember 2013 1 m³ entsorgen
lassen. Da der Antragsteller bereits mehrfach aufgefordert worden sei, seine vorhandene Anlage umzurüsten oder eine abflussfreie
Sammelgrube zu betreiben, komme es jetzt auf zwei Monate zur überfälligen Realisierung nicht mehr an. Ansonsten sei der Abwasserzweckverband
aber gezwungen, die Unterlassungsverfügung entsprechend der Anhörung vom 9. März 2012 zu erlassen.
Der Antragsteller hat dem SG mit Schreiben vom 13. Januar 2014 anwaltlich beglaubigte Kopien weiterer Anschreiben an verschiedene Firmen mit Anfragen
zur Angebotserstellung und die angeforderten Kontoauszüge vorgelegt. Weiter hat er mitgeteilt, eine Nachfrage bei seinen Eltern
habe ergeben, dass diese keine Rechnungen betreffend die Baumaßnahmen an seinem Grundstück mehr hätten bzw. solche nicht auffinden
könnten. Er selbst beabsichtige bereits seit längerer Zeit, sich mit einem An- und Verkauf von Reit- und Fahrsportartikeln
selbständig zu machen. In diesem Rahmen habe Herr H. von der Industrie- und Handelskammer in H. sein Grundstück besichtigt
und erklärt, dieses sei für den Betrieb eines Geschäfts mit Publikumsverkehr nicht ausreichend gesichert. Er habe dann seine
Eltern um Unterstützung gebeten. Seine Eltern hätten ihm dann auch geholfen. Er wolle ihnen das verauslagte Geld so schnell
wie möglich zurückzahlen. Ein weiteres Darlehen für den Bau der Sammelgrube könnten ihm seine Eltern nicht geben; dafür reichten
ihre Ersparnisse nicht aus.
Die Firma G. hat drei neue Angebote vom 17. Dezember 2013 und vom 5. Februar 2014 unterbreitet: (1.) Für den Abriss der alten
Grube und den Neubau einer Sammelgrube aus PE mit 1500 Litern Fassungsvermögen zum Preis von 3.244,90 EUR; (2.) für die Instandsetzung
der bestehenden Grube zum Preis von 9.680,65 EUR sowie (3.) für den Abriss der alten Grube und den Neubau einer Sammelgrube
aus PE mit 5 m³ Fassungsvermögen zum Preis von 4.995,62 EUR. Weiter sind beim SG drei Angebote der Firma D. H. aus N. vom 21. und 27. Januar 2014 über den Rückbau der alten Grube und den Einbau einer neuen
Sammelgrube eingegangen, wobei als Preise abhängig vom Fassungsvermögen genannt werden: 5.021,80 EUR bei einem Grubeninhalt
von ca. 5 m³, 4.522,00 EUR bei einem Grubeninhalt von 3,5 m³ und 3.141,60 EUR bei einem Grubeninhalt von 1,5 m³.
Die Eltern des Antragstellers haben auf Anfrage des SG zu den näheren Umständen der Finanzierung der auf dem Grundstück des Antragstellers durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (Pflasterung,
Eingangsbereich) mitgeteilt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. März 2014 zurückgewiesen und in den Gründen
ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm (überhaupt) die Voraussetzungen für den Bezug von
Alg II vorlägen. Angesichts der ungeklärten Umstände der Finanzierung und des tatsächlichen Umfangs der Baumaßnahmen im Jahre
2013 stehe nicht fest, dass der Antragsteller hilfebedürftig sei. Eine Folgenabwägung sei nicht erforderlich, denn der Antragsteller
könne bei nicht geklärter Hilfebedürftigkeit auch im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben.
Gegen den ihm am 13. März 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. April 2014 Beschwerde eingelegt und vorgetragen.
Er habe sich im Verfahren vor dem SG zum Umfang und zur Finanzierung der im Jahre 2013 durchgeführten Arbeiten geäußert. Die darlehensweise Finanzierung durch
die Eltern im Jahre 2013 schließe die aktuelle Hilfebedürftigkeit nicht aus. Es sei mit den Eltern vereinbart, dass er das
Geld für die Arbeiten zurückzahle, wenn er sein Gewerbe eröffnet habe. Weiter hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass
es unwirtschaftlich wäre, wenn der anzubringende Sammelbehälter nicht mindestens ein Fassungsvermögen von 5 m³ aufweise, weil
ansonsten öfters die kostenverursachenden Entleerungen erforderlich wären.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. März 2014 aufzuheben und den Antragsgegner und Beschwerdegegner zu verpflichten,
ihn bei Durchführung des Neubaus einer Sammelgrube auf seinem Grundstück mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ in Höhe eines
Betrages von 4.995,62 EUR gemäß des Angebots der Firma G. U. und T. vom 5. Februar 2014 im Rahmen einer vorläufigen Regelung
durch Übernahme dieses Betrages bzw. Zahlung an die ausführende Firma freizustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG für richtig und meint, der Antragsteller habe die Sachverhaltsaufklärung vereitelt.
Wegen weiter Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig. Ein Ausschluss der Beschwerde nach §
172 Abs.
3 SGG greift nicht ein. Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet.
Das Gericht kann nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG eine einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verb. mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile)
als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichender Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).
Aus dem insoweit glaubhaften Vortrag des Antragstellers in Verbindung mit dem Akteninhalt ergibt sich hier ein Anordnungsgrund.
Zwar ist der Antragssteller noch nicht unmittelbar unter Androhung von Zwangsgeld durch den Abwasserzweckverband zur Erneuerung
seiner Sammelgrube verpflichtet worden. Der im Rahmen einer Anhörung mit Schreiben vom 9. März 2012 dem Antragsteller übersandte
Bescheidentwurf bezieht sich unmittelbar nur darauf, dass der Antragsteller entweder eine dem Stand der Technik entsprechende
Kleinkläranlage errichten lässt oder die Einleitung von Abwasser in den Bürgermeisterkanal unterlässt. Dem scheint der Antragsteller
nunmehr auch ohne den Erlass eines solchen Bescheides nachgekommen zu sein, denn er betreibt seine vorhandene Sammelgrube
nunmehr wohl als eine abflusslose Sammelgrube (ohne Ablauf in einen Kanal), die er auspumpen lässt. Auch wenn sich aus dem
Schreiben des Abwasserzweckverbands vom 11. Dezember 2013 an das SG entnehmen lässt, dass der Abwasserverband nunmehr den Neubau einer neuen, dichten abflussfreien Sammelgrube fordert, ist
noch offen, wann und wie dies gegenüber dem Antragsteller durchgesetzt wird. Davon unabhängig ist es dem Antragsteller aber
auch jetzt schon nicht zuzumuten, weiter seine vorhandene Abwassergrube zu betreiben. Sowohl nach den Feststellungen des Dipl.
Ing G. im Rahmen der Dichtigkeitsprüfung als auch denen des Außendienstes des Abwasserzweckverbands bei der Vorortbesichtigung
entspricht die vorhandene Abwassergrube nicht den einschlägigen technischen Normen und ist undicht. Durch das weitere Befüllen
dieser undichten Abwassergrube setzt sich der Antragsteller der Gefahr aus, sowohl ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Ziffer 4 in Verbindung mit § 48 Wasserhaushaltsgesetz (wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Reinhaltung des Grundwassers) als auch strafbar nach §
324 Strafgesetzbuch wegen einer Verunreinigung des Grundwassers zu handeln. Der Senat ist der Auffassung, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten
ist, es "darauf ankommen zu lassen", ob gegen ihn ein Ordnungswidrigkeiten- oder ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie
ein solches ausgehen würde. Das Nichtbefüllen der vorhandenen Grube stellt auch keine geeignete Alternative dar, weil der
Antragsteller dann derzeit sein Abwasser und insbesondere die Toilettenspülung nicht entsorgen könnte, was dann mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einem unbewohnbaren Zustand des Hauses führen würde.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 14. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18. November 2013 die Gewährung von Leistungen für die Verdichtung bzw. den Neubau einer Sammelgrube wegen der Nichterfüllung
der mit Schreiben vom 2. September 2013 eingeforderten Mitwirkung versagt hat. Diesen Versagungsbescheid hat der Antragsteller
mit einer noch anhängigen Klage angefochten, so dass er nicht bestandskräftig ist. Er ist deshalb im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
summarisch auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei spricht deutlich mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit dieses
Bescheides. In Betracht kommt eine Nichterfüllung der sich aus §
60 Abs.
1 Ziffer 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (
SGB I) ergebenden Mitwirkungspflicht, Tatsachen anzugeben, die für die Leistungspflicht erheblich sind. Dazu gehört es grundsätzlich
auch, Erkundigungen hinsichtlich nicht bekannter Tatsachen einzuholen (Seewald in Kasseler Kommentar, §
60 SGB I Rdn. 15 mit weiteren Nachweisen). Insofern hatte der Antragsteller grundsätzlich auch zur Vorbereitung einer Leistungsentscheidung
des Antragsgegners Kostenvoranschläge einzuholen. Hier ist aber fraglich, ob der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht
vor der Aufforderung vom 2. September 2013 im Rahmen seiner Möglichkeiten schon ausreichend nachgekommen war bzw. ob nun ausreichend
Angebote vorliegen, so dass der Antragsteller über die Aufhebung der Versagung zu entscheiden hat. Letztlich kann dies aber
im summarischen Verfahren offen bleiben, weil auch andere Überlegungen zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Versagung führen.
Grundsätzlich besteht die Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten unabhängig von einer Aufforderung durch die Behörde.
Die Behörde ist aber im Rahmen des §
17 Abs.
1 SGB I verpflichtet, den Betroffenen auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (Seewald. aaO., §
60 SGB I Rdn. 15). Wenn dies geschieht, müssen die Mitwirkungspflichten hinreichend klar und unmissverständlich bezeichnet werden.
Der Antragsgegner hatte vom Antragsteller gefordert, Kostenangebote mit einem vergleichbaren Leistungsangebot einzuholen.
Dabei wird nicht klar, nach welchen Kriterien hier die Vergleichbarkeit zu beurteilen ist. Zunächst kann grundsätzlich nach
Sanierung und Neubau einer Sammelgrube unterschieden werden. Im Rahmen des Neubaus kann es darauf ankommen, welches Fassungsvolumen
ein in das Erdreich einzulassender Behälter hat, aus welchem Material der Behälter ist und ob im Kostenvoranschlag die Arbeiten
für einen Rückbau des vorhandenen Behälters und die Arbeiten zum Nutzen der vorhandenen Ausschachtung oder für eine neue Ausschachtung
mit umfasst sind. Insofern war und ist es für einen Laien wie den Antragsteller schwierig, die Vergleichbarkeit von Angeboten
zu beurteilen und auch gegenüber den Firmen angeben zu können, welche Angaben im Angebot enthalten sein müssen. Fraglich ist
zudem, ob der Antragsteller in Betracht kommende Firmen überhaupt bewegen kann, vergleichbare Angebote abzugeben. Insofern
war dem Antragsteller vom Antragsgegner nur ganz unzureichend mitgeteilt worden, worauf sich seine Mitwirkung konkret beziehen
sollte. Deshalb scheidet nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung eine auf die Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht
nach §
60 Abs.
1 SGB I gestützte Leistungsversagung nach §
66 Abs.
1 SGB I aus.
Einem Anordnungsanspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass zweifelhaft ist, ob der Antragsteller dem Grunde
nach überhaupt Anspruch auf Alg II hat. Der Anspruch auf Alg II setzt nach § 19 SGB II voraus, dass der Antragsteller aktuell Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 SGB II ist. Er muss (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht überschritten haben, (2.) erwerbsfähig und (3.) hilfebedürftig sein sowie (4.) den gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben. Für den Senat ergeben sich im Falle des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, am
Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Dies gilt auch bezogen auf die vom SG verneinte bzw. als nicht festzustellend beurteilte Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die aktuelle Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wird nicht nachhaltig dadurch in Frage gestellt, dass im Jahre 2013 auf
seinem Grundstück Instandsetzungsarbeiten am Hof und am Eingangsbereich durchgeführt wurden, deren Kosten der Antragsteller
mit zwischen 6.000 und 8.000 EUR beziffert. Der Antragsteller hat insoweit glaubhaft ausgeführt, dass ihm das dafür erforderliche
Geld seine Eltern zur Verfügung gestellt habe bzw. dass diese selbst die Arbeiten in Auftrag gegeben und die Rechnungen bezahlt
haben. Dies ist vor dem vom Antragsteller ebenfalls glaubhaft geschilderten Hintergrund nachvollziehbar, dass er die durchgeführten
Arbeiten als notwendig ansehen konnte, um auf seinem Grundstück ein Geschäftslokal für eine beabsichtigte (noch nicht realisierte)
selbstständige Tätigkeit einrichten zu können. Es ergibt Sinn, dass die Eltern des Antragstellers ihrem Sohn gerade Mittel
im Hinblick darauf zu Verfügung stellten, um diesem die Aufbau einer Existenz zu ermöglichen. Es ist gerichtsbekannt, dass
viele Eltern sich im Rahmen ihres Leistungsvermögens insoweit in einer moralischen Pflicht auch gegenüber ihren volljährigen
Kindern sehen. Daraus kann nicht die Vermutung abgeleitet werden, die Eltern des Antragstellers seien auch bereit und in der
Lage, diesem die Mittel für die Erneuerung der Klärgrube oder allgemein für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen.
Die Eltern des Antragstellers gehören auch nicht zu den Personen, deren Einkommen nach § 9 Abs. 2 SGB II bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Aufgrund des vom Antragsteller geschilderten
Lebenssachverhalts besteht auch kein Grund für die Annahme, dieser selbst könne noch über Vermögen verfügen, das er gegenüber
dem Antragsgegner nicht angegeben habe.
Des Weiteren spricht deutlich mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller in der Hauptsache einen Anspruch auf die Gewährung
von Leistungen für den Neubau einer Klärgrube gegenüber dem Antragsgegner aus § 22 Abs. 2 SGB II hat. Nach dieser Vorschrift können auch unabweisbare Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum
als Bedarf für die Unterkunft anerkannt werden.
Unabweisbar sind die Aufwendungen, wenn sie zeitlich besonders dringlich (Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, 45. Ergänzungslieferung
2012, Rdnr. 90 zu § 22 SGB II) und zudem absolut unerlässlich sind (BT-Drs. 17/3404, S. 161; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, Rdnr. 131 zu § 22 SGB II). Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind (Berlit
in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, Rdnr. 104 zu § 22 SGB II). Wie bereits zum Anordnungsgrund ausgeführt, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten weiterhin die alte undichte Sammelgrube
zu nutzen. Ohne die Nutzung der alten Sammelgrube ist aber der Neubau bzw. der Einbau einer neuen Sammelgrube bzw. eines ins
Erdreich eingelassenen Sammelbehälters erforderlich, um das Wohnhaus des Antragstellers weiter unter zumutbaren Bedingungen
nutzen zu können.
Der Anspruch des Antragstellers scheitert auch nicht daran, dass mit dem Neubau einer Sammelgrube eine Wertsteigerung seines
Grundstücks verbunden ist. Vom Grundsatz her gilt, dass die Übernahme von Kosten ausgeschlossen ist, die zu einer Verbesserung
des Wohnstandards und damit zu einer Wertsteigerung der Immobilie führen (Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Rdnr. 108 zu § 22 SGB II; Piepenstock in jurisPK-SGB II, Rdnr. 131 zu § 22 SGB II). Dies bedeutet aber nicht, dass alle Maßnahmen ausscheiden, die im Ergebnis zu einer Wertsteigerung führen. Insbesondere
ist eine Wertsteigerung unschädlich, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
sicher zu stellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2010 - L 1 AS 426/10; Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Rdnr. 110 zu § 22 SGB II). Daraus folgt: Instandhaltungsmaßnahmen und wertsteigernde Verbesserungen sind nach dem Ziel der Maßnahme zu unterscheiden.
Es kommt darauf an, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Immobilie in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung
eines neuen verbesserten Zustands dienen (LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2012 - L 5 AS 178/12 B ER -; LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 27. März 2007 - L 9 AS 137/07 ER -; LSG Hessen, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - L 7 AS 326/09 B ER -). Insofern ist hier der Einbau eines neuen Sammelbehälters als notwendige Erhaltungsmaßnahme anzusehen.
Nach Auffassung des Senats reichen die mittlerweile vorliegenden Angebote aus, um beurteilen zu können, in welchem Umfang
Mittel für diese unabweisbare Erhaltungsmaßnahme erforderlich sind. Dabei geht der Senat aufgrund der Feststellungen des Dipl.
Ing. G. im Rahmen der Dichtigkeitsprüfung und aufgrund der Ausführungen im Schreiben des Abwasserzweckverbandes vom 11. Dezember
2013 davon aus, dass eine Sanierung der vorhandenen Sammelgrube nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch nicht erfolgversprechend
ist. Im Schreiben des Abwasserzweckverbandes wird von einem desolaten Zustand gesprochen, der überhaupt nicht den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entspreche. Zudem ist nach den vorliegenden Angeboten eine Sanierung auch teurer als ein Neueinbau
eines dichten Behälters. Dabei muss das Angebot der Firma H. u. L. B. GmbH außer Betracht bleiben. Denn der dort genannte
Preis von 1.368,50 EUR hat keine Verbindlichkeit, weil die Abrechnung nach Aufmaß erfolgen soll. Zudem wird in diesem Angebot
keine Prüfung oder Dokumentation zur Dichtigkeit erwähnt.
Unter den vorliegenden Angeboten ist das Angebot der Firma W. A. B. GmbH vom 13. Februar 2013 über 2.534,70 EUR am günstigsten.
Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, an der Eignung der angebotenen Durchführung
zu zweifeln. Es handelt sich augenscheinlich um eine Fachfirma, die sich auch mit dem Bau von Kläranlagen befasst. Angeboten
wird der Einbau eines neuen Betonbehälters mit 4.250 Liter Fassungsvermögen. Insofern ist nach dem Verständnis des Senats
der im Schreiben des Abwasserzweckverbandes gemachte Vorschlag, die Sammelgrube solle mindestens 6 m³ umfassen, nicht bindend.
Diese Größe hat keine Bedeutung für die Frage der Dichtigkeit und es werden von den verschiedenen Fachfirmen auch deutlich
kleinere Behälter angeboten. Der Antragsteller führt einen Einpersonenhaushalt und bei der Entleerung am 3. Dezember 2013
wurde nur 1 m³ entsorgt. Deshalb geht der Senat davon aus, dass ein Fassungsvermögen von 4.250 Liter für die Bedürfnisse des
Antragstellers ausreichend ist. Das Angebot umfasst auch den teilweisen Abbruch der alten gemauerten Grube und den notwendigen
Aushub und den Einbau des neuen Behälters sowie eine Dokumentation der Dichtigkeit. Bei im Angebot vom 13. Februar 2013 angegebenen
Kosten von 2.534,70 EUR hält es der Senat im Hinblick auf mögliche zwischenzeitliche Kostensteigerungen nicht für erforderlich,
von einer höheren Summe auszugehen. Sollte nunmehr der Auftrag nur noch gegen höhere Kosten durchgeführt werden, ist aufgrund
des Alters des Angebots aus Februar 2013 nicht mit einer hohen Kostensteigerung zu rechnen. Insofern wäre dem Antragsteller
zuzumuten, einen etwaigen Rest selbst oder mit Hilfe Dritter zu finanzieren. Die Kostensteigerung kann dann bei der Entscheidung
im Hauptsacheverfahren Berücksichtigung finden.
Der Senat kann es bei der Festsetzung der Leistungsverpflichtung des Antraggegners im Eilverfahren offen lassen, in wieweit
die Leistung endgültig als Zuschuss oder als Darlehen erbracht wird. Denn dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend
reicht es aus, dass der Antragsteller vorläufig in die Lage versetzt wird, eine neue Sammelgrube auf seinem Grundstück einbringen
zu lassen. Hinsichtlich der Entscheidung, in wie weit die zur Verfügung zu stellenden Mittel endgültig als Zuschuss oder als
Darlehen erbracht werden, können die Beteiligten auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Im Hinblick darauf, dass im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Entscheidung in der Hauptsache soweit wie möglich nicht vorweggenommen werden soll,
erscheint es geboten, dass jetzt dem Antragsteller wirtschaftlich zu Verfügung zu stellende Mittel als Darlehen erbracht werden.
Dies führt dazu, dass § 42a SGB II mit den Regelungen über die Darlehenstilgung bereits vor einer Hauptsachentscheidung Anwendung findet und insofern auf die
gesamte Summe anzuwenden ist.
Für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs reicht es deshalb aus, wenn nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung überhaupt
von einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung einer Leistung in dieser Höhe auszugehen ist. Dies ist nach Auffassung
des Senats der Fall.
Die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur werden nur insoweit als Bedarf für die Unterkunft anerkannt und in Form
eines rückzahlbaren Zuschusses erbracht, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft im laufenden und in den folgenden elf
Monaten insgesamt angemessen sind. Damit soll eine Gleichbehandlung zwischen Mietern und Eigentümern hergestellt werden (Berlit
in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Rdnr. 113 zu § 22 SGB II). Für die Berechnung ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die konkrete Unterkunft (ohne die unabweisbaren
Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur) und den angemessenen Aufwendungen (im Sinne der Obergrenze, bis zu der der
Bedarf im relevanten Vergleichsraum für eine angemessen große Wohnung als angemessen berücksichtigt werden kann) zu ermitteln
und auf zwölf Monate hochzurechnen (Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, Rdnr. 91 zu § 22 SGB II). Es erfolgt also eine Differenzbetrachtung (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, Rdnr. 107 zu § 22 SGB II). Soweit die angemessenen Aufwendungen hochgerechnet auf zwölf Monate durch die tatsächlich für die Unterkunft zu erbringenden
Leistungen noch nicht ausgeschöpft sind, kann im Rahmen des § 22 Abs. 2 SGB II eine Leistungsgewährung für die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur in Form eines Zuschusses erfolgen.
Die Gewährung erfolgt als Einmalleistung und nicht monatlich in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrages (Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Rdnr. 113 zu § 22 SGB II).
Der Senat vermag anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festzustellen, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft
des Antragstellers hochgerechnet in den zwölf Monaten ab dem laufenden Monat, in dem die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung
und Reparatur anfallen, sein werden. Es lässt sich im Eilverfahren auch nicht sicher feststellen, wie hoch die abstrakt angemessen
Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt im einschlägigen Vergleichsraum sind. Die bekannte Höhe der vom Antragsgegner erbrachten
Leistungen für die Unterkunft (in den Monaten August, September und Oktober 2013 durchschnittlich 156,57 EUR im Monat) spricht
aber dafür, dass sich jedenfalls ein Zuschuss in einer nicht unwesentlichen Höhe ergeben kann.
Weiter spricht auch mehr dafür als dagegen, dass der Antragsgegner einen gegebenenfalls nicht als Zuschuss zu erbringenden
Teil der notwendigen Summe in Form eines Darlehens zu erbringen haben wird.
Soweit die Instandhaltungsaufwendungen die Angemessenheitsgrenze übersteigen, können diese übersteigenden Aufwendungen nach
§ 22 Abs. 2 S. 2 SGB II als Darlehen übernommen werden. Nach der eindeutigen Formulierung in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II liegt die Darlehensentscheidung im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Allerdings muss sich die Ermessenausübung am Zweck
des § 22 Abs. 2 SGB II orientieren. Wenn - wie hier überwiegend wahrscheinlich - ein nicht ganz unerheblicher Teil der Kosten durch einen Zuschuss
abgedeckt werden könnte, die Aufwendungen und weitere gegebenenfalls zu erwartende Aufwendungen für Reparatur und Instandsetzung
insgesamt nicht so hoch sind, dass ein Verbleib in der Immobilie unwirtschaftlich erscheint sowie die laufenden Unterkunftskosten
bei nicht absehbarem Ende des Leistungsanspruchs unter der Angemessenheitsgrenze liegen, spricht viel dafür, dass der Ermessenspielraum
des Leistungsträgers sich darauf verengt, ein Darlehen zu gewähren. Davon ausgehend hält es der Senat bei insofern gleichwohl
ungewissem Ausgang des Hauptsachverfahrens im Rahmen einer Interessenabwägung für geboten, den Antragsgegner im Wegen des
einstweiligen Rechtschutzes auch insoweit zu verpflichten, wie nicht die zuschussweise Bewilligung sondern die Erbringung
eines Darlehens in Betracht käme.
Die Entscheidung zur Kostenerstattung ergeht nach §
193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar.