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LSG Sachsen, Beschluss vom 29.05.2017 - 7 AS 1298/16
Abweichung von einer Entscheidung des BSG; Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis
Trotz Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts vom Urteil des BSG vom 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R ist die Berufung nicht zuzulassen, weil der Nichtzulassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die bergehrte Entscheidung verbessert die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Kläger nicht. Wenn der Beklagte, wie von den Klägern begehrt, in den streitgegenständlichen Monaten statt des Durchschnitts des im Bewilligungszeitraums erzielten Einkommens das im streitigen Monat tatsächlich zugeflossene Einkommen zugrunde legen würde, ergäbe sich nämlich kein höherer, sondern ein niedrigerer Leistungsanspruch.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2
,
Alg II-V § 2 Abs. 3
,
SGB II § 41a Abs. 4
Vorinstanzen: SG Chemnitz 20.10.2016 S 23 AS 439/16
I. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: