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BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - 13 R 3/17
Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Rechtsanwendungsfehler grundsätzlich kein Ablehnungsgrund
1. Auf eine richterliche Verfahrensweise kann ein Ablehnungsgesuch nicht gestützt werden.
2. Fehler des Richters allein vermögen ohne besondere weitere Umstände keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
3. Eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich nicht geeignet, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren; dies gilt auch für behauptete Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung.
Normenkette:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 08.12.2016 L 8 R 314/13 , SG Berlin 26.04.2013 S 7 R 6195/12
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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