Verwerfung der Berufung als unzulässig
Anspruch auf rechtliches Gehör
Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes
Recht auf eine mündliche Verhandlung
Gründe
Die Berufung der Klägerin war nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 24.02.2014 - L 7 AS 2315/13 NZB -, mit dem die Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde, als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss
entscheiden, weil die Berufung nicht statthaft ist; §
158 Sätze 1 und 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Das Gericht hat die Klägerin mit Hinweisschreiben vom 07.05.2014 auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung
durch Beschluss möglich ist; die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde gegeben. Mit weiterem Hinweisschreiben vom selben Tag
hat das Gericht hierzu auch den Beklagten zur freigestellten Stellungnahme aufgefordert. Die Klägerin hat gegen eine Entscheidung
durch Beschluss keine Einwände vorgebracht. Die in §
158 SGG vorgesehene Möglichkeit, die Berufung im Falle ihrer Unzulässigkeit durch Beschluss zu verwerfen, steht im Ermessen des Gerichts.
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör und damit dem Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie dem grundsätzlichen
Recht auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) wurde damit Rechnung getragen. Weitere Gründe für Ermessenserwägungen sind weder von der Klägerin
vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nr.
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.