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LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2017 - 1 R 429/15
Umwandlung einer Altersrente für langjährig Versicherte in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte Ausschlusstatbestand Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters Kein Hineinwachsen in eine günstigere Rentenart
1. § 34 Abs. 4 SGB VI stellt eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar und steht im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen der Altersrenten und der nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI eintretenden Minderung der Altersrenten, wenn diese vorzeitig in Anspruch genommen werden; ursprünglich sollte damit vor allem der Wechsel von einer vorzeitigen Altersrente in eine (abschlagsfreie) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen werden.
2. Ein Altersrentner bleibt dauerhaft Bezieher dieser Altersrente.
3. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer bindend festgestellten Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ist über die allgemeine Regelung des § 300 SGB VI hinaus nicht geschützt.
4. Ein Hineinwachsen in eine günstigere Rentenart dergestalt, dass zunächst eine vorgezogene Altersrente mit entsprechend höheren Abschlägen in Anspruch genommen wird, die dann je nach Erfüllung der Voraussetzungen für eine andere Altersrentenart in eine Altersrente umgewandelt wird, die aufgrund des späteren Rentenbeginns mit niedrigeren Abschlägen verbunden ist, ist mit der Neuregelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI gerade ausgeschlossen worden.
Normenkette:
SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3
, , ,
SGB VI § 77 Abs. 2 Nr. 1
,
Vorinstanzen: SG Augsburg 07.05.2015 S 13 R 1318/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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