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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2014 - 7 AS 1147/14
Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs nach SGB II Prüfung einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft Folgenabwägung
Das Aufbewahren von Lebensmitteln in einem gemeinsamen Kühlschrank, das Waschen von Wäsche in einer gemeinsamen Waschmaschine, das Aufbewahren von Kleidungsstücken im Kleiderschrank des anderen oder die Verfügungsberechtigung über dessen Konten sind allein noch keine zwingenden Indizien für das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 20
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 05.05.2014 S 6 AS 1107/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.05.2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II ab dem 17.04.2014 bis zum 31.08.2014 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q aus C beigeordnet. Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q aus C beigeordnet. Der Antragsgegner trägt 90 Prozent der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

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