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LSG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2019 - 1 SF 389/18
Erinnerung der Staatskasse gegen eine Vergütungsfestsetzung Unbefristete Erinnerung
1. Eine Erinnerung der Staatskasse gegen eine Vergütungsfestsetzung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet.2. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, ist nicht analog anwendbar; eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.
Normenkette:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 33 Abs. 3
,
GKG § 20 Abs. 1
,
GKG § 20 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Altenburg 03.11.2017 S 30 SF 60/16 E
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 3. November 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

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