Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Erfordernisse an das Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Geltendmachung der Einrede der Verjährung
Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts
(SG) im angefochtenen Beschluss (§
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es reduziert sich unter Bezugnahme auf die Klageschrift vom
30.06.2014 auf den Vortrag, dass der streitbefangene Bescheid dem Kläger erstmals im Januar 2014 bekannt gegeben worden und
deswegen Verjährung bzw. Verfristung eingetreten sei bzw. die Einrede der Verjährung erhoben werde. Zudem sei die Höhe der
Rückforderung nicht nachvollziehbar. Schließlich sei der Rückforderungsbescheid erlassen worden, ohne zuvor rechtliches Gehör
zu gewähren.
Dieses eher schlagwortartige Vorbringen trägt die Beschwerde nicht. Gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es nicht
nur tunlich sondern auch geboten, das Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dahin zu präzisieren, dass die
Sach- und Rechtslage möglichst in einem Schriftsatz durchdrungen und aufbereitet dargestellt wird. Zwar enthält die auch auf
das einstweilige Rechtsschutzverfahren anwendbare Regelung des §
92 SGG nur eine "Soll"-Vorgabe. Indessen verdichtet sich diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einem faktischen "Muss".
Bleibt aufgrund kursorischen Vorbringens nämlich unklar, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Aspekte ein Antragsteller/Beschwerdeführer
seinen Begehren stützt, kann dies nicht dazu führen, dass das Gericht gehalten wäre, zu weiterem Vorbringen aufzufordern.
Zwar greift §
106 Abs.
1 SGG grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Allerdings steht dies immer unter dem Vorbehalt, dass dieses Verfahren
auf Vorläufigkeit und Schnelligkeit angelegt ist, mithin es den Beteiligten obliegt, sogleich in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend vorzutragen.
Daran fehlt es. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf Verjährung und Verfristung sind nicht konkretisiert. Mit Blick auf die
Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind sie insbesondere nicht geeignet, die offensichtliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen
Bescheides darzutun. Dass und welche besondere Nachteile dem Kläger infolge der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit
entstehen, ist nicht dargetan, worauf bereits das SG hingewiesen hat.
Zum Vorbringen des Klägers, vor Erlass des Rückforderungsbescheides hätte ihm rechtliches Gehör gewährt werden müssen, hat
sich das SG zutreffend geäußert. Ein Anhörungsfehler (§ 24 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X)) ist durch das Widerspruchsverfahren geheilt (Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, 2014, § 41 Rdn. 15). Voraussetzung ist, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen sachgerecht zu äußern (Schütze, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Der Kläger
hat indes nichts dazu vorgetragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen war.
Soweit der Kläger meint, die im Widerspruchbescheid vom 12.06.2014 bezifferte Rückforderungshöhe sei mangels Spezifizierung
nicht nachvollziehbar, erschließt sich das nicht. Der Widerspruchsbescheid weist die Berechnungsgrundlagen aus. Der Kläger
hat nicht aufgezeigt, dass und inwieweit der Rechenweg fehlerbehaftet ist. Nötigenfalls wird dies im Klageverfahren zu klären
sein.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.