Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der
Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte,
die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder ergibt sich aus der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit
des in ihr einem Rechtssatz des LSG gegenübergestellten Rechtssatzes des BSG. Noch lässt sich ihr entnehmen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Denn es ist nicht zu erkennen, wieso der vom
Kläger der Entscheidung des LSG entnommene Satz "Die Überprüfung eines belastenden Verwaltungsaktes ist bei Eingreifen der
Verfallsklausel nach § 44 Abs. 4 SGB X schlechthin ausgeschlossen.", der für sich genommen nachvollziehbar ist - beim Eingreifen der sog Verfallklausel ist eine
Überprüfung ausgeschlossen -, im Widerspruch zu dem der Entscheidung des BSG entnommenen Satz steht, der lautet "Wenn der Verwaltungsakt über die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung bestandskräftig
wird, ist zu beachten, dass für einen möglichen Antrag nach § 44 SGB X hinsichtlich dieses Feststellungsverwaltungsakts mangels Streit um die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen die Rückwirkungsregelung
in dessen Abs 4 unbeachtlich ist.", und den Anwendungsbereich der sog Verfallklausel zwar einschränkt, aber bei deren Anwendbarkeit
eine Überprüfung nach § 44 SGB X nicht eröffnet. Die Beschwerdebegründung macht vielmehr nur eine Unrichtigkeit einer rechtlichen Aussage des LSG geltend,
was für die schlüssige Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz nicht genügt.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.