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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2014 - 10 R 5468/13
Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente anstelle eines bewilligten Altersruhegeldes; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund einer Verletzung der Hinweispflichten des Rentenversicherungsträgers
1. Die entsprechend § 44 Abs. 4 SGB X geltende vierjährige Verjährungsfrist schließt einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf höhere Regelaltersrente nach dem SGB VI statt des nach dem früheren § 1248 RVO bewilligten Altersruhegeldes nicht aus, auch sofern der einschlägige Antrag erst im Jahre 2007 gestellt wurde. Allein die Leistungen sind auf vier Jahre befristet, die rechtlich rückwirkende Feststellung auch für Zeiten vor Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 hingegen nicht.
2. Der Anspruch wird zudem nicht durch § 34 Abs. 4 SGB VI in der ab 01.08.2004 geltenden Fassung (Verbot der Wechsels in eine andere Rentenart) ausgeschlossen. Mit der von 2007 datierenden Geltendmachung des Herstellungsanspruchs reicht die vierjährige Fiktionsdauer auch weiter zurück - bis 01.01.2003 - als der erst ab August 2004 geltende § 34 Abs. 4 SGB VI.
Normenkette:
RRG (1992)
, ,
SGB VI § 34 Abs. 4
,
SGB VI § 99 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 20.11.2013 S 10 R 2424/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20.11.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.08.2008 in der Gestalt des auf die Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 24.07.2012 ergangenen Widerspruchsbescheides verurteilt wird, der Klägerin Regelaltersrente (unter Anrechnung des gewährten Altersruhegeldes) ab 01.01.2003 zu gewähren.
Die Beklagte trägt 5/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

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