Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 2 AS 1461/14
Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsbeistands Vorliegen eines bereits erteilten Bewilligungsbescheides und Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 SGB II durch Erlass eines Absenkungsbescheides (hier: vollständiger Wegfall des Alg II wegen wiederholter Pflichtverletzung) Prüfung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid und Auslegung des Begehrens des Klägers als einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung aus dem Leistungsbescheid Darlegungen zum Rechtsstreit betreffend die Notwendigkeit der Aufhebung eines bereits erteilten Bewilligungsbescheides bei Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 SGB II Darlegungen zur Auslegung des Absenkungsbescheides als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides wenn der Absenkungsbescheid lediglich den Wortlaut des § 31b SGB II wiedergibt
1. Die Frage, ob die Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31, 32 SGB II die Aufhebung eines bereits erteilten Bewilligungsbescheid erfordert oder nicht bzw. ob davon auszugehen ist, dass sie konkludent mit dem Absenkungsbescheid erfolgt, stellt eine bislang ungeklärte Rechtsfrage dar.
2. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Formulierung (in einem Absenkungsbescheid), die lediglich den Wortlaut des § 31b SGB II wiedergibt, gleichzeitig als Änderung des zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides aufgefasst werden kann. Unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots erfordert eine Auslegung des Absenkungsbescheides als konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheides zumindest, dass das Datum des streitigen Ausgangsbescheides im Absenkungsbescheid benannt wird.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
SGB II § 31b Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 5
,
SGB § 31
,
SGB II § 32
Vorinstanzen: SG Köln 25.06.2014 S 22 AS 1592/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2014, soweit mit diesem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M abgelehnt worden ist, aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M, C, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Kosten für dieses Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: