BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - 13 R 73/19
Fehlende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 06.02.2019 L 5 R 3589/17 , SG Karlsruhe 10.08.2017 S 6 R 3872/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Baden-Württemberg hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte gemäß §
160a Abs
2 S 1
SGG innerhalb der bis zum 14.5.2019 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten
(§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Prozessbevollmächtigten haben mit Schreiben vom 25.6.2019 mitgeteilt,
dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.