Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt
Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts
Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bzgl. der erwarteten Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 12.06.2014 ist zulässig und begründet.
Nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt dann
in Betracht, wenn der in Streit stehende Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist oder aber hinsichtlich
deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen des Antragsgegners
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt. Die Tatsachen
sind vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen, §
86b SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 der Zivilprozessordung (
ZPO).
Der Widerspruch des Antragstellers vom 03.05.2014 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom
30.04.2014 hat gem. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen vor, denn es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom 30.04.2014.
Der Bescheid ist bezüglich der in Ziffer 1. - Bemühungen von Herrn G zur Eingliederung in Arbeit - geregelten Pflichten des
Antragstellers nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Bestimmtheit macht erforderlich, dass der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann,
was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben (LSG NRW, Beschluss vom 23. August
2013 - L 7 AS 1398/13 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 40/13 B; Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 19). Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der
Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96).
Unter Ziffer 1 regelt der Verwaltungsakt auch die Eigenbemühungen. Dort heißt es wörtlich:
"Ich bin darüber informiert, dass zur Minderung bzw. Beendigung meiner Hilfebedürftigkeit initiativ alle verfügbaren Möglichkeiten
zu nutzen sind. Solche Bemühungen, die über die bloße Inanspruchnahme der Beratung- und Vermittlungsdienste des Jobcenters
P hinausgehen, sind zwingende Voraussetzung für den Leistungsanspruch."
In der Rechtsfolgenbelehrung weist der Antragsgegner unter anderem darauf hin, dass der erstmalige Verstoß gegen eine der
in Nr. 1 mit dem Antragsteller vereinbarten Eingliederungsbemühungen zur Minderung des Regelbedarfs von 30 % führt.
Die vom Antragsteller erwarteten Eigenbemühungen sind nicht klar umrissen. Der Verwaltungsakt vom 30.04.2014 schafft hinsichtlich
der vom Antragsteller erwarteten Eigenbemühungen eine umfassende Pflicht zur Abgabe von Initiativbewerbungen, um die Hilfebedürftigkeit
zu mindern oder zu beenden. Es bleibt unklar, was vom Antragsteller erwartet wird. Es ist unklar, welche Erkenntnisquellen
der Antragsteller heranziehen muss. Unklar bleibt auch, was es bedeuten soll, dass alle verfügbaren Möglichkeiten zu nutzen
sind. Es ist nicht klar, ob der Antragsteller über die Verpflichtung hinaus, sich initiativ zu bewerben, noch weitere, unbenannte
Möglichkeiten ausschöpfen muss. Hinsichtlich der Initiativbewerbungen lässt der Verwaltungsakt offen, wie viele Bewerbungen
der Antragsteller in welchem Zeitraum schreiben muss und welchen Nachweis er zu führen hat. Ein Verstoß gegen die unbestimmte
Pflicht zur Initiativbewerbung führt ausweislich der Rechtsfolgebelehrung im Bescheid vom 30.04.2014 zur Sanktion nach §§
31- 31b SGB II.
Aus dieser Unbestimmtheit des Verwaltungsakts vom 30.04.2014 folgt dessen Rechtswidrigkeit. Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers vom 03.05.2014 ist daher anzuordnen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).