Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.05.2017 - 7 AS 511/17
Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Beschwerde Begriff des Arbeitnehmers
1. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts auszulegen.
2. Abzustellen ist auf den unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 45 AEUV.
3. Um Arbeitnehmer zu sein muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit nach Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
4. Auch bei geringfügig Beschäftigten ist zu prüfen, ob die Tätigkeit als tatsächlich und echt angesehen werden kann.
5. Allein von einer bestimmten geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit, einem nicht existenzsichernden Lohn oder einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden.
Normenkette:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
AEUV Art. 45
Vorinstanzen: SG Dortmund 14.03.2017 S 53 AS 1010/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs vom 01.03.2017 bis zum 31.08.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten. Der Antragstellern wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q, I, beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: