Teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und deren Rückforderung
Berücksichtigung der Nutzungsausfallentschädigung für einen PKW als Einkommen
Zweckbestimmung der Nutzungsausfallentschädigung
Nichtzulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung
Gründe
I.
Streitig ist die teilweise Rücknahme der Bewilligungsentscheidung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB) II und deren Rückforderung in Höhe von 348,00 Euro.
Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen eines Fortzahlungsantrags wurde dem Beklagten bekannt, dass dem Kläger zu 1) am 28.07.2009 ein Betrag von 378,00
Euro als Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls eines PKW's von seiner Versicherung überwiesen worden war. Im Juli 2009 hatten
die Kläger Leistungen in Höhe von 1.753,00 Euro vom Beklagten bezogen (Änderungsbescheid vom 09.09.2009).
Nachdem der Kläger zu 1) auf Anforderung der Beklagten keine Unterlagen über nutzungsausfallbedingte Aufwendungen vorgelegt
hatte, hob der Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 06.01.2010 die Leistungsbewilligung auf und forderte unter Berücksichtigung
einer Versicherungspauschale von 30,00 Euro von den Klägern einen Betrag von 348,00 Euro zurück. Den dagegen gerichteten Widerspruch
wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2010 zurück.
Die dagegen vor dem Sozialgericht Münster am 25.03.2010 erhobene Klage blieb erfolglos. Im Urteil vom 23.01.2014 führte das
Sozialgericht aus, der Beklagte habe die Nutzungsausfallentschädigung zu Recht als Einkommen berücksichtigt und die deshalb
überzahlten Leistungen zurückgefordert. Rechtsgrundlage hierfür seien die §§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. §
330 Abs.
2 SGB III. Entgegen der Auffassung der Kläger handelte es sich bei der Nutzungsausfallentschädigung nicht um eine zweckgebundene Leistung,
die unberücksichtigt zu bleiben habe. Hinsichtlich der Verteilung der eingetretenen Überzahlung von 348,00 Euro auf die einzelnen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen die ihrem Bevollmächtigten am 17.02.2014 zugestellte sozialgerichtliche Entscheidung richtet sich die Beschwerde der
Kläger vom 17.03.2014. Die Berufung sei nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen, da die Streitsache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Berücksichtigung der erzielten Nutzungsausfallentschädigung
bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sei rechtswidrig. Die Berücksichtigung würde dem Zweck damit zuwiderlaufen. Die Zahlung diene ebenso wie Schmerzensgeld der
Schadenswiedergutmachung, den der Geschädigte durch den Verkehrsunfall erlitten habe. Im Übrigen solle das Geld zusätzlich
entstehende Aufwendungen abfangen und die Schäden gering halten. Im Übrigen hätten sie sich Busfahrkarten kaufen müssen und
der Kläger zu 1) habe von Freunden und Bekannten zum Arzt gefahren werden müssen.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet.
II.
Die gemäß §
145 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.01.2014
ist nicht begründet.
Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist vorliegend gegeben. Die Nutzungsausfallentschädigung
betrug 378,00 Euro und lag damit unter dem genannten Betrag.
Die Berufung ist gemäß §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.
1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann (Nr. 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten
Bedeutung hat, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (Meyer/Ladewig in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 10. Auflage 2012, §
160 Rdz. 6). Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist vorliegend nicht gegeben. Zwar ist den Klägern darin Recht zu geben, dass
das BSG noch nicht expressis verbis zur Nutzungsausfallentschädigung bei einem PKW eine Entscheidung getroffen hat, jedoch ist es
nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, dass es zu jeder Art von Leistung eine höchstrichterliche Entscheidung gibt,
entscheidend ist vielmehr, dass die rechtlichen Grundlagen, die die Vorgaben für die Kategorisierung der einzelnen Leistungen
enthalten, einer höchstrichterlichen Prüfung zugeführt worden sind. Das ist vorliegend der Fall, denn das BSG hat entschieden, dass eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung dann zweckbestimmt im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II sei, wenn ihr erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen sei. Eine solche Zweckbestimmung versteht das BSG als eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergeben muss, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet
werden soll (BSG, Urteil vom 08.01.2011 - B 4 AS 90/10 R - [...] Ausdruck Rdz. 22). Zwar ist die Entscheidung zu der früheren gesetzlichen Fassung in § 11 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 SGB II ergangen, jedoch fasst § 11a SGB II in der heutigen Fassung die früher geltenden Regelungen lediglich zusammen (Geiger in LPK zum SGB II, 5. Auflage 2013, § 11a Rdz. 1). Einer gezahlten Nutzungsausfallentschädigung ist eine solche objektiv erkennbare Zweckbestimmung im Sinne der Rechtsprechung
des BSG nicht beizumessen. Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadensersatz für entgangene Gebrauchsmöglichkeiten bei einem
PKW, der ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg,
BGB, 73. Auflage 2014, §
249 Rdz. 40-42; und Niedersächsisches LSG, Urteil vom 03.12.2013 - 12 K 290/11 - [...] Ausdruck Rdz. 26). Der Empfänger einer Nutzungsausfallentschädigung ist in der Verwendung des Betrages frei, er ist
nicht gehalten, dieses Geld zu einem bestimmten Zweck, etwa der Ersatzbeschaffung eines PKW's, zu verwenden.
Auch das Vorbringen der Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Bei ihrem Vortrag
hinsichtlich des Zwecks der Nutzungsausfallentschädigung verkennen die Kläger den Unterschied zwischen der Motivation für
die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung - sie wurde im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt - und dem
Zweck der Verwendung der bezogenen Abgeltung. Nur auf Letzteres kommt es im Zusammenhang mit der hier streitigen Frage an.
Das SGB II gewährt bedarfsdeckende Leistungen, die abhängig sind von der Hilfebedürftigkeit. Aus diesem Grunde muss sich aus der Zweckbestimmung
ergeben, dass der Empfänger daran gehindert ist, die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden (BT-Druck Seite
3404, 155). Dies ergibt sich auch aus den in der Kommentierung von Geiger in LPK zum SGB II (a.a.O. Rdz. 9) genannten Beispielsfällen (z.B. Abwrackprämie oder Leistungen zur häuslichen Krankenpflege). Ein solcher
Zweck lässt sich der Nutzungsausfallentschädigung nicht entnehmen. Die Kläger sind, wie bereits erwähnt, in der Verwendung
des erhaltenen Betrages frei. In diesem Sinne hat auch der erkennende Senat bereits zur Verwendung einer Urlaubsabgeltung
entschieden (Beschluss vom 16.05.2014 - L 12 AS 2197/13 B -).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Da die Beschwerde aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a
SGG, 114 S. 1
ZPO abzulehnen. Insofern beruht die Kostenentscheidung auf §
73a SGG,
127 Abs.
4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).