Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 3. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt sind.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, IX, RdNr 63 ff).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Im Kern beschränkt sie sich auf Ausführungen zu
der nach den aufgezeigten Maßstäben zur schlüssigen Bezeichnung eines Zulassungsgrundes nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nicht erheblichen Frage, warum hier eine aus ihrer Sicht "fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts" vorliegt. Soweit als
grundsätzlich beachtlich abschließend noch auf die Divergenz von im Einzelnen bezeichneten Entscheidungen von Landessozialgerichten
hingewiesen wird, mag eine Frage grundsätzlicher Bedeutung entwickelt werden können. Jedoch fehlt es schon an deren ausdrücklicher
Bezeichnung. Jedenfalls hätte weiter dargetan werden müssen, inwieweit die Divergenz der bezeichneten Entscheidungen für das
Ausgangsverfahren rechtlich beachtlich war und inwiefern sie demzufolge Einfluss auf die Rechtsstellung der Klägerin hatte.
Hieran fehlt es aber, weil die Beschwerdebegründung zum Gegenstand des vom LSG entschiedenen Rechtsstreits keine Angaben enthält.
Damit mangelt es an jeder näheren Angabe zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen Umständen, die dem Senat allein anhand
der Beschwerdebegründung eine Beurteilung von Entscheidungserheblichkeit und Grundsätzlichkeit der angerissenen Frage erlaubt
(zu dieser Darlegungsanforderung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
160a RdNr 13e mwN).
Soweit einleitend auch Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) gerügt werden, sind dem Vorbringen im Weiteren Ausführungen dazu nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.