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LSG Sachsen, Beschluss vom 26.06.2014 - 3 AS 318/12
Beschwerdeeinlegung per E-Mail; Beschwerdefrist; kostenprivilegierte Personen; Sozialgerichtliches Verfahren; Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie; vollmachtloser Vertreter
1. Bei § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Das Gericht darf deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der ohne schriftliche Vollmacht auftretender Vertreter eines Beteiligten immer eine wirksame Vollmacht besitze, nur weil er ein Verwandter in gerader Linie des Beteiligten ist. In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung.(Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2012 - L 11 KR 3845/12 B - JURIS-Dokument).
2. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist gemäß § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorgeschrieben. Eine dennoch mit einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde ist somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form eingelegt und entfaltet damit keine Rechtswirkung.
3. Einem vollmachtlosen Vertreter sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er das Gerichtsverfahren und damit den nutzlosen Verfahrensaufwand der Beklagten veranlasst hat.
4. Ein vollmachtloser Vertreter gehört nicht dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG an.
Normenkette:
SGG § 173
,
SGG § 183 S. 1
,
SGG § 197a
,
SigG § 2 Nr. 3
,
GKG § 52
,
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4
,
SGG § 64
,
SGG § 65a Abs. 1
,
SGG § 73 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 73 Abs. 6 S. 1
,
SGG § 73 Abs. 6 S. 3
,
SGG § 86b
,
ZPO § 89
,
SächsERVerkVO
Vorinstanzen: SG Chemnitz 26.03.2012 S 20 AS 261/12 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. März 2012 wird verworfen.
II. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: