LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2014 - 5 AS 399/14
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung in rechtskräftig erledigten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Auch in rechtskräftig erledigten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt die Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH. Dies verhindert, dass ein Rechtsmittelgericht in einem Nebenverfahren zu einem der Hauptsache widersprechenden Ergebnis gelangt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Erfolgsaussichten zwischenzeitlich entfallen sind und die Entscheidung des Gerichts pflichtwidrig verzögert wurde.
Fundstellen: NZS 2015, 119
Normenkette:
SGG § 172
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Magdeburg - S 22 AS 1593/14 ER-P - 16.07.2014
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Juli 2014 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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