Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 30. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) mit einem von ihr
unterzeichneten Schreiben vom 7.2.2014, das am 28.2.2014 nach Weiterleitung durch das LSG beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Sie kann jedoch, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden
ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.