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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2014 - 22 R 988/12
Versäumnis der Berufungsfrist Keine wirksame rechtzeitige anderweitige Rechtsmitteleinlegung nach EU-Recht bei Einreichen allein bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger, nicht aber dem dort zuständigen Gericht
1. Nach Art. 81 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht die Möglichkeit für EU-Bürger, eine Berufung innerhalb der gleichen Frist bei einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedsstaates einzureichen.
2. Das die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts darauf nicht hingewiesen hat, macht sie nicht unwirksam. Denn mit der Rechtsprechung des BSG ist eine solche weder nach dem SGG aus EU-Recht heraus vorgeschrieben.
Normenkette:
SGG § 144
,
SGG § 63
,
EGV 883/2004 Art. 81
Vorinstanzen: SG Berlin 20.06.2012 S 32 RJ 1488/04
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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