Arbeitslosengeld
Aufklärung der Erwerbsfähigkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
Mehrere Streitgegenstände
1. Nach §
160 Abs.
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
2. Das Vorliegen von Zulassungsgründen ist ausgehend von mehreren Streitgegenständen zu beurteilen, bei denen die Zulässigkeit
von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes grundsätzlich eigenständig zu beurteilen ist, zumal ein Rechtsmittel
auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt werden kann.
3. Insbesondere hat grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder
der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Gründe:
I
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg bis zur Aufhebung der Leistung wegen der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit
Wirkung ab 1.4.2013. Den Antrag des Klägers, ihn aus dem Vermittlungsbudget durch Übernahme der Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch
am 18.10.2012 bei der D. zu fördern, lehnte die Beklagte ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage auf Erbringung von Reisekosten aus dem Vermittlungsbudget
sei unzulässig, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und sich verpflichtet habe, den Antrag des Klägers von September 2012 erneut zu bescheiden.
Das Begehren des Klägers auf Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens einer dauerhaften und vollständigen Erwerbsminderung
habe das SG zu Recht als unzulässig abgewiesen.
II
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies ist hier
nicht der Fall.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Das Vorliegen von Zulassungsgründen ist hier ausgehend von
mehreren Streitgegenständen zu beurteilen, bei denen die Zulässigkeit von Rechtsmitteln hinsichtlich jedes Streitgegenstandes
grundsätzlich eigenständig zu beurteilen ist, zumal ein Rechtsmittel auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränkt
werden kann (BSG Beschluss vom 18.4.2016 - B 14 AS 150/15 BH, juris RdNr 6 mwN). Es ist aber weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen
Verfahrensakte ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg einen derartigen Zulassungsgrund begründen könnte.
Insbesondere hat grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder
der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Bezogen auf die Übernahme der
Reisekosten steht einer Klärungsfähigkeit der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget - unbesehen
der Zulässigkeit der Berufung bezogen auf diesen Streitgegenstand - entgegen, dass die Vorinstanzen davon ausgegangen sind,
dass das Rechtsschutzbedürfnis bezogen auf diesen Streitgegenstand damit entfallen ist. Es ist nicht erkennbar, inwiefern
ein zugelassener Prozessbevollmächtigter insofern Gründe für eine Zulassung der Berufung geltend machen könnte, zumal der
Kläger - wie vom LSG ausgeführt - seinen Klageantrag in der ersten Instanz umgestellt hat und nur noch die Überprüfung der
Gutachten aus den Jahren 2009 und 2011 dahingehend beantragt hat, ob er dauerhaft und vollständig erwerbsgemindert gewesen
ist.
Auch bezogen auf das von dem Kläger weiter verfolgte Begehren auf Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens einer dauerhaften
und vollständigen Erwerbsminderung sind keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen, auf denen die angefochtene Entscheidung
beruhen kann, erkennbar. Unbesehen prozessualer Fragen könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter schon deshalb nicht
mit Erfolg eine Nichtzulassungsbeschwerde begründen, weil bereits dem Wortlaut des §
145 Abs
1 S 2
SGB III zu entnehmen und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG geklärt ist, dass die Entscheidungskompetenz für die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit bei dem Rentenversicherungsträger
liegt. Die Bundesagentur für Arbeit ist insoweit nicht entscheidungsberechtigt. Erst mit der Feststellung des Rentenversicherungsträgers
zum Vorliegen von verminderter Erwerbsfähigkeit oder deren Nichtvorliegen entfällt die Sperrwirkung des §
145 SGB III (vgl nur BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7). Die Aufklärung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist jedoch weiterhin Gegenstand des beim SG Berlin
anhängigen Verfahrens S 19 R 4068/13.
Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).