Anspruch eines forstwirtschaftlichen Unternehmers auf Beitragsermäßigung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nur Einsatz
von Arbeitskräften mit Versicherungspflicht nach § 2 SGB VII bei einem anderen Unfallversicherungsträger oder bei gänzlicher Versicherungsfreiheit
Gründe:
I
Der Kläger begehrt eine Beitragsermäßigung.
Der 1929 geborene Kläger ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert. Durch Bescheid vom 15.1.2010
rechnete die Beklagte die Umlage für das Jahr 2008 endgültig ab und forderte für das Jahr 2009 einen Vorschuss iHv 638,70
Euro. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er beschäftige für die Forstwirtschaft keine Arbeitnehmer, sondern
lasse die forstwirtschaftlichen Arbeiten von anderen Firmen durchführen; die Beklagte habe für seinen Betrieb, der keinen
Gewinn abwerfe, kein Risiko zu tragen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.2.2010). Im anschließenden
Klageverfahren vor dem SG München nahm der Kläger ein Teilanerkenntnis der Beklagten an. Im Übrigen wies das SG die Klage ab, wogegen der Kläger Berufung einlegte. Im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor dem LSG schlossen die Beteiligten
eine Vereinbarung und erklärten das Berufungsverfahren (L 3 U 379/10) sodann übereinstimmend für erledigt.
In Ausführung der Vereinbarung erließ die Beklagte am 23.5.2011 einen Änderungsbescheid, in dem sie die Beiträge von 2006
bis 2010 neu berechnete und nunmehr einen Erstattungsbetrag iHv 441,10 Euro forderte. Der Kläger legte gegen den Ausführungsbescheid
Widerspruch ein, mit dem er - wie zuvor - eine Beitragsermäßigung wegen fehlender Beschäftigung Dritter sowie einen Altersabschlag
geltend machte.
Durch weiteren Bescheid vom 21.6.2011 lehnte die Beklagte eine über den Bescheid vom 23.5.2011 hinausgehende Änderung der
Beitragsbemessung sowie den Antrag auf Beitragsermäßigung nach § 56 ihrer Satzung ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011
wies sie die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 zurück. Sie habe die Mediationsvereinbarung
zur Umbewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen ab der Umlage 2006 vollständig umgesetzt, eine Beitragsreduzierung
nach § 56 der Satzung komme nicht in Betracht.
Durch Gerichtsbescheid vom 16.3.2012 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 als unzulässig verworfen,
sowie gegen die Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 als unbegründet
abgewiesen.
Durch Urteil vom 19.3.2013 hat das LSG auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 sowie die Bescheide
vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 insoweit aufgehoben, als die Beklagte
verpflichtet wird, "dem Kläger eine Beitragsermäßigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung der Beklagten
dem Grunde nach zu gewähren". Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
auch wenn die nochmalige Klage gegen den Bescheid vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 unzulässig
sei, ändere dies nichts an der wirksamen Stellung eines Antrags auf Beitragsermäßigung nach § 56 Abs 4 der Satzung, der in
dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.1.2010 enthalten sei. Der Anspruch des Klägers auf eine Beitragsermäßigung ergebe
sich dem Grunde nach aus §
183 Abs
3 SGB VII, wonach landwirtschaftlichen Unternehmen, für die Personen tätig seien, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger
als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) versichert seien, auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu bewilligen
sei. Das Nähere bestimme die Satzung der Beklagten. § 56 Abs 2 der Satzung gelte nicht nur bei Einsatz eines Drittunternehmens
im Wege eines Dienstvertrages, sondern auch, wenn der forstwirtschaftliche Unternehmer mit dem Drittunternehmen einen Werkvertrag
abgeschlossen habe. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art
3 Abs
1 GG, gegen die gesetzlichen Vorgaben des §
183 Abs 3 Satz 1
SGB VII und gegen das Äquivalenzprinzip.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des §
183 Abs
3 SGB VII. In den angefochtenen Bescheiden habe sie selbst keinerlei Differenzierung zwischen Dienst- und Werkverträgen vorgenommen.
Auch im Berufungsverfahren habe sie in keiner Weise auf diese Differenzierung abgestellt. §
183 SGB VII knüpfe als Tatbestandsvoraussetzung für eine Beitragsermäßigung nicht an die Unterscheidung zwischen Dienst- und Werkvertrag
an. Für die rechtliche Beurteilung sei vorliegend allein die zweite Alternative des §
183 Abs
3 SGB VII maßgebend, wonach eine Befreiung den Unternehmen bewilligt wird, für die Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit
bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Der Gesetzgeber stelle nur auf Personen ab, die "für" das Unternehmen
und nicht "in" dem Unternehmen tätig seien, das die Beitragsermäßigung begehre. Die Regelung des §
183 Abs
3 SGB VII sei in das stimmige Gesamtkonzept des
SGB VII eingebunden. Auch an anderer Stelle werde im
SGB VII differenziert zwischen "für" und "in" einem Unternehmen Tätige. Für ein Unternehmen würden nach dem Bedeutungsverständnis
des
SGB VII nur Beschäftigte gemäß §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII, sog Wie-Beschäftigte iS des §
2 Abs
2 SGB VII sowie als Leiharbeitnehmer Überlassene nach §
133 Abs
2 SGB VII tätig. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Letztlich würde die vom LSG vorgenommene Auslegung zu praktischen Schwierigkeiten
führen, weil Beitragsermäßigungen dann auch für Steuerberater, Tierärzte oder für Landmaschinenwerkstätten gewährt werden
müssten, die Reparatur- und Wartungsarbeiten am Fuhrpark vornehmen. Die Mitarbeiter der Firma C. -Holz K. GbR bzw deren Gesellschafter
oder Arbeitnehmer seien nicht Beschäftigte des Forstunternehmens des Klägers iS des §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII gewesen. Diese seien deshalb nicht in, sondern nur für das Forstunternehmen des Klägers tätig gewesen. Sie seien auch keine
Wie-Beschäftigten oder Leiharbeitnehmer gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts München vom 16. März 2012 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2013 zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das LSG den Gerichtsbescheid vom 16.3.2012 auch hinsichtlich
des Bescheids vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 aufgehoben hat. Darüber hinaus ist die
Revision im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG) begründet, weil aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entschieden werden kann, ob dem Kläger gemäß §
183 Abs
3 SGB VII ein Anspruch auf Beitragsermäßigung zusteht.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die durch das LSG unter teilweiser Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 16.3.2012 sowie Aufhebung der Bescheide vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 (dazu A.)
und der Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 ausgeurteilte Verpflichtung
der alleine revisionsführenden Beklagten, dem Kläger eine Beitragsermäßigung dem Grunde nach zu gewähren (dazu B.) (BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris).
A. Soweit das LSG den Gerichtsbescheid des SG hinsichtlich der Verwerfung der Klage gegen den Bescheid vom 15.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010
aufgehoben hat, ist die Revision begründet, weil die Klage insoweit bereits - wie schon das SG zutreffend erkannt hat - unzulässig ist. Die genannten Bescheide sind formell bestandskräftig und daher unanfechtbar (§
77 SGG). Inhalt der getroffenen Mediationsvereinbarung vom 3.5.2011 war die übereinstimmende Erledigungserklärung des Berufungsverfahrens.
Dadurch erwuchs die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft, mit der die Klage gegen den Bescheid vom 15.1.2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2010 abgewiesen worden war (s dazu Leitherer im Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 143 RdNr 2e). Eine erneute Klage außerhalb eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ist aufgrund der Bindungswirkung der Bescheide nicht zulässig (vgl BSG vom 21.9.1962 - 10 RV 1059/59 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr 35 zu §
77 SGG).
B. Soweit sich die Klage gegen die Bescheide vom 23.5.2011 und 21.6.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011
richtet, ist sie zulässig (dazu 1.), jedoch kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Klage im revisionsrechtlich
maßgeblichen Umfang - nämlich des Bestehens eines Anspruchs auf Bewilligung einer Beitragsermäßigung gemäß §
183 Abs
3 SGB VII - begründet ist, weil insoweit die Feststellungen des LSG nicht ausreichen (dazu 2.).
1. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs
1 SGG. Zwar wendet sich der Kläger vornehmlich gegen die ihn belastenden Beitragsbescheide, dennoch ist eine isolierte Anfechtungsklage
nicht rechtsschutzintensiv genug. Mit der Beitragsermäßigung begehrt der Kläger den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts,
durch welchen ihm eine Beitragsermäßigung in bestimmter Höhe gewährt wird. Die Verpflichtungsklage ist auch im Falle von feststellenden
und statusbegründenden Verwaltungsakten statthaft (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
54 RdNr 20b). Dass ein solcher weiterer Verwaltungsakt konstitutiv zur Festsetzung einer geringeren Beitragshöhe (wie beim Erlass
der Forderung, vgl BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 78/93 - SozR 3-4427 §
5 Nr
1) erforderlich ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §
183 Abs
3 SGB VII, wonach die Beitragsermäßigung nur "auf Antrag gewährt" wird. Sie erfolgt demnach nicht von Amts wegen mit der Beitragsfestsetzung,
sondern wird nur auf entsprechende Willenserklärung des Unternehmers durch Verwaltungsakt festgesetzt (vgl BSG vom 23.10.1996 - 4 RLw 8/96 - SozR 3-5850 § 14 Nr 2).
2. Anspruchsgrundlage für die Beitragsermäßigung für den Zeitraum von 2006 bis 2010, den die zulässig angegriffenen Bescheide
vom 23.5.2011, 21.6.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 23.11.2011 betreffen, ist §
183 Abs
3 SGB VII idF vom 7.8.1996 (BGBl I 1254). Da diese Norm lediglich die Höhe der Beitragsermäßigung der Satzungsautonomie der Beklagten
überlässt, ist sie für die Gewährung einer Ermäßigung dem Grunde nach bindend und konstitutiv (vgl Köhler in Becker/Franke/Molkentin,
SGB VII, 4. Aufl 2014, §
183 RdNr 4). Die diesbezüglichen Bestimmungen in der Satzung haben dementsprechend nur deklaratorischen Charakter.
§
183 Abs
3 SGB VII bestimmt, dass landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge
dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen BG versichert sind, auf Antrag
eine Beitragsermäßigung bewilligt wird. Die Vorschrift ist so auszulegen, dass das Bestehen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses
zu dem landwirtschaftlichen Unternehmer keine Voraussetzung für die Beitragsermäßigung ist. Anders als § 804 Abs 2
RVO aF findet §
183 Abs
3 SGB VII auch dann Anwendung, wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für ein anderes Unternehmen, das einen
Dienst- oder Werkvertrag für das landwirtschaftliche Unternehmen erfüllt, arbeiten und deswegen bei einer anderen als der
landwirtschaftlichen BG versichert sind. Ob es sich bei diesem Rechtsverhältnis zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmer
und dem Drittunternehmer um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handelt, ist hingegen - worauf die Revision zu Recht hinweist
- rechtlich irrelevant (dazu unter 3.). Der Anwendungsbereich des §
183 Abs
3 SGB VII darf durch die Satzung nicht modifiziert werden (dazu unter 4.). Allerdings begründet die Tätigkeit selbständiger Unternehmer,
die kraft Satzung oder freiwilliger Versicherung bei einer anderen BG als der Beklagten versichert sind, keinen Anspruch auf
Beitragsermäßigung (dazu unter 5.).
3. Der erkennende Senat hat am 21.8.1991 (2 RU 37/90 - SozR 3-2200 § 804 Nr 1) zu § 804 Abs 2
RVO aF (idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes [UVNG] vom 30.4.1963, BGBl I 241), der Vorläufernorm des §
183 Abs
3 SGB VII, entschieden, dass lediglich dann, wenn die Forstbewirtschaftung durch eigene Arbeitskräfte durchgeführt wird, die nicht
versichert oder versicherungsfrei sind, das Risiko einer Einstandspflicht der Beklagten sinkt und dementsprechend ein Anspruch
auf Beitragsermäßigung besteht (BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 - SozR 3-2200 § 804 Nr 1 - juris RdNr 21). Hingegen entfalte die Beauftragung eines Drittunternehmens mit entsprechenden versicherungsfreien
Arbeitskräften lediglich Auswirkungen auf das Unfallrisiko dieses Werkunternehmers und führe daher unabhängig davon, ob für
diese Arbeitskräfte Beiträge erhoben wurden, nicht zu einem Anspruch auf Beitragsermäßigung (BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 - SozR 3-2200 § 804 Nr 1 - juris RdNr 20). An dieser Rechtsprechung zu § 804 Abs 2
RVO aF kann der Senat nicht mehr festhalten (vgl allerdings Thüringer LSG vom 26.3.2009 - L 1 U 915/08; Bayerisches LSG vom 11.11.1998 - L 2 U 294/97 - juris), weil sie auf den durch das Unfallversicherungseinordnungsgesetz (UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) neu gefassten §
183 Abs
3 SGB VII nicht übertragbar ist. Wie jede Rechtsnorm ist auch die Regelung des §
183 Abs
3 SGB VII nach den juristischen Auslegungsmethoden (Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck) auszulegen
(BSG Beschluss vom 30.11.2006 - B 2 U 410/05 B - juris; BVerfG Beschluss vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 258 ff). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsmethoden gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass nach §
183 Abs
3 SGB VII auch solche Beschäftigten "für" den Unternehmer tätig werden, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens (bereits) bei
einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Diese Beschäftigten müssen nicht direkte Beschäftigte des Klägers
sein. Weder die grammatikalische (dazu unter a), noch die systematische Auslegung (dazu unter b) stehen einer Berücksichtigung
von Arbeitskräften, die die Voraussetzungen der Versicherung bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG erfüllen, aber
bei einem Drittunternehmer in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, entgegen. Sowohl die historische (dazu unter c) als auch
die teleologische Interpretation (dazu unter d) sprechen vielmehr für eine Einbeziehung auch dieser Personen in den Anwendungsbereich
des §
183 Abs
3 SGB VII.
a) Aus dem Wortlaut des §
183 Abs
3 SGB VII lässt sich nicht eindeutig entnehmen, welche Voraussetzungen eine "für den landwirtschaftlichen Unternehmer tätige Person"
erfüllen muss. Der juristische Sprachgebrauch lässt zwar kontextabhängig eine Tätigkeit "für einen Unternehmer" am ehesten
dann annehmen, wenn der Betreffende nicht als Beschäftigter für einen anderen Unternehmer bzw als selbständiger Werkunternehmer
für sein eigenes Unternehmen tätig ist (s zB zur Wie-Beschäftigung BSG vom 28.6.1984 - 2 RU 63/83 - BSGE 57, 91 = SozR 2200 § 539 Nr 100). Für ein Unternehmen tätig sein können nach allgemeinem Sprachgebrauch aber auch ein selbständiger
Werkunternehmer sowie zumindest mittelbar dessen Beschäftigte im Rahmen der Erfüllung von Werk- oder Dienstverträgen.
b) Auch folgt aus einer systematischen Auslegung - entgegen der Ansicht der Revision - keinesfalls zwingend, dass als "für"
ein Unternehmen Tätige nur solche Personen anzusehen sind, die dort als Arbeitnehmer eingegliedert sind, während dies bei
solchen Personen, die nur in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in einem Unternehmen tätig sind, abzulehnen wäre.
Zwar stellen verschiedene Normen des
SGB VII, die die Wendung "für ein Unternehmen tätig sein" enthalten - wie die Haftungsprivilegierungsnorm des §
104 Abs
1 SGB VII, die Beitragsnorm des §
150 Abs
1 SGB VII sowie §
133 Abs
1 SGB VII - auf die Stellung als Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens oder eine sonstige arbeitnehmerähnliche Eingliederung in
das Unternehmen ab (Ricke in Kasseler Kommentar,
SGB VII, §
104 RdNr 7 mwN sowie §
133 RdNr 6 und §
150 RdNr 3; Hollo in jurisPK-
SGB VII, 2. Aufl 2014, §
104 SGB VII RdNr 20; Nehls in Hauck,
SGB VII, Stand April 2014, K §
104 RdNr 25; BGH vom 20.11.1962 - VI ZR 44/62 - juris; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky,
SGB VII, Stand Oktober 2013, §
104 RdNr 9; Diel in Hauck,
SGB VII, Stand April 2014, K §
133 RdNr 4; Quabach in jurisPK-
SGB VII, 2. Aufl 2014, §
133 SGB VII RdNr 15). Eine solche Auslegung muss aber jeweils den Anwendungsbereich der konkreten Norm berücksichtigen. Die Existenz
des §
133 Abs
2 SGB VII, der ausdrücklich den Erhalt der Zuständigkeit des Stamm-Unfallversicherungsträgers für das das Entgelt zahlende verleihende
Stammunternehmen regelt, zeigt, dass der Gesetzgeber selbst einen solchen, vermeintlichen Grundsatz durchbricht. Die Regelung
des §
133 Abs
2 SGB VII ist gerade deshalb erforderlich, weil in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitnehmer dann in das entleihende Unternehmen
eingegliedert wird, wenn die Tätigkeit in diesem Betrieb nach Art und Dauer die Beziehung des Versicherten zum Ausgangsbetrieb
derart lose erscheinen lässt, dass die Versicherten praktisch nicht mehr als Arbeiter des Verleihers angesehen werden können
(BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 189/66 - BSGE 27, 248 = SozR Nr 2 zu § 634 aF
RVO). Somit ist der Arbeitnehmer hier "für" das entleihende Unternehmen iS des §
133 Abs
1 SGB VII tätig, obwohl er sein Gehalt vom verleihenden Unternehmen erhält (Ricke in Kasseler Kommentar,
SGB VII, §
133 RdNr 18) und es auch in diesen Fällen dabei bleibt, dass der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich alleine in einem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis
zum verleihenden Unternehmen steht (Koch in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl 2013, §
120 RdNr
5,
43, 65). Die Norm des §
133 Abs
2 SGB VII wäre letztlich überflüssig, wenn es einen allgemeinen Grundsatz des
SGB VII gäbe, dass der Begriff "für ein Unternehmen tätig sein" zwingend die Existenz eines Beschäftigungsverhältnisses zu diesem
Unternehmen voraussetzen würde. Ebenso wenig kann auf die Eingliederung in den Betrieb als wesentliches Merkmal abgestellt
werden, weil es etwa für die Annahme einer Wie-Beschäftigung, die zwangsläufig für ein fremdes Unternehmen erfolgt, hierauf
gerade nicht ankommt (Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky,
SGB VII, Stand November 2013, §
2 RdNr 842). Im Übrigen schließt die Rechtsprechung zur Wie-Beschäftigung bei wesentlich eigenwirtschaftlicher Handlungstendenz
nicht aus, dass die Tätigkeit zugleich objektiv nützlich "für ein fremdes Unternehmen" ist, wenn dies auch nicht zur Annahme
des Versicherungsschutzes führt (vgl BSG vom 20.1.1987 - 2 RU 15/86 - SozR 2200 § 539 Nr 119 = SGb 1988, 21, 22; BSG vom 28.6.1984 - 2 RU 63/83 - BSGE 57, 91 = SozR 2200 § 539 Nr 100).
c) Die historische Auslegung unter Berücksichtigung der Vorläufernorm des § 804 Abs 2
RVO aF sowie die Änderungen des Wortlautes des an Stelle dieser Vorschrift am 1.1.1997 in Kraft getretenen §
183 Abs
3 SGB VII sprechen hingegen klar dafür, dass nach §
183 Abs
3 SGB VII nunmehr ein Beschäftigungsverhältnis zum beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen keine Voraussetzung mehr für
einen Anspruch auf Beitragsermäßigung sein soll. Die durch das UVNG vom 30.4.1963 (BGBl I 241) in die
RVO aufgenommenen Vorläufernorm des § 804 Abs 2 Satz 1
RVO aF lautete: "Unternehmern, die nicht versicherte oder versicherungsfreie Personen beschäftigen, ist auf Antrag Beitragsermäßigung
zu gewähren." Die Norm übernahm eine bis zu diesem Zeitpunkt nur in den Satzungen der landwirtschaftlichen BGen verankerte
Praxis, nach der Unternehmen, die in großem Umfang versicherungsfreie Personen beschäftigten, auf Antrag Beitragsermäßigung
gewährt werden konnte. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum UVEG entspricht §
183 Abs
2 SGB VII im Wesentlichen § 804 Abs 2
RVO aF. Die Norm wurde aber auf Unternehmen erweitert, die Personen beschäftigen, welche wegen dieser Tätigkeit bei einer gewerblichen
BG oder einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert sind (BT-Drucks 13/2204 S 115). Die Änderung des
Gesetzeswortlauts von "beschäftigt" zu "tätig sind" spricht deutlich dafür, dass damit eine Erweiterung des zu einer Beitragsermäßigung
führenden Personenkreises von bei landwirtschaftlichen Unternehmen unmittelbar beschäftigten Personen auf solche stattfinden
sollte, die in landwirtschaftlichen Unternehmen tätig und bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG versichert oder
versicherungsfrei sind. Erstere Konstellation ist letztlich nur denkbar, wenn die betreffenden Personen einen Pflichtversicherungstatbestand
des §
2 SGB VII erfüllen, mit Ausnahme derjenigen, die in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen BG fallen (§
123 SGB VII; zB land- und forstwirtschaftlicher Lohnunternehmen). Dies legt nah, dass §
183 Abs
3 SGB VII auch solche Personen, die im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen mit durch das landwirtschaftliche Unternehmen beauftragten
Werkunternehmern tätig sind, erfasst (Höller in Hauck,
SGB VII, Stand April 2014, K §
183 RdNr 7).
d) Schließlich sprechen insbesondere Sinn und Zweck der Reglung (teleologische Auslegung) des §
183 Abs
3 SGB VII dafür, den Anspruch auf Beitragsermäßigung auf die Ausführung von unternehmensbezogenen Tätigkeiten durch versicherungsfreie
oder bei anderen BGen versicherte, in Drittunternehmen beschäftigte Personen auszuweiten. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
werden wie in der allgemeinen Unfallversicherung die Mittel für die Ausgaben der BGen durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht
(§
183 Abs
1 iVm §
150 Abs
1 Satz 1
SGB VII; zuvor bis 1997 § 802 iVm § 723 Abs 1 Satz 1
RVO aF). Bei landwirtschaftlichen Unternehmen bestimmt sich die Beitragshöhe nach dem Flächenwert. Hierbei gilt, dass dieselbe
Beitragshöhe für gleich große Betriebe im jeweiligen örtlichen Bereich bei unterschiedlicher Wirtschaftsweise und unterschiedlichem
Personaleinsatz sowie die höhere Beitragspflicht großer im Verhältnis zu kleinen Unternehmen eine Folge der in diesem Rahmen
zulässigen typisierenden Regelung ist (s dazu ua BSG vom 25.1.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr 2; BSG vom 27.11.1986 - 2 RU 53/85 - HV-Info 1987, 728; BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 32/90 - BSGE 68, 123 = SozR 3-2200 § 803 Nr 2; BSG vom 23.9.1997 - 2 RU 21/96 - HVBG-Info 1997, 3097). Auch die - im streitigen Zeitraum mehrfach geänderten - Satzungen der Beklagten bestimmen (insoweit unverändert)
seit 2001 in ihren §§ 46 ff neben einem Grundbeitrag den Flächenwert als Maßstab für die Beiträge von Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung.
Der Begründung zum Gesetzentwurf des § 804 Abs 2
RVO aF lässt sich entnehmen, dass Sinn und Zweck dieser Vorgängerregelung war, Ungerechtigkeiten zu beseitigen, die bei einem
typisierend errechneten Risikobeitrag entstehen, der unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte
ist, wenn dieser Typik widersprechend ein geringeres Entschädigungsrisiko aufgrund versicherungsfreier oder anderweitig versicherter
eigener Arbeitskräfte besteht. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass die landwirtschaftlichen Ordensbetriebe, die nach
dem Einheitswert (Ertragswert) verbeitragt wurden, kraft Gesetzes auf Antrag insoweit beitragsfrei gestellt würden, als sie
- nichtversicherte - Ordensangehörige beschäftigten (BT-Drucks IV/120 S 72).
Die Einführung des
SGB VII hat der Gesetzgeber - ohne eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Rechtssystematik und der Zweckrichtung beabsichtigen
zu wollen (vgl BT-Drucks 13/2204 S 115) - damit offensichtlich zum Anlass genommen, um als Reaktion auf die restriktive Auslegung
der Rechtsprechung eine Erweiterung der Beitragsermäßigung in §
183 Abs
3 SGB VII auf den Einsatz von Personen, die wegen dieser Tätigkeit bei einer anderen BG oder einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand versichert sind, vorzunehmen, ohne jeweils ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis zum landwirtschaftlichen Unternehmen
vorauszusetzen. Auch die neue Regelung des §
183 Abs
3 SGB VII beabsichtigt damit, Ungerechtigkeiten auszugleichen, die durch den Einsatz nicht bei der Beklagten versicherter Arbeitskräfte
bei einem nach der Fläche typisierend errechneten Risikobeitrag entstehen. Damit sollte erkennbar künftig immer beim Einsatz
von abhängig beschäftigten Arbeitskräften, bei denen trotz des pauschalierten Flächenwertmaßstabs ein von der Beklagten zu
übernehmendes Unfallrisiko nicht besteht, eine Ausnahme von der sich durch den Flächenwert bestimmenden Beitragshöhe geschaffen
und eine Ermäßigung eingeräumt werden (zustimmend im Ergebnis: Köhler in Becker/Franke/Molkentin,
SGB VII, 4. Aufl 2014, §
183 RdNr 7; Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky,
SGB VII, §
183 RdNr 16; Merten in Eichenhofer/Wenner,
SGB VII, §
183 RdNr 9; Höller in Hauck,
SGB VII, Stand April 2014, K §
183 RdNr 7).
Die Gegenansicht, die den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die in §
2 Abs
2 Satz 2
SGB VII genannten Fälle der Beschäftigung von Strafgefangenen bzw auf richterliche Anordnung tätigen Personen sowie die Fälle der
Arbeitnehmerüberlassung als auch der kraft europäischen Kollisionsrechts bei ausländischen Trägern versicherten Personen reduzieren
möchte (Roßkopf in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand Juni 2013, § 183 RdNr 15; Thüringer LSG vom 26.3.2009 - L 1 U 915/08 - juris), vermag nicht zu überzeugen, weil zum einen dieser Anwendungsbereich vergleichsweise gering und zum anderen nicht
verständlich wäre, warum der Gesetzgeber gerade in Kenntnis der Rechtsprechung des BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 - einen solchen Willen dann nicht im Gesetz deutlicher zum Ausdruck gebracht hat.
Das LSG hat mit seiner Differenzierung zwischen Dienst- und Werkvertragsunternehmen, die für das landwirtschaftliche Unternehmen
tätig sind, den Anwendungsbereich des §
183 Abs
3 SGB VII verkannt. Den Feststellungen des LSG lässt sich - nach dessen Rechtsansicht konsequent - nicht entnehmen, ob im landwirtschaftlichen
Unternehmen des Klägers Personen, die aufgrund eines in §
2 Abs
1 oder 2
SGB VII genannten Pflichtversicherungstatbestands bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten pflichtversichert
sind, tätig waren. Weiterhin fehlen auch Feststellungen, ob im Betrieb des Klägers Personen, die eine der Alternativen des
§
4 SGB VII erfüllen (versicherungsfreie Personen), tätig waren. Ohne diese Feststellungen kann der Senat über den Anspruch des Klägers
auf Beitragsermäßigung nicht entscheiden. Die Revision der Beklagten ist dementsprechend im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung
begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R - juris).
4. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass es dem Satzungsgeber verwehrt ist, jedenfalls
hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Beitragsermäßigung von §
183 Abs
3 SGB VII abweichende Bestimmungen zu treffen. Die Satzungsermächtigung in §
183 Abs
3 Satz 2
SGB VII erstreckt sich ausdrücklich lediglich auf die Höhe der Beitragsermäßigung und andere Modalitäten ("das Nähere"), nicht aber
auf die Gewährung der Beitragsermäßigung dem Grunde nach. Sofern der Wortlaut des § 56 Abs 1 der Satzung der Land- und Forstwirtschaftlichen
BG Franken und Oberbayern idF ab 11.1.2001 voraussetzt, dass der landwirtschaftliche Unternehmer diese versicherungsfreien
Personen "beschäftigt", bleibt diese gemäß §
162 SGG revisible (BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R - juris) Satzungsbestimmung hinter der Regelung des §
183 Abs
3 SGB VII zurück. Bereits die unterschiedlichen Formulierungen in §
56 Abs
1 ("beschäftigen") und § 56 Abs 2 ("für den Unternehmer tätig sein") der Satzung sprechen dafür, dass der Satzungsgeber ein
engeres Begriffsverständnis bei versicherungsfreien Personen zugrunde legen wollte, als es dem oben dargelegten Sinn und Zweck
des §
183 Abs
3 SGB VII entspricht. Das Vorsehen einer Beitragsermäßigung im dort bestimmten Umfang ist aber - wie bereits dargelegt (s oben unter
2.) - dem Grunde nach verpflichtend, es besteht kein Entschließungsermessen, nur die Höhe der Ermäßigung ist in das Auswahlermessen
der BG gestellt (Köhler in Becker/Franke/Molkentin,
SGB VII, 4. Aufl 2014, §
183 RdNr 4). Die Satzungsbestimmungen als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht sind durch die Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers
beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R - juris; BSG vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189, 194 = SozR Nr 2 zu § 915
RVO aF; BSG vom 25.1.1983 - 2 RU 1/82 - BSGE 54, 243, 244 = SozR 2200 § 803 Nr 2), was hier nicht der Fall ist .
5. Ferner wird das LSG zu beachten haben, dass die Tätigkeit typischerweise unversicherter Personen wie zB selbständiger Werkunternehmer
ebenso wenig wie zuvor nach § 804 Abs 2
RVO aF einen Anspruch auf eine Beitragsermäßigung begründet, und zwar unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall freiwillig
oder durch Satzung versichert sind (aA Höller in Hauck
SGB VII, Stand April 2014, K §
183 RdNr 7). Die Beitragsberechnung erfolgt nach dem Flächenwert und damit nach anderen Kriterien als nach dem Arbeitsbedarf
und dementsprechend grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tatsächlich tätigen
Personen (BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 2/00 R - juris RdNr 26). Dementsprechend hält der Senat eine teleologische Reduktion des als Ausnahmevorschrift konzipierten §
183 Abs
3 SGB VII insofern für geboten, nach der nur solche für ein landwirtschaftliches Unternehmen tätige Personen als berücksichtigungsfähig
angesehen werden können, die aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder eines vergleichbaren Pflichtversicherungstatbestands
nach §
2 SGB VII bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten versichert oder aber gänzlich versicherungsfrei sind. Nur deren
Tätigkeit weist den erforderlichen Bezug zum typischerweise über die Fläche verbeitragten Einstandsrisiko der Beklagten auf.
Für Tätigkeiten hingegen, die von grundsätzlich unversicherten Selbständigen verrichtet werden, trägt die landwirtschaftliche
BG von vornherein kein Entschädigungsrisiko. Dementsprechend führt ihre eventuelle Versicherung bei einer anderen BG - zB
kraft Satzung oder aufgrund einer freiwilligen Versicherung - auch zu keiner Senkung des Risikos der Beklagten. Damit wird
zugleich dem Argument der Revision begegnet, im Hinblick auf die Tätigkeit von Tierärzten oder Steuerberatern würden bei einer
weiten Auslegung des §
183 Abs
3 SGB VII unlösbare Abgrenzungsprobleme entstehen. Mit den in §
56 Abs
1 Satz 1 der Satzung genannten "nicht versicherten Personen" sind folglich - unabhängig davon, dass die Satzung keine Erweiterung
des Anwendungsbereichs des §
183 Abs
3 SGB VII vornehmen darf - nicht unversicherte, sondern nur die bei einer anderen als der landwirtschaftlichen BG versicherten Personen
gemeint (vgl BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 37/90 - SozR 3-2200 § 804 Nr 1 zu § 804 Abs 2
RVO). §
183 Abs
3 SGB VII zählt die "nicht versicherten Personen" im Unterschied zu § 804 Abs 2
RVO aF auch nicht mehr auf.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.