Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr die Kosten für eine psychotherapeutische
Behandlung bei einem Heilpraktiker zu erstatten sowie die weitere Behandlung als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, bei
der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung - unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen
Entscheidungsgründe sowie Rspr des erkennenden Senats (BSG Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R - KrV 2017, 27) - ausgeführt, auch bei einem Systemversagen habe die Klägerin lediglich Anspruch auf Behandlung durch einen
zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassenen Psychotherapeuten (Urteil vom 19.1.2017).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar
sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 9). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich
fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). In der Beschwerdebegründung muss die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, bezeichnet werden
(vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Die Klägerin trägt vor, das BSG habe in dem Verfahren "5 RKa 15/97" entschieden, dass bei Erwachsenen Wartezeiten von mehr als drei Monaten auf einen Termin bei einem "Psychologen mit Kassenzulassung"
nicht zumutbar seien. Damit bezeichnet sie schon die Entscheidung des BSG, von der das Urteil des LSG abweichen soll, nicht so genau, dass sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist. Ausreichend
ist im Allgemeinen, wenn Datum und Aktenzeichen (evtl Beteiligte) oder die Fundstelle der Entscheidung genannt werden (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22 mwN). Das von der Klägerin benannte Aktenzeichen erlaubt es nicht, die Entscheidung zu finden, von der das LSG
angeblich abgewichen sein soll. Eine Entscheidung mit dem genannten Aktenzeichen ist nicht ersichtlich. Das BSG hat in einem Verfahren mit ähnlichem Aktenzeichen lediglich einen Kostenbeschluss nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten
der Hauptsache getroffen (vgl BSG Beschluss vom 27.8.1999 - B 6 KA 15/97 R - nv).
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§160a Abs 4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.