Tatbestand:
Die am ... 1974 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Schulausbildung von Oktober 1990 bis Februar 1993 erfolgreich eine
Berufsausbildung zur Verkäuferin im Einzelhandel und war als Sachbearbeiterin, Kauffrau, im Warenverkauf und zuletzt als Außendienstmitarbeiter
(Kundenberaterin im Großhandel) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde erst im Jahr 2013 gelöst.
Die Klägerin bezog auf Grund ihrer seit dem 6. August 2012 fortlaufend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis zum
18. März 2013.
Bei der Klägerin ist seit dem 25. Oktober 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 festgestellt.
Zur Begründung ihres Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 31. Oktober 2012 gab die Klägerin an, psychisch
erkrankt zu sein und sich die Arbeit als Außendienstmitarbeiterin nicht mehr zuzutrauen. Mit dem täglichen Autofahren und
Kundenkontakt sei sie aktuell überfordert. Sie leide unter sozialen Ängsten, Konzentrationsmangel, Unsicherheit und Zukunftsängsten.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September
2013 mit der Begründung ab, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil die Klägerin
in der Lage sei, eine Beschäftigung als Einzelhandelskauffrau ohne Außendienst weiterhin auszuüben. Unter Umständen komme
die Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit in Betracht.
Im Rahmen ihrer am 19. September 2013 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg S 12 R 722/13 hat die Klägerin sich insbesondere auf die für die Agentur für Arbeit B. erstellte gutachterliche Äußerung der Fachärztin
für Arbeitsmedizin Dr. B. vom 2. April 2013 gestützt, in der sie - die Klägerin - im Ergebnis als vollschichtig einsatzfähig
für körperlich gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angesehen wurde. Aus sozialmedizinischer
Sicht sei die Klägerin nicht mehr als Verkäuferin im Außendienst einsetzbar. Vorrangig sei die Einleitung einer medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und des Allgemeinbefindens der Klägerin zu empfehlen. Auch
in dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) vom 15. Februar 2013 sei eine weitere
Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden und sowohl eine medizinische Rehabilitation als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
empfohlen worden.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte eingeholt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 48 bis 59a und 61 bis 63
Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht das Gutachten von dem Facharzt für psychotherapeutische Medizin/Psychoanalyse Dr.
F. vom 14. November 2014 eingeholt, das auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung der Klägerin am 15. September 2014 erstattet
worden ist. Der gerichtliche Sachverständige hat im Ergebnis der Begutachtung festgestellt, es lasse sich keine positive Aussage
darüber treffen, dass ein Berufswechsel allein einen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand der Klägerin haben würde.
Erst nach einer erfolgreichen Psychotherapie könne die Klägerin so stabil sein, auch Konflikte im Berufsleben bewältigen zu
können, egal in welchem Beruf. Derzeit könne die Klägerin vermutlich drei bis sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere
Arbeiten im Sitzen und Stehen überwiegend in geschlossenen Räumen verrichten. Allerdings wäre eine allmähliche Heranführung
entsprechend dem "Hamburger Modell" empfehlenswert. Es bestehe zum Zeitpunkt der Begutachtung eine leichtere Ermüdbarkeit,
welche Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Zuverlässigkeit, Ausdauer und das Verantwortungsbewusstsein einschränken könne. Eine
psychotherapeutische Exploration könne das nicht exakt feststellen, wenn es nicht grobe Ausfälle seien, die hier nicht vorlägen.
Der gerichtliche Sachverständige hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 25. Februar 2015 an seiner Leistungseinschätzung
und der Empfehlung einer arbeitspsychologischen Leistungsdiagnostik festgehalten.
Aus dem Verwaltungsverfahren über den Rentenantrag von Juli 2015 liegt das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. B.
vom 21. September 2015 vor. Die Klägerin habe sich bei der am 11. September 2015 durchgeführten Untersuchung in einem guten
Allgemein- und Ernährungszustand befunden. In der sozialmedizinischen Einschätzung wird in dem Gutachten ausgeführt, die Klägerin
könne unter Berücksichtigung der festgestellten Einschränkungen ihre zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Kundenberaterin wieder
vollschichtig ausführen. Sie sei in der Lage, mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit überwiegend sitzender, gehender und
stehender Arbeitsposition vollschichtig zu verrichten. Einschränkungen bezüglich der Arbeitsorganisation bestünden nicht.
Zu vermeiden seien langdauernde Zwangshaltungen, einseitige Körperhaltungen für die Wirbelsäule, besonders vermehrte Rumpfrotations-
und Vorneigebewegungen, und langandauernde Arbeiten im oberen Greifraum unter Belastung.
Das Sozialgericht hat im Übrigen die Befundberichte der psychotherapeutisch tätigen Ärztin Dr. S. vom 3. November 2015 und
des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. W. vom 15. Dezember 2015 eingeholt. Dr. W. hat angegeben, im Behandlungsverlauf
habe es deutliche Schwankungen gegeben, einmal mit wiederholten Phasen einer ausgeprägten depressiven Symptomatik, dann wiederum
mit Phasen mit guter Stabilisierung und auch eine mehrmonatige hypomanische bis manische Phase, möglicherweise verstärkt durch
die antidepressive Therapie. Neue Leiden seien nicht hinzugekommen. Ein beruflicher Wiedereinstieg, seines Erachtens auch
mit einer Tätigkeit von sechs Stunden und mehr täglich, wäre mit einer geeigneten Berufsfindung und ggf. Umschulung möglich.
Im Übrigen wird bezüglich der Einzelheiten auf Blatt 152 bis 154 und 155 bis 156 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Dr. W. hat in einer für die Klägerin erstellten Bescheinigung vom 9. November 2016 ausgeführt, die Klägerin befinde sich seit
dem 18. Juni 2013 weiterhin kontinuierlich in seiner ambulanten Behandlung. In Ergänzung zu seinem Befundbericht von 2015
müsse festgestellt werden, dass der Krankheitsverlauf hinsichtlich der depressiven Symptomatik und Angstsymptomatik eine weitere
Chronifizierung zeige und eine Optimierung der medikamentösen Therapie nicht mehr möglich sei. Auch psychotherapeutisch sei
die Klägerin weitgehend austherapiert.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2016 abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das
Gericht zu der Ansicht gekommen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht sinnvoll
seien. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei zumindest erheblich gefährdet. Im Vordergrund stünden psychische Probleme. Aber
die Klägerin begehre ausdrücklich keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern wolle sich beruflich umorientieren.
Bevor tatsächlich Umschulungsmaßnahmen im Wege von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angeboten werden könnten, müsse
der Gesundheitszustand der umzuschulenden Personen stabil sein.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. Dezember 2016 zugestellte Urteil am 21. Dezember 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Das Sozialgericht gehe unzutreffend davon aus, dass ihr psychischer Zustand eine Umschulung
nicht zulasse. Ein Sachverständiger würde ihr bescheinigen, dass sie die Umschulung erfolgversprechend durchführen könne.
Ihr Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergebe sich aus dem Fünften Kapitel des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
SGB IX). Nach §
33 Abs.
4 SGB IX sollten bei der Auswahl von Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt
angemessen berücksichtigt werden. Soweit erforderlich, solle die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt
werden. Wenn erforderlich, sollten gemäß §
33 Abs.
6 SGB IX medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen gewährt werden. Ihr seien Leistungen zur gewähren, damit sie in den
Arbeitsprozess nachhaltig zurückkehren könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. November 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es fehle an den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand
Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 153 Abs. 3 und
4, §
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Die Beiladung anderer Rehabilitationsträger hat das Sozialgericht zutreffend für nicht notwendig erachtet. Die Zuständigkeit
des Rehabilitationsträgers erstreckt sich nach §
14 Abs.
1 und
2 SGB IX im Verhältnis des Rehabilitationsträgers zu dem behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation
vorgesehen sind (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 18/14 R -, juris). Insoweit kann sich eine Verpflichtung des angegangenen Rehabilitationsträgers
nur auf eine Neubescheidung seines Antrags erstrecken (vgl. zu dem weiterhin zu beachtenden Auswahlermessen der Behörde z.B.
BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris, RdNr. 17). Nicht erforderlich ist vor diesem Hintergrund die Beiladung von Rehabilitationsträgern, die nur abstrakt,
aber nicht im konkreten Verhältnis zu dem behinderten Menschen leistungspflichtig sein können.
Eine Beiladung der für die Klägerin zuständigen Krankenkasse scheidet hier aus. Die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung
decken im Rahmen der Teilhabe, insbesondere durch Versorgung mit Hilfsmitteln (§
33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB V), nur solche Bedarfe ab, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen; nicht erfasst werden Auswirkungen der Behinderung
in einem bestimmten Lebensbereich, insbesondere dem beruflichen Bereichen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R -, SozR 3-2500 § 33 Nr. 46, RdNr. 10 f.). Ein Anspruch der Klägerin im Rahmen der Vorschriften der Arbeitsförderung ist hier
- entgegen der Andeutung in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. September 2013 - nicht naheliegend gewesen, da die
Klägerin während des hier maßgebenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
gestanden hat und keine Ausführungen zu innerbetrieblichen Maßnahmen erkennbar sind, die bei einem größeren Unternehmen als
Arbeitgeber zu erwarten gewesen wären. In Bezug auf die nach den §§ 81ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung
-
SGB III) möglichen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur beruflichen Weiterbildung handelt es sich nicht um solche der Eingliederung
behinderter Menschen, die von der Rentenversicherung in ihre Erwägungen hätten eingestellt werden müssen. Die im ersten Unterabschnitt
des siebten Abschnitts des
SGB III (§§ 112ff.) geregelten allgemeinen Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben stehen bereits dem Grunde
nach im Ermessen der Behörde (vgl. z.B. Schubert/Schaumberg, JurisPraxiskommentar
SGB III, 2014, §
112 RdNr. 77). Die Klägerin könnte u.a. aus diesem Grund mit ihrem Antrag hier nicht durchdringen. Im Rahmen des Ermessens könnte
eine berufliche Weiterbildung auch gefördert werden, wenn der betreffende behinderte Mensch nicht arbeitslos ist (§
116 Abs.
5 Satz 1 Nr.
1 SGB III). Die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§
112,
113 Abs.
1 Nr.
1,
114, 115 Nr.
3,
116 SGB III) müssen aber erforderlich sein, um den bei der Teilhabe am Berufsleben behinderten Menschen in seiner Wettbewerbsfähigkeit
auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Dabei muss eine Kausalität zwischen den durch die Teilhabeleistungen auszugleichenden Defiziten
und den berufsbedingten Einschränkungen am Arbeitsleben bestehen. Bei einem primär behandlungs- und rehabilitationsbedürftigen
behinderten Menschen kommen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht, da es sich nicht um eine dauerhafte
berufsbedingte Einschränkung des Zugangs zum allgemeinen Arbeitsmarkt als Voraussetzung der Leistungen nach den §§ 112ff.
SGB III handelt. Soweit für die konkrete letzte Tätigkeit der Klägerin eine behinderungsbedingte Einschränkung nachgewiesen sein
dürfte, bedeutet dies noch nicht, dass hier eine Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen von Ausbildung und Fähigkeiten der Klägerin
wesentlich eingeschränkt wäre. Erst wenn dies positiv festgestellt wäre, käme es auf die Neigungen der Klägerin nach §
112 Abs.
2 SGB III bei der Auswahl der Leistungen an.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG). Sie hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die von der Klägerin als Grundlage ihres Anspruchs herangezogenen Regelungen des
SGB IX, insbesondere §
33 SGB IX, betreffen nicht den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach, der (§
7 Satz 1
SGB IX) in den §§
9 bis
13 und
16 SGB VI geregelt ist.
Nach §
9 Abs.
1 Satz 1
SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, um (Nr. 1) die Auswirkungen einer Krankheit oder
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbstätigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder
sie zu überwinden und (Nr. 2) dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden
aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Leistungen nach Absatz
1 können nach §
9 Abs.
2 SGB VI erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
da sie die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt hat.
Nicht erfüllt sind indes die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
10 Abs.
1 SGB VI. Die Regelungen in §
10 Abs.
2 und
3 SGB VI sind hier nicht einschlägig.
Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen nach §
10 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet
oder gemindert ist. Maßstab der "Erwerbsfähigkeit" in diesem Sinne ist die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung
des Versicherten (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R -, BSGE 108, 158ff. und z.B. Skipka/Winkler, JurisPraxiskommentar
SGB VI, 2. Aufl. 2013, §
10 RdNr. 31 m.w.N.). Für diese Frage kommt es damit insbesondere nicht darauf an, ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
nach §
240 SGB VI in Betracht kommt. Hier bestehen unstreitig wesentliche gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin ihr dem ersten Arbeitsmarkt
zuzuordnendes und bei Antragstellung mehrere Jahre innegehabtes Beschäftigungsverhältnis weiter auszuüben.
Gleichzeitig setzt die Leistungsverpflichtung der Beklagten nach §
10 Nr. 2
SGB VI voraus, dass bei dem betreffenden Versicherten voraussichtlich (a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, (b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit
diese durch Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet
werden kann oder (c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz
durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Diese Teilhabeziele nach Nr. 2 der Vorschrift sind bei
der Klägerin mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erreichen. Die Voraussetzungen von c) liegen hier sowohl
nach der bis zum 13. Dezember 2016 geltenden als auch nach der aktuellen Fassung des Gesetzes nicht vor, weil die Klägerin
ihren bisherigen Arbeitsplatz nach eigenen Angaben aufgegeben und einen anderen Arbeitsplatz nicht in Aussicht hat. Eine Abwendung
der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Sinne von a) der Vorschrift scheidet hier aus. Die Klägerin ist für eine
Tätigkeit im Außendienst dauerhaft nicht mehr einsetzbar, ohne dass diese Beeinträchtigung durch Weiterbildung, Hilfsmittel
oder Ähnliches abgewendet werden könnte. Eine Minderung des Leidens, dass der Erwerbsminderung (in Sinne der Nr. 1, nicht
im Sinne des §
43 SGB VI) zugrunde liegt, genügt hier nicht (vgl. z.B. Skipka/Winkler, a.a.O., § 10 RdNr. 48 m.w.N.). In Bezug auf geminderte Erwerbsfähigkeit
im Sinne von b) kommt es, anders als für die entsprechenden Begriffe nach Nr. 1 der Vorschrift, nicht auf den bisherigen Beruf
des Versicherten, sondern auf sämtliche in Betracht kommenden Tätigkeiten an (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O.). Da für die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten im Innendienst ohne besondere psychische
Belastungen nicht verschlossen sind, für welche sie im Übrigen auf eine abgeschlossene Berufsausbildung zurückgreifen könnte,
ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt hier eine Abwendung oder Wiederherstellung im Sinne von b) erreicht werden
könnte. Darauf hat auch die Beklagte im Ergebnis zutreffend abgestellt. Soweit die Klägerin angibt, sie sei für eine Umschulung
und einen ihrer Neigung entsprechenden Beruf körperlich, geistig und psychisch geeignet, stimmt sie dieser Einschätzung vom
Ergebnis her zu. Auch soweit ein medizinischer Behandlungsbedarf oder Rehabilitationsbedarf besteht, ist dieser nicht durch
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Die vom Sozialgericht zur Grundlage einer Kostenerstattungspflicht genommene Veranlassung der Klage durch die Beklagte wird
hier nicht unter dem Gesichtspunkt gesehen, dass die Beklagte nicht die von der Klägerin verrichtete, sondern eine ähnliche
Tätigkeit als ihr zumutbar erachtet hat. Diese Einschätzung steht nur in Bezug auf die Zuordnung zu der Frage der Gefährdung
bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht zu den Rehabilitationsziehen nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
in Übereinstimmung. Gleichwohl weist die angefochtene Verwaltungsentscheidung Defizite in Bezug auf die angesprochene, aber
in der Sache nicht geprüfte Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die beantragten Leistungen zur Teilhabe auf, die
im Ergebnis geeignet sind, den Kostenausspruch des Sozialgerichts bestehen zu lassen.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.