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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2014 - 7 AS 1220/14
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bzgl. der erwarteten Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen
Die vom Hilfebedürftigen erwarteten Eigenbemühungen müssen in dem Eingliederungsverwaltungsakt klar umrissen sein. Allein die Regelung, zur Minderung bzw. Beendigung der Hilfebedürftigkeit initiativ alle verfügbaren Möglichkeiten nutzen zu müssen, ist inhaltlich zu unbestimmt, da unklar bleibt, was vom Hilfebedürftigen erwartet wird.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
ZPO § 294
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB X § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 12.06.2014 S 3 AS 1813/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 03.05.2014 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 30.04.2014 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.

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