BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - 14 AS 216/19
Anwaltszwang vor dem BSG
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 13.05.2019 L 3 AS 19/19 , SG Schleswig 09.09.2016 S 16 AS 618/14
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 13. Mai 2019 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die von den Klägern persönlich mit Schreiben vom 17.5.2019 an das LSG sinngemäß eingelegten Beschwerden, die an das BSG weitergeleitet wurden und hier am 5.6.2019 eingegangen sind, mit denen sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in
der vorgenannten Entscheidung wenden, sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das
an das BSG weitergeleitete Schreiben der Kläger entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden
sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.