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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2015 - 6 AS 166/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt in Kiel
1. Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln.
2. In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet.
3. In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.
4. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist; dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen.
5. Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.
Normenkette:
BGB § 558d Abs. 1
,
BGB § 558d
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3
,
SGB II § 40 Abs. 1
,
SGB X § 20
Vorinstanzen: SG Kiel 07.11.2012 S 35 AS 2171/10
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin drei Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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