Tatbestand
Streitig sind die Höhe der der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2007 zustehenden Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie die mit einer Rückforderung i.H.v. 24.265,70 EUR verbundene Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum
vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007.
Die am 00.00.1942 geborene Klägerin hat nach Besuch der Handelsschule und einer Ausbildung zur Großhandelskauffrau langjährig
in der Firma ihres Ehemannes, des vom Sozialgericht vernommenen Zeugen N, gearbeitet. Der Zeuge N war ursprünglich Inhaber
der N GmbH und deren Geschäftsführer. Im Jahre 2001 übertrug der Zeuge N seine Geschäftsanteile auf die Zeugin L, die dann
bis September 2004 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der N GmbH war. Vom 10.12.2004 bis September 2010 und
damit im gesamten streitigen Zeitraum war die Klägerin alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des §
181 BGB befreite Geschäftsführerin. Am 10.09.2010 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen und Frau L wieder als Geschäftsführerin
eingesetzt. Im streitigen Zeitraum trat die N GmbH im Wesentlichen als Immobilienverwaltung u.a. für das im Eigentum des Zeugen
N stehenden Grundstücks mit dem Autohaus und dem direkt danebengelegenen Elternhaus des Zeugen N I-Weg 00 in M auf. Der Zeuge
N veräußerte diese Grundstücke an die N-GmbH. In deren Bilanz wird zum 31.12.2005 Grundstücksvermögen im Wert von ca. 200.000,00
EUR aufgeführt. Nach Angaben des Zeugen N wurde ein Kaufpreis für die Grundstücke von der GmbH nicht gezahlt; er habe insoweit
ein Darlehen gewährt. In den Bilanzen der N GmbH im streitbefangenen Zeitraum sind Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der
Klägerin i.H.v. 75.000,00 EUR und gegenüber dem Zeugen N i.H.v. rund 280.000,00 EUR im Hinblick auf ein Darlehen aufgeführt.
Nach der Bilanz für 2007 betrug das Darlehen der Klägerin infolge einer teilweisen Tilgung im Dezember 2007 nur noch 73.000,00
EUR. Die Grundstücke I-Weg 00 wurden nach Angaben des Zeugen N Ende 2008 an den langjährigen Pächter für 290.000,00 EUR verkauft
und der Erlös nach Abzug einer Verbindlichkeit gegenüber der Sparkasse Q i.H.v. 70.000,00 EUR auf ein Konto bei der DZ Bank
International in Luxemburg transferiert.
Die Klägerin ist seit 1982 alleinige Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B 00, M. Nach der beigezogenen
Bauakte handelt es sich dabei um ein auf einem Grundstück von 3900 m² Größe erbautes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche
im Erdgeschoss von 222,08 m², im Obergeschoss von 82,85 m² bzw. nach Abzug von 10 % Flächenanteil für Flure mit einer Gesamtwohnfläche
von 274,00 m² zuzüglich einer Garage von 79,06 m² und einer Schwimmhalle von 101,21 m². Die Bauakte nennt veranschlagte Baukosten
(DIN 276) von 654.000,00 DM. Nach einem Versicherungsschein der O Versicherung vom 13.08.2010 ist das Haus zu einem durchschnittlichen
Neubauwert von 889.575,00 EUR versichert. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Q ermittelte in seinem Gutachten
vom 14.08.2008 einen marktangepassten Sachwert von 291.000,00 EUR bzw. nach der Ertragswertberechnung von 260.000,00 EUR.
Der Verkehrswert betrage 280.000,00 EUR. Hierbei bestehe eine Unsicherheit von plus minus 15 %, da keine Innenbesichtigung
des Objektes möglich gewesen sei. Nach Angaben der Klägerin soll das nach dem Wertgutachten im Jahr 1982 erbaute, seit 1986
bezugsfertige Haus auch im streitigen Zeitraum noch nicht fertiggestellt gewesen sein. Dies konnte nie überprüft werden, weil
die Klägerin dem Gutachter den Zutritt verweigerte.
Auf das Grundstück war im Jahr 2005 eine Grundschuld für die Spar- und Darlehenskasse eG Q-F eingetragen worden. Das hierauf
aufgenommene Darlehen bei der Volksbank F-X-C eG (Nr. 000) wurde von der Klägerin im streitigen Zeitraum mit einer monatlichen
Gesamtzahlung von 831,45 EUR (698,79 EUR Zinsen und 132,66 EUR Tilgung) bedient, so dass sich der Stand des Darlehenskontos
vom 01.01.2005 von 152.332,58 EUR auf 146.345,11 EUR im Juni 2008 minderte.
Per Vertrag vom 30.09.2009 verkaufte die Klägerin das Grundstück zu einem Preis von 198.000,00 EUR an die Firma P Immobilien
SA. Die P Immobilien SA wie auch die parallel gegründete P International SA sind Aktiengesellschaften luxemburgischen Rechts
mit dem Zeugen N als wirtschaftlich Berechtigtem. Mit Vollmacht vom 23.09.2009 übertrug der bisherige alleinige Verwaltungsrat
der P Immobilien SA dem Zeugen N uneingeschränkte Handlungsvollmacht unter Einschluss der Eröffnung, Verfügung und Schließung
von Bankkonten der Gesellschaft. Die Bestellung des Zeugen N als Mitglied des Verwaltungsrates beider Gesellschaften wurde
veröffentlicht im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg vom 07.12.2010 (Nr.128957). Nach einer von der Klägerin und dem Zeugen
N gemeinsam unterzeichneten Umbuchungsanweisung vom 30.12.2009 an die DZ Bank International SA mit Sitz in Luxemburg wurde
der Kaufpreis der Immobilie laut Urkunden-Nr. 000 i.H.v. 198.000,00 EUR zunächst auf einem auf den Namen der Klägerin laufendes
Konto verbucht und sodann auf ein Konto der P Immobilien SA weitergeleitet. Seit dem 22.12.2009 ist für die P Immobilien SA
eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen; die Klägerin und der Zeuge N mieteten in der Folgezeit das Haus B 00
von der luxemburgischen Gesellschaft, obgleich die Klägerin auch weiterhin im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerin des
Grundstücks ist.
Am 27.01.2005 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an, ein 156 m² großes und seit 1986 bezugsfertiges Haus zu einem Wohnflächenanteil von 118 m² zu nutzen. Es fielen
Schuldzinsen i.H.v. 698,79 EUR monatlich zuzüglich Heizkosten i.H.v. 239,00 EUR monatlich und Nebenkosten von 145,00 EUR an
(gesamt: 1.082,79 EUR). Zu vorhandenem Vermögen gab die Klägerin an, über zwei Girokonten mit 668,95 EUR bzw. 329,64 EUR Guthaben,
100,00 EUR Bargeld und ein Sparbuch mit 1.000,00 EUR sowie zwei weitere Geldanlagen i.H.v. 42,25 EUR und 44,63 EUR zu verfügen.
Sie gab ein Girokonto bei der Volksbank, ein Darlehenskonto für die Hausfinanzierung an und legte eine Kontoübersicht der
Deutschen Bank vor. Sonstiges Vermögen habe sie nicht.
Bei sämtlichen Folgeanträgen wurde auf die Erstbeantragung verwiesen und angekreuzt, dass sich eine Änderung nicht ergeben
habe.
Mit Bescheid vom 09.02.2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit
vom 22.01.2005 bis zum 31.01.2005 i.H.v. 438,91 EUR sowie bis zum 31.07.2005 i.H.v. monatlich 1.316,73 EUR. Dabei wurden als
Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 971,73 EUR anerkannt unter Zugrundelegung der Zinszahlung für das Darlehen i.H.v.
698,79 EUR monatlich und der geltend gemachten Nebenkosten in tatsächlicher Höhe. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen,
dass nur eine Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten ohne Heizkosten i.H.v. 202,62 EUR als angemessen anzusehen sei und Heizkosten
nur i.H.v. 64,00 EUR übernommen werden könnten. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Kosten der Unterkunft und Heizung bis
spätestens zum 31.07.2005 zu senken.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 monatliche Leistungen i.H.v.
nur noch 648,74 EUR unter Anerkennung monatlicher Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 303,74 EUR. Hiergegen legte die
Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung sei nicht rechtskonform.
Die tatsächlichen Kosten seien weiterhin zu übernehmen. Durch Zeitungsannoncen habe sie versucht, eine Untervermietung vorzunehmen.
Ferner habe sie einen Makler beauftragt, um das Haus zu verkaufen oder zu vermieten. Diese Maßnahmen hätten jedoch keinen
Erfolg gezeigt. Mit den bewilligten Leistungen könne sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Die Bank habe die
Gewährung eines Darlehens abgelehnt. Sie könne daher auch die kommunalen Abgaben der Stadt M nicht überweisen. Der Beklagte
schulde ihr demnach aktuell 6.214,53 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Klägerin stehe mit einem Einpersonenhaushalt nur eine Wohnfläche von höchstens 45 m² zu. Nach den vom Kreis Q bestimmen
Angemessenheitsgrenzen, die auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes abstellten, sei eine
Netto-Kaltmiete von 169,14 EUR sowie Nebenkosten 33,48 EUR und somit insgesamt eine Kaltmiete von 202,62 EUR angemessen. Angesichts
der Situation auf dem Wohnungsmarkt erscheine es jedoch angemessen, für einen Einpersonenhaushalt 255,48 EUR anzusetzen. Tatsächlich
seien der Klägerin aber mit Bescheid vom 02.08.2005 höhere Leistungen i.H.v. 264,74 EUR (Grundmiete 237,85 EUR + Nebenkosten
26,89 EUR) bewilligt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe ihr nicht zu.
Mit Bescheid vom 06.12.2005 setzte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 neu fest. Für
die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2005 wurden monatlich 639,48 EUR und für Januar 2006 monatlich 600,48 EUR bewilligt.
Es wurde festgestellt, dass die Überzahlung für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2005 nicht zurückgefordert werde. Ab
dem 01.01.2006 erhalte die Klägerin lediglich noch Kosten der Unterkunft i.H.v. 255,48 EUR (ohne Heizkosten). Gegen diesen
Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, die tatsächlichen Kosten seien zu übernehmen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 zurück.
Gegen den Bescheid vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 und den Änderungsbescheid vom 06.12.2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 richtet sich die Klage vom 05.07.2006 (S 13 AS 40/06).
Mit Bescheid vom 18.05.2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.07.2006 monatlich 600,48 EUR (345,00
EUR Regelleistung/255,48 EUR Unterkunftskosten). Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 wies der Beklagte den Widerspruch
unter Hinweis auf die Angemessenheitsgrenzen zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 23.02.2009 Klage erhoben (S 13 AS 6/09).
Mit Bescheid vom 07.07.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen i.H.v. 600,48 EUR für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2007.
Den Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 (W 1133/06) zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 23.02.2009 Klage erhoben (S 13 AS 14/09).
Mit Bescheid vom 15.01.2007 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.07.2007 ebenfalls i.H.v.
600,48 EUR monatlich. Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Höhe der Unterkunftskosten sowie gegen die
Nichtberücksichtigung von Heizkosten. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2009 (W 291/07 + W 307/07) zurück. Neben dem Hinweis auf die Angemessenheitsgrenzen führte der Beklagte aus, die Berücksichtigung monatlicher Beträge
für Heizkosten sei nicht möglich. Die am 23.02.2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 13 AS 15/09 geführt.
Mit Bescheid vom 20.06.2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.08.2007 602,48 EUR (347,00 EUR
Regelleistung/245,48 EUR Unterkunftskosten) und für die Zeit vom 01. bis zum 05.09.2007 anteilig insgesamt 100,41 EUR. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 (W 000) unter Bezugnahme auf die
Angemessenheitsgrenzen zurück. Die Klägerin habe mit Ablauf des 05.09.2007 das 65. Lebensjahr vollendet und sei daher nicht
mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II. Hiergegen richtet sich die Klage vom 04.03.2009 (S 13 AS 12/09).
Das Sozialgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin vorgetragen, die Berechnung der Angemessenheitsgrenze hinsichtlich der Kaltmiete
seitens des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Angemessen seien jedenfalls 492,25 EUR. Es sei ihr nicht möglich, die Unterkunftskosten
auf diesen Betrag zu verringern, weil es an einem entsprechenden Wohnungsangebot fehle. Der Verkauf des Hauses sei unzumutbar.
Allenfalls komme eine Verpflichtung zur Vermietung eines Teiles des Hauses in Betracht. Sie habe beides ohne Erfolg versucht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Zeuge N im umstrittenen Zeitraum von ihr getrennt gelebt und nicht zur Bedarfsgemeinschaft
gehört. Der Ehemann und auch die Tochter hätten sich nur besuchsweise gelegentlich bei ihr aufgehalten. Sie bewohne tatsächlich
nur 118 m² des Hauses. Die andere Fläche befinde sich noch im Rohbauzustand und sei daher nicht bewohnbar. Der Zeuge N sei
nicht unterhaltspflichtig, denn er beziehe selbst Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Auf die Prüfung anderer Einkommensquellen des Zeugen N komme es deshalb nicht an. Wenn der Ehemann tatsächlich über so hohes
Einkommen bzw. derartige Vermögenswerte verfüge, wie von dem Beklagten behauptet, könne der Beklagte die Sozialleistungen
von diesem zurückverlangen. Die Klägerin sei an der Fa. N GmbH nicht beteiligt. Sie habe im streitbefangenen Zeitraum keine
Einkünfte von der N GmbH bezogen. Nach einer schweren Erkrankung der Geschäftsführerin, der Zeugin L sei die Klägerin am 16.05.2003
zur ehrenamtlichen Geschäftsführerin berufen worden. Für diese Tätigkeit habe sie keine Vergütung erhalten. In der Zeit von
2005 bis 2007 habe die N GmbH im Wesentlichen nur noch das Autohaus und eine Ferienwohnung in dem ehemaligen Elternhaus des
Zeugen N vermietet. Ein Handel mit Autos oder ein ähnlicher Geschäftsbetrieb habe nicht mehr stattgefunden. Die Geschäftsräume
der N GmbH seien in dem Haus B 00 gewesen. Sonstige Beschäftigte habe die GmbH in dem streitbefangenen Zeitraum nicht gehabt.
Die Gespräche hinsichtlich der Übernahme der Geschäftsführung von der Zeugin L seien nicht dokumentiert worden. Sie sei in
das Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen worden und wisse nicht mehr, ob ein Geschäftsführervertrag geschlossen
worden sei. Über eine Entlohnung als Geschäftsführerin sei mit der Zeugin L nicht gesprochen worden. Allerdings sei vereinbart
worden, dass sie eines der aus der Bilanz ersichtlichen Firmenfahrzeuge benutzen könne. Dieses Auto habe sie hauptsächlich
benötigt, um ihren kranken Mann zu fahren. Über eine Aufwandsentschädigung sei ebenfalls nicht gesprochen worden. Telefon
und Internet habe sie allerdings über die Firma abgerechnet. Es sei richtig, dass sie als Geschäftsführerin über die Konten
der N GmbH verfügungsberechtigt gewesen sei. Sie habe über diese Konten aber nur die Kosten für die vermieteten Gebäude und
für Versicherungen abgerechnet. Auch über Konten des Ehemannes habe sie nicht verfügen können. Sie habe keine Überweisungen,
Abbuchungen oder Abhebungen von Konten der N GmbH für private Zwecke genutzt. Im Übrigen sei es unzulässig, von der Verfügungsmacht
über fremde Konten auf eine mangelnde Bedürftigkeit zu schließen, da es ihr nicht erlaubt gewesen sei, das Geld der N GmbH
für eigene Zwecke zu verwenden. Dementsprechend habe die Klägerin sämtliche Gelder der Fa. N GmbH zweckentsprechend und ausschließlich
für diese verwendet.
Die Fehlbeträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und Zahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten habe sie durch Darlehensaufnahme
ausgeglichen. Die Darlehensgeber nenne sie auf deren ausdrücklichen Wunsch nicht. Hinsichtlich der Tatsache, dass in den Jahresabschlüssen
der N GmbH Darlehen verbucht worden seien, die sie der GmbH gewährt haben solle, habe die Zeugin L darauf hingewiesen, dass
diese Darlehen bereits zum Zeitpunkt der Übernahme ihrer Geschäftsführung im Jahre 2002 bestanden hätten. Diese Darlehen seien
jedoch nie gewährt worden in dem Sinne, dass seitens der Klägerin Geld an die Fa. N GmbH geflossen sei. Die Fa. N GmbH habe
sich bereits seit spätestens 2002 in finanziellen Schwierigkeiten befunden und daher bei den Banken keinen Kredit mehr bekommen.
Deshalb sei ihre Darlehensforderung gegen die GmbH nicht werthaltig gewesen.
Während des Klageverfahrens leitete die Staatsanwaltschaft Q aufgrund von Strafanzeigen der Stadt M und des Beklagten ein
Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin und den Zeugen N ein. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Q vom
28.01.2011 wurde das Haus der Klägerin am 08.02.2011 in deren Anwesenheit durchsucht. Hierbei wurden knapp 35.000,00 EUR in
einem Kosmetikkoffer der Klägerin aufgefunden und sichergestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Q vom 03.02.2013 wurde
der dingliche Arrest i.H.v. knapp 5.000,00 EUR gegenüber der Klägerin und gegenüber dem Zeugen N i.H.v. knapp 35.000,00 EUR
angeordnet.
Der Beklagte gelangte zu der Einschätzung, der Klägerin seien die Leistungen zu Unrecht bewilligt worden. Mit Schreiben vom
17.02.2011 hörte der Beklagte die Klägerin wegen der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungen für die Zeit vom 22.01.2005
bis zum 05.07.2007 sowie Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen an. Das Anhörungsschreiben lautet auszugsweise:
"Wie mir aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Q bekannt wurde, standen Ihnen bei Antragstellung im Januar 2005
sowie auch während der gesamten Bewilligungszeit in der Zeit vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007 ausreichende Geldmittel zur
Verfügung! Eine Bedürftigkeit im Sinne der Regelungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II) war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Hilfe wird für den gesamten Zeitraum zurückgefordert! Nach meinen Erkenntnissen war
Ihnen bekannt, dass die Bewilligung fehlerhaft war (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X)."
Mit Bescheid vom 16.03.2011 hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 22.01.2005 bis zum 05.09.2007
nach § 40 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X und §
330 Abs.
2 SGB III auf und forderte die Klägerin zur Erstattung von 24.265,70 EUR auf. Durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Q sei bekannt
geworden, dass der Klägerin während des gesamten Bewilligungszeitraums ausreichend Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten.
Bedürftigkeit im Sinne des SGB II habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Behauptungen des
Beklagten seien völlig unsubstantiiert. Es werde bestritten, dass ihr ausreichende Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten.
Ein Widerspruchsbescheid wurde im Hinblick auf die bereits anhängigen Klagen nicht erlassen. Das Sozialgericht hat die Beteiligten
darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 16.03.2011 nur teilweise Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Die Beteiligten
haben übereinstimmend erklärt, den Bescheid vom 16.03.2011 auch hinsichtlich der bislang nicht streitigen Zeiträume (01.01.2005
bis 31.07.2005) einbeziehen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2013 hat das Sozialgericht die Klägerin angehört
und den Zeugen N sowie die Zeugin L vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 02.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 und
des Änderungsbescheides vom 06.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006, des Bescheides vom 18.05.2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009, des Bescheides vom 07.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.01.2009, des Bescheides vom 15.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2009 sowie des Bescheides
vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 zu verpflichten, der Klägerin nach dem SGB II Leistungen i.H.v. monatlich 1.491,73 EUR für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2007 zu gewähren und den Bescheid des
Beklagten vom 16.03.2011 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt.
Mit Urteil vom 28.06.2013 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Der Beklagte sei zur Rücknahme der Leistungsbewilligungen
für den streitigen Zeitraum berechtigt gewesen, weil die Klägerin als Inhaberin eines werthaltigen und auch realisierbaren
Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen die N GmbH über Vermögen in deutlich über den ihr zustehenden Freibeträgen liegende Höhe
verfügt habe und nicht bedürftig gewesen sei. Dies habe sie gewusst. Sie habe bewusst bei Antragstellung keine Angaben hierüber
gemacht und könne sich daher nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.
Gegen das ihr am 17.07.2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 13.08.2013. Die Klägerin gibt an,
keine Falschangaben gemacht zu haben. Während des Leistungsbezugs von Januar 2005 bis September 2007 habe sie keine Einkünfte
gehabt bzw. verschwiegen. Sie habe ihr vorhandenes Vermögen korrekt angegeben und keine Privatentnahmen aus der N GmbH gehabt.
Alle Buchungen sowie Ein- und Auszahlungen seien geschäftlich oder betriebsbedingt vorgenommen worden. Die Annahme des Sozialgerichts,
das in den Bilanzen der N GmbH zugunsten der Klägerin verbuchte Darlehen aus dem Jahre 2002 i.H.v. 75.000,00 EUR sei werthaltig
gewesen, sei falsch. Die Firma N GmbH habe nicht über die notwendigen Geldmittel verfügt, sie selbst habe ihre angebliche
Forderung in der Zwischenzeit vergessen gehabt. Zu Unrecht nehme das Sozialgericht eine Beweislastumkehr an.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.06.2013 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat eine Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Q vom 11.06.2014 - 78 Ds - 46 Js 943/09 194/13 beigezogen. Hiermit sind der Zeuge N wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und die Klägerin wegen
Betrugs zu Lasten der Agentur für Arbeit und wegen Betrugs zu Lasten der Stadt M zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten
verurteilt worden.
Die Entscheidung enthält folgende Ausführungen:
"[ ] Entgegen ihrer Angaben in den unter II. 2. genannten Leistungsanträgen verfügte auch die Angeklagte N über erhebliche
werthaltige Darlehensforderungen gegenüber der N GmbH, welche sie - ebenso wie die Vermögensgegenstände ihres Ehemannes, des
Mitangeklagten N, bewusst verschleierte, in der Absicht, sich zu Unrecht an den staatlich gewährten Leistungen zu bereichern.
Die Angeklagte B N verfügte nämlich im gesamten Bewilligungszeitraum zumindest über werthaltige Darlehensforderungen i.H.v.
gut 70.000,00 EUR gegenüber der N GmbH, die eine Bedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts sowohl hinsichtlich der Leistungen
nach SGB II sowie auch nach SGB XII ausschließt.
Im Einzelnen:
Bereits im Jahresabschluss des Jahres 2004 ist in der Bilanz der N GmbH unter Konto 1705 zu Gunsten der Angeklagten B N ein
Darlehen in Höhe eines Betrages von 75.000,00 EUR ausgewiesen, der in den Jahresabschlüssen der Jahre 2005 und 2006 unverändert
bestehen blieb. Infolge zweier Tilgungen i.H.v. jeweils 1.000,00 EUR am 06.11.2007 und 06.12.2007 verringerte sich das Darlehen
im Jahresabschluss 2007 auf 73.000,00 EUR.
Im Jahr 2008 kam es in der ersten Jahreshälfte zunächst zu weiteren Tilgungen des Darlehens, sodann jedoch auch zu weiteren
Darlehensgewährungen seitens der Angeklagten B N. So fand am 03.01.2008 eine Tilgung i.H.v. 2.000,00 EUR, am 08.02.2008 eine
Tilgung i.H.v. 500,00 EUR, am 14.02.2008 eine Tilgung von 500,00 EUR, am 06.03.2008 eine Tilgung von 1.000,00 EUR statt, am
03.04.2008 fand eine Tilgung von 500,00 EUR, am 30.04.2008 eine Tilgung von 1.000,00 EUR, am 17.06.2008 eine Tilgung von 500,00
EUR statt. Am 11.08.2008 gewährte die Angeklagte N der N GmbH als Darlehen weitere 8.000,00 EUR, am 17.10.2008 und 31.10.2008
jeweils weitere 5.000,00 EUR. Der Jahresabschluss der N GmbH des Jahre 2008 weist demnach ein Darlehensanspruch der Angeklagten
N i.H.v. 84.997,80 EUR auf.
Im Jahr 2009 kam es, insbesondere nach Ende des Leistungsbezuges, zu erheblichen Darlehensrückzahlungen der N GmbH an die
Angeklagte N, die zu Jahresende 2009 sogar zur vollständigen Begleichung der Darlehensforderung führten.
Am 12.01.2009 und 06.02.2009 kam es zunächst zu weiteren Darlehensgewährungen der Angeklagten i.H.v. jeweils 5.000,00 EUR.
Am 30.04.2009 fand eine Tilgung i.H.v. 15.000,00 EUR statt, am 31.08.2009 eine weiteren Tilgung i.H.v. 31.000,00 EUR sowie
schließlich am 22.12.2009 eine weiteren Tilgung i.H.v. 49.000,00 EUR. Damit war das seitens der Angeklagten B N der N GmbH
gewährte Darlehen vollständig getilgt. Das Darlehenskonto wies im Jahresabschluss demnach fortan eine "0" aus [ ].
Die Feststellungen zu den bestehenden Darlehensforderungen der Angeklagten gegenüber der N GmbH beruhen zunächst ebenfalls
auf der Einlassung des Angeklagten in seiner staatsanwaltlichen Zeugenvernehmung, die durch Vernehmung des Staatsanwalts Herrn
I als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Hiernach hat der Angeklagte N seinerzeit unter anderem selbst eingeräumt,
dass er die ehemals in seinem Eigentum stehenden beiden Grundstücke an die N GmbH veräußert habe; dies wird wiederum bestätigt
durch die in der Hauptverhandlung verlesenen notariellen Kaufverträge vom 19.08.1999, Bl. 39 bis 45 der Akte sowie vom 17.01.2001,
Bl. 48 bis 54 d.A., die in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurden; die hieraus resultierenden Kaufpreisansprüche
habe er allerdings nicht erhalten, sondern er habe der GmbH entsprechende Darlehen gewährt. Die Grundstücke seien dann Ende
2008 von der GmbH an den langjährigen Pächter L verkauft worden zu einem Preis von 280.000,00 EUR zuzüglich 10.000,00 EUR
für das Inventar. Die Zahlung des Kaufpreises sei dann erst 2009 erfolgt und zwar auf ein Konto der GmbH bei der Sparkasse;
nach Abzug eines von der Sparkasse gewährten Darlehens von etwa 70.000,00 EUR sei der Rest auf ein Firmenkonto bei der Deutschen
Bank in L und danach ein Teilbetrag von 100.000,00 EUR auf ein Festgeldkonto der GmbH bei der Postbank gegangen, nach Ablauf
der Anlagefrist sodann zurück auf ein Konto der Deutschen Bank; von dort sei ein Betrag von 200.000,00 EUR auf ein Firmenkonto
der DZ-Bank in Luxemburg geflossen; das Guthaben der GmbH bei der DZ-Bank habe Ende 2009 dafür verwendet werden sollen, sein
Darlehen auszugleichen; letztlich sei es sein Ziel gewesen, über die P International S.A. in Luxemburg als alleiniger Anteilseigner
eine Kapitalerhöhung der GmbH auf 400.000,00 EUR vorzunehmen und in diesem Zusammenhang Frau L mit ihren Anteilen heraus zu
kaufen; zu diesem Zweck hätten auch die Umschichtungen auf den verschiedenen DZ-Konten, die er zusammen mit seiner Ehefrau
mit Telefaxschreiben vom 30.12.2009 veranlasst hätten, gedient.
Dass diese Angaben in der geschilderten Form seitens des Angeklagten getätigt wurden, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen
Herrn Staatsanwalt I, der dies in seiner Vernehmung bestätigt hat. Die Angaben des Angeklagten N in seiner staatsanwaltschaftlichen
Vernehmung wurden im Vernehmungsprotokoll niedergeschrieben und sodann vom Angeklagten seinerzeit eigenhändig unterschrieben.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte in seiner damaligen staatsanwaltschaftlichen Vernehmung so ausgesagt
hat, wie es sich aus dem Vernehmungsprotokoll und der Aussage des Zeugen I in der Hauptverhandlung ergibt und dass diese der
Sache nach hinsichtlich der Übertragung der Grundstücke in das Gesellschaftsvermögen bei Einstellung seiner Ansprüche als
Darlehensverbindlichkeit zutreffen.
Diese Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die Aussage der Zeugin X, welche seit dem Jahre 1999/2000 die Jahresabschlüsse
der N GmbH anfertigt. Diese hat im Rahmen der Vernehmung unter anderem bekundet, dass die in den Jahresabschlüssen ausgewiesen
hohen Darlehensansprüche des Angeklagten N teilweise aus den Grundstücksverkäufen in den Jahren 1999 und 2001 herrühren. So
erkläre sich das Konto 000 in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft, in dem ein Darlehnsanspruch von 97.145,46 EUR ausgewiesen
ist, aus dem Verkauf des Grundstückes an die N GmbH am 17.01.2001 i.H.v. 190.000,00 DM.
Schließlich hat die Zeugin bestätigt, dass die in den von ihr gefertigen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Darlehen zu Gunsten
des Angeklagten N sowie der Angeklagten N, ihres Wissens nach, um tatsächlich existierende Forderungen handele, wobei sie
zum Hintergrund der Darlehensforderung der Angeklagten N keine weiteren Angaben machen konnte. Die Zeugin hat ferner bestätigt,
dass die Gesellschaft - trotz der ausgewiesenen Fehlbeträge - jederzeit in der Lage gewesen sei, ihre bestehenden Verbindlichkeiten
zu tilgen.
Die Zeugin hat ferner bestätigen können, dass es sich bei den Darlehensforderungen um real existierende werthaltige Forderungen
handelt, die im Verlauf der Jahre, insbesondere auch im angeklagten Zeitraum teilweise getilgt und mitunter sogar durch weitere
Darlehensgewährungen seitens der Angeklagten erhöht wurden, wobei es schließlich Ende 2009 zur vollständigen Rückzahlung der
Darlehen an die Angeklagten kam. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung unter Zuhilfenahme der von ihr eingereichten Jahresabschlüsse
der Jahre 2004 bis 2010 sowie der als Anlage 4 zum Protokoll genommenen Detailaufstellung die Entwicklung der einzelnen Darlehenskonten
- wie sie in den Feststellungen unter II. dargestellt ist - näher erläutern können. Ihre Aufstellung beruht auf den von dem
Angeklagten N ihr gegenüber getätigten Aussagen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in den Jahresabschlüssen
aufgeführten Angaben zu den Darlehenskonten und den Darlehensentwicklungen unzutreffend sein könnten.
Die teilweise Rückzahlung der Darlehen zugunsten der Angeklagten B N schon während des Bezugszeitraumes wird zusätzlich durch
die in der Akte befindlichen Bankunterlagen, insbesondere durch die Kontoauszüge Bl. 536 und 596 des Sonderheftes "Aktenvermerk
der Stadt M" bestätigt, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Hieraus ergibt sich, dass am 06.12.2007 ein Betrag von
1.000,00 EUR von einem Geschäftskonto der N GmbH bei der Deutschen Bank mit dem Textzusatz "Überweisung an B N, Tilgung Darlehen"
(Bl. 596) auf ein Privatkonto der Angeklagten N überwiesen wurde. Aus Bl. 536 ergibt sich die entsprechende Gutschrift vom
selben Tage auf dem Privatkonto der Angeklagten B N bei der Deutschen Bank.
Die lebhaften Kontenbewegungen, die durch zahlreiche Erhöhungen und teilweisen Tilgungen der ausgewiesen Darlehen beider Angeklagten
dokumentieren werden, belegen sowohl das tatsächliche Bestehen der Forderungen, wie auch die Werthaltigkeit der zugrunde liegenden
Forderungen. Der Wert und die Werthaltigkeit einer bestehenden Darlehensforderung kann nach Auffassung des Gerichts durch
nichts plakativer dokumentiert werden, als durch die (Teil-)Realisierung in Form einer Rückzahlung, die während des Leistungsbezuges,
wie unter II. dargestellt, mitunter in Tranchen erfolgte und kurz nach Ende des Leistungsbezuges zur vollständigen Tilgung
der Darlehen führte.
Die Zeugin hat diesbezüglich schließlich auf Befragung zu der Entwicklung der Konten und der Ereignisse Ende 2009 bestätigen
können, dass sämtliche genannten Darlehenskonten zu Gunsten der Angeklagten durch Rückzahlung der Darlehen "auf Null" zurückgeführt
worden seien, nachdem durch die P-Gesellschaften der N GmbH ein Darlehen i.H.v. 350.000,00 EUR gewährt worden sei. Die Zahlungen
seien auf Konten einer DZ-Bank in Luxemburg geflossen.
Diese Bekundungen der Zeugin stehen im Einklang mit den sichergestellten weiteren Bankunterlagen, die im Einzelnen, wie aus
dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich, verlesen wurden. Die Kontoauszüge belegen insbesondere, dass am 30.12.2009 ein
Betrag von 370.000,00 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten N bei der DZ-Bank in Luxemburg geflossen ist (Bl. 12 des Ordners
"DZ Bank") und am 17.12.2009 ein Betrag i.H.v. 49.000,00 EUR auf ein Privatkonto der Angeklagten B N gezahlt wurde (Bl. 45
des Ordners "DZ-Bank"). Diese Überweisung ist in dem sichergestellten Schriftstück, Bl. 67 des Ordners "DZ Bank", mit dem
Zusatz "B N Rückz.Darl./bekannt" kommentiert.
Es besteht nach alledem kein Zweifel daran, dass die bestehenden Darlehensforderungen der Angeklagten Ende 2009, also im engen
zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Leistungsbezuges der Angeklagten, unmittelbar realisiert wurden und unter Berücksichtigung
der bereits erörterten Umstände auch während des gesamten Bezugszeitraumes realisierbar waren.
Die über ihren Verteidiger vorgebrachte Einlassung der Angeklagten B N dahin, dass die Darlehensforderung uneinbringlich sei
und dahin dass diese faktisch "nur auf dem Papier" existiert habe, erweist sich als demnach als unwahre Schutzbehauptung."
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren beim Landgericht Q war zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung des Senats noch nicht abgeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung am 08.09.2014, zu der weder die Klägerin noch der Zeuge N erschienen sind, hat der Senat die
Zeugin L vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie der
beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten Bezug genommen, davon wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid vom 16.03.2011 ist formell rechtmäßig. Mit dem Schreiben vom 17.02.2011 hat der Beklagte wirksam und den Anforderungen
nach § 24 SGB X noch entsprechend zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung sowie zur Rückforderung der erbrachten Leistungen angehört.
Er hat auf den nach dieser Auffassung tragenden tatsächlichen Gesichtspunkt (das Vorhandensein bedarfsausschließenden Vermögens)
und die anstehende Rückforderung hingewiesen. Dies genügt den Anforderungen von § 24 SGB X, weil jedenfalls die Möglichkeit zur Nachfrage eröffnet wurde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.08.2002 - B 7 AL 38/01).
Der Bescheid vom 16.03.2011 ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich
widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeit eines verständigen Empfängers in die
Lage versetzt, sein Verhalten danach auszurichten. Der Verfügungssatz des Bescheides vom 16.03.2011 ist eindeutig. Der Bescheid
nennt die aufgehobenen Bescheide und den betroffenen Zeitraum. Der Bescheid differenziert nach den jeweiligen Erstattungszeiträumen
und der zu erstattenden Leistungsart (Regelleistung einerseits, Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits) und geht
damit noch über die Anforderungen an die Bestimmtheit der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R) hinaus.
Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit unter den Einschränkungen
der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Verwaltungsakt
darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen
bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht
berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte bzw. in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X).
Die durch den Bescheid vom 16.03.2011 aufgehobenen Bewilligungsbescheide waren anfänglich rechtswidrig, da die Voraussetzungen
für die Bewilligung von Leistungen nicht vorlagen. Die Klägerin war nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
In Gestalt ihres Darlehensrückforderungsanspruches gegen die N GmbH verfügte die Klägerin durchgehend über oberhalb der Vermögensfreibeträge
liegendes Vermögen. Vermögen i.S.v. § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte und nicht
verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen i.S.v.
§ 12 SGB II steht nicht entgegen, dass weitere Verwertungshandlungen zwischengeschaltet werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss
in Geld oder Geldeswert zu erreichen. Daher können auch künftig fällig werdende Forderungen Vermögensgegenstände i.S.v. §
12 SGB II sein (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R). Um Vermögen handelte es sich daher auch bei dem Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen die N GmbH i.H.v. ursprünglich
75.000,00 EUR.
Entgegen der Bekundung der Klägerin war diese Forderung werthaltig. Eine Werthaltigkeit der Darlehensforderung im Umfang von
mindestens 49.000,00 EUR und damit bereits deutlich über dem zustehenden Vermögensfreibetrag der Klägerin ergibt sich alleine
schon aus dem bewiesenen Umstand einer Tilgung in diesem Umfang. Von einer Tilgung des Darlehens mindestens in dieser Höhe
hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung durch ergänzende Beweisaufnahme überzeugt. Der Zeugin L wurde die Kopie aus
der vom Amtsgericht Q nach Bl. 605 der Gerichtsakte überreichten Beiakte - Vermerk "Überweisung auf 0187162/001/000/978 B
N R.Z.Darl. - bekannt" vom 17.12.2009 mit dem die Darlehensrückzahlung i.H.v. 49.000,00 EUR dokumentiert wird, vorgehalten.
Hierauf hat die Zeugin erklärt, sie kenne die Schrift des Zeugen N. Das vorgehaltene Schriftstück trage definitiv seine Schrift.
Der Senat sieht auch im Übrigen keine Anhaltspunkte, an der durchgehenden Werthaltigkeit der Darlehensforderung im gesamten
streitigen Zeitraum zu zweifeln. Die N GmbH verfügte durchgehend mindestens über Immobilienvermögen i.H.v. etwa 200.000,00
EUR. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ihre Forderung durch ein Grundpfandrecht hätte sichern
und mindestens durch Beleihung verwerten können. Soweit die Forderung aus dem Darlehensvertrag als nicht sofort verwertbar
einzustufen gewesen wäre (wofür keine Anhaltspunkte sprechen), wäre die zuschussweise Bewilligung ebenfalls rechtswidrig und
aufzuheben gewesen (§ 9 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung, danach § 23 Abs. 5 SGB II).
Das festgestellte Vermögen liegt jenseits der persönlichen Vermögensfreibeträge der Klägerin im streitigen Zeitraum in Höhe
eines Grundfreibetrages von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr, mindestens 4.100,00 EUR zzgl. eines Freibetrages für notwendige
Anschaffungen i.H.v. 750,00 EUR nach § 12 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 19.11.2004 (BGBI I 2902) bzw. eines Grundfreibetrages
i.H.v. 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100,00 EUR zzgl. eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen
i.H.v. 750,00 EUR je Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft nach der durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBI 1706) mit Wirkung vom
01.08.2006 eingeführten Fassung von § 12 SGB II. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.
Ungeachtet dessen ist offensichtlich, dass die Klägerin über weitere, die Hilfebedürftigkeit ausschließende Mittel verfügt
hat. Nach dem Verhältnis der von der Klägerin angegebenen Aufwendungen für ihre Unterkunft im streitigen Zeitraum zu den zur
Verfügung stehenden Mitteln ist evident, dass die Klägerin über bislang nicht offenbarte Ressourcen verfügt hat, möglicherweise
noch verfügt, die es ihr ermöglicht haben, die selbst genutzte Immobilie nicht nur im streitigen Zeitraum, sondern darüber
hinaus zu halten und dabei sogar die auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeit kontinuierlich abzutragen. Bis zum Ende des
Leistungsbezugs hatte die Klägerin nach ihren Angaben im Antragsverfahren sowie nach der Höhe der gegen den Beklagten erhobenen
Forderung für ihre Unterkunft monatliche Aufwendungen von 1.146,73 EUR bzw. 29.814,98 EUR für die Zeit vom 01.08.2005 bis
30.09.2007. Für diesen Zeitraum wurden ihr monatlich 294,48 EUR für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.12.2005 (5 Monate) und
255,48 EUR für die Folgezeit bis zum 31.08.2007 (20 Monate) sowie für September 2007 42,58 EUR zur Verfügung gestellt. Unter
Berücksichtigung der mit Bescheid vom 20.12.2006 bewilligten 615,00 EUR für Heizaufwendungen infolge des Heizölkaufes ergibt
das eine Summe von 7.197,00 EUR und einen Fehlbedarf hinsichtlich der Deckung ihrer Unterkunftskosten von 22.617,98 EUR. Bislang
ist nicht feststellbar, aus welchen Mitteln dieser Fehlbetrag bestritten wurde, was im Ergebnis die Feststellung einer Bedürftigkeit
der Klägerin ebenfalls ausschließt. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe trotz des Fehlbetrags nicht über die
Hilfebedürftigkeit ausschließenden Mittel verfügt, geht eine Nichtaufklärbarkeit dieses Umstandes zu ihren Lasten, da sie
an der Aufklärung dieses Umstandes in keiner Weise mitwirkt, obwohl dieser ausschließlich in ihrem Einfluss- und Verantwortungsbereich
liegt (zur Beweislastverteilung bei Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden bei der Sphäre des Betroffenen zuzuordnenden
Umständen vgl. BSG Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R). Eine Deckung des Fehlbedarfs aus dem Regelleistungsanteil der bewilligten Leistungen
kann ausgeschlossen werden. Abgesehen davon, dass auch bei vollständiger Verwendung des Regelbedarfs zur Deckung der Unterkunftskosten
der vorerwähnte Fehlbetrag nicht aufgefangen würde, sind Regelleistungen zur Deckung alleine des existenznotwendigen Bedarfes
bemessen und können daher - jedenfalls über längere Zeiträume - nicht in nennenswertem Umfang für andere Zwecke verwendet
werden Eine Verschuldung der Klägerin in einem dem Fehlbedarf entsprechendem Umfang ist nicht feststellbar.
Soweit die Klägerin unsubstantiiert und ohne Benennung der jeweiligen Personen angibt, von Dritten Mittel erhalten zu haben,
gereicht ihr dies nicht zum Vorteil, da sich weder der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung selbst, noch der Umfang der zugeflossenen
Mittel noch der Rechtscharakter der jeweiligen Zuwendung feststellen lässt. Zudem ist es der Klägerin bis heute gelungen,
sich die Nutzung der Immobilie B 00 zu erhalten, obwohl neben einer geringfügigen Rente kein weiteres offengelegtes Einkommen
mehr besteht, seit die Zahlung von Leistungen nach dem SGB XII eingestellt worden ist. Von unterstützenden Leistungen Dritter ist - jedenfalls im vorliegenden Verfahren - für diesen Zeitraum
nicht einmal die Rede gewesen.
Vertrauensschutz kann die Klägerin nicht beanspruchen. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich
oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X besteht kein Vertrauensschutz, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte. Beide Ausnahmetatbestände greifen hier ein.
Die rechtswidrigen Bewilligungen beruhten auf Falschangaben der Klägerin zu ihrem Vermögen bzw. dem Verschweigen der Darlehensforderung.
Die Notwendigkeit, bei Anträgen auf Bewilligung einer steuerfinanzierten Grundsicherungsleistung einen Vermögensbestandteil
im Wert eines fünfstelligen Euro-Betrages zu offenbaren ist schon ebenso evident wie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung
von Grundsicherungsleistungen bei Unterlassung der Mitteilung. Dies gilt namentlich auch für die Klägerin. Sie konnte als
kaufmännisch ausgebildete, im Geschäftsleben tätige Person, an deren Fähigkeit zu orientiertem, zielgerichtetem Handeln auch
angesichts ihrer Prozessführung kein Zweifel bestehen, erkennen, dass sie die Darlehensforderung zu offenbaren hatte. Gleiches
gilt für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Amtsgerichts
Q und sieht vorsätzliches Verhalten der Klägerin als erwiesen an.
Die Erstattungsforderung des Beklagten ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X wie dargelegt vorliegen, war die Erstattungsforderung nicht in Anwendung von § 40 Abs. 4 S. 1 SAGB II zu begrenzen (§ 40 Abs. 4 S. 2 SGB II).