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LSG Sachsen, Beschluss vom 09.09.2014 - 8 AS 1192/12
Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalts Festsetzung einer Vergütungsquote bei uneingeschränkter PKH-Bewilligung für lediglich zwei von drei vom Anwalt vertretenen Streitgenossen (Bedarfsgemeinschaft) Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr im Falle eines angenommenen Teilanerkenntnisses und späterer Erledigungserklärung
1. Ist zwei Mitgliedern einer aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft uneingeschränkt PKH bewilligt worden, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt dem Grunde nach gegenüber der Staatskasse ein Anspruch auf Vergütung für die Vertretung dieser beiden Kläger zu. Es kann keine Quotelung des Vergütungsanspruchs erfolgen, die berücksichtigt, dass nur einem Teil der Kläger PKH bewilligt wurde. Ein (vermeintliches) Gerechtigkeitsdefizit in Gestalt einer unerwünschten finanziellen Entlastung der nicht bedürftigen Partei zu Lasten der Staatskasse ändert hieran nichts. Es bleibt der Staatskasse unbenommen, beim nicht bedürftigen Streitgenossen Regress zu nehmen.
2. In Fällen eines angenommenen Teilanerkenntnisses und späterer Erledigungserklärung, die der Sache nach eine Rücknahme darstellt, entsteht keine fiktive Terminsgebühr.
Normenkette:
RVG § 45 Abs. 1
,
RVG § 48 Abs. 1
,
SGG § 73a
,
RVG § 56 Abs. 2
,
RVG § 33 Abs. 8 S. 1
,
VV-RVG Nr. 3106
,
SGG § 101 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 02.10.2012 S 26 AS 5111/11
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Oktober 2012 geändert und die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 512,89 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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