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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014 - 7 SB 70/08
Ermittlung des Grades der Gesamtbehinderung (GdB) bei einer sechzigjährigen Erzieherin und Heilpädagogin Feststellung des Beschwerdebildes der Versicherten: chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Dysthemie und Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (rezidivierendes degeneratives Hals- und Lendenwirbelsyndrom), weitere leichtere Einschränkungen in den Funktionssystemen "Arme", "Hand" und "Beine" Überschneidungen zwischen den Funktionssystemen "Gehirn einschließlich Psyche" sowie "Rumpf"
Wurde für das Funktionssystem "Rumpf" wegen eines schmerzhaften Wirbelsäulenleidens ein Behinderungsgrad von 30 und für das Funktionssystem "Psyche einschließlich Gehirn" zusätzlich ein Einzelgrad der Behinderung von 20 wegen chronischer Schmerzen und Schwermütigkeit festgestellt und stehen beide Funktionssysteme in einem untrennbaren funktionellen Zusammenhang, weil die psychischen und organischen Ursachen der Schmerzen nicht sicher voneinander zu trennen sind, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 2
,
SGB X § 48
,
SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 5
,
BVG § 30 Abs. 1
,
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) v. 10.12.2008 § 2
,
SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 19.05.2008 S 9 SB 194/06
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2008 und der Ausführungsbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2008 werden abgeändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2006 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, bei der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2006 einen GdB von 30 für den Zeitraum vom 29. März 2005 bis 30. April 2009 und ab 1. Mai 2009 einen GdB von 40 gemäß dem Teilanerkenntnis vom 24. Juli 2013 festzustellen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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