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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2014 - 1 KR 358/14
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Klage auf Gewährung eines "Easy Rider" Therapierades (Therapie-Dreirad) Zumutbarkeit der Nutzung des Personennahverkehrs, des Gebrauchs eines Rollators oder eines Rollstuhls zur Kompensation eines beeinträchtigten Gehvermögens und zur angemessenen Teilnahme am Alltag Leistungen der Eingliederungshilfe an Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten
1. Kann eine Beeinträchtigung des Gehvermögens durch die Nutzung eines Rollators oder eines Rollstuhls oder aber auch durch die Nutzung von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs in ausreichendem Maße kompensiert werden, kommt die Gewährung eines Therapie-Dreirades nicht in Betracht.
2. Für ein Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGB V § 33 Abs. 1
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7
,
SGB V § 40 Abs. 4
,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf S 34 KR 1556/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.05.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt B I aus E wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: