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BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - 3 P 6/17 B
Pflegeversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.
4. Die Klärungsbedürftigkeit wird grundsätzlich nicht schon dadurch hinreichend dargelegt, dass eine (nur) mögliche Gesetzesauslegung dargestellt wird.
5. Erforderlich ist vielmehr ein Eingehen auf die einschlägige Rechtsprechung und eine Auseinandersetzung hiermit sowie mit den heranzuziehenden Normen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 15.12.2016 L 5 P 34/16 , SG Speyer 01.08.2014 S 17 P 36/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: