Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin begehrt für die Dauer des Klageverfahrens die Gewährung der bewilligten Altersrente für Frauen ohne
Abzug einer fiktiv berechneten rumänischen Rente.
Die 1948 geborene Beschwerdeführerin hat am 14. August 1987 ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen.
Sie ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A. In Rumänien hat sie rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt.
Sie beantragte am 6. Dezember 2007 die Gewährung einer Altersrente für Frauen ab 1. April 2008. Mit Schreiben vom 10. Januar
2008 teile sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie von ihrem Recht auf Verschiebung der Antragsgleichstellung (Art. 44 Abs.
2 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG) Gebrauch mache. Sie verschiebe den Leistungsbeginn in Rumänien auf unbestimmte Zeit. Mit
Schreiben vom 21. Januar 2008 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es sei beabsichtigt, die der Beschwerdeführerin aus
Rumänien zustehende Rente in ihrer voraussichtlichen Höhe anzurechnen, d.h. die deutsche Rente ab 1. April 2008 um monatlich
52,66 EUR zu mindern. Der Anrechnungsbetrag sei auf der Basis eines rumänischen Rentenpunktes für die Altersrente eines durchgehend
beschäftigten Durchschnittverdieners nach Art. 107 der Verordnung Nr. 574/72 EWG ermittelt worden.
Mit Bescheid vom 8. April 2008 (Mitteilung über die vorläufige Leistung) gewährte die Beschwerdegegnerin eine Altersrente
für Frauen ab 1. April 2008 in Höhe von monatlich brutto 618,46 EUR (Zahlbetrag: 514,60 EUR). Es handele sich um eine vorläufige
Leistung im Sinne des Art. 45 der Verordnung Nr. 574/72 EWG. Die Höhe der Leistung sei von der Bindungswirkung des Bescheides
ausgenommen und könne daher nicht angefochten werden. Die Rente sei unter Berücksichtigung der Verordnungen Nr. 1408/71 und
Nr. 574/72 EWG festzustellen, weil neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten
in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt seien oder der Berechtigte sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. In der Rente sei ein Rentenabschlag enthalten. Die Rente vermindere sich wegen des
Zusammentreffens mit einer von einem anderen Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebietes gezahlten Rentenleistung um
52,66 EUR. Nach § 31 Fremdrentengesetz (FRG) ruhe die deutsche Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages der ausländischen Rente. Die Beschwerdegegnerin fügte
eine Ruhensberechnung nach § 31 FRG bei. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2008 zurück.
Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht Regensburg und beantragte mit Schriftsatz vom 8. Juli 2008
zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und die Antragsgegnerin (und Beschwerdegegnerin) zu verpflichten,
die mit Bescheid vom 8. April 2008 bewilligte Altersrente für Frauen ohne Abzug der rumänischen Rente für die Dauer des Klageverfahrens
zu gewähren, soweit ihr keine Rente vom rumänischen Versicherungsträger tatsächlich ausgezahlt werde. § 31 FRG stütze die Rentenminderung nicht. Diese Regelung greife nur ein, wenn die fremde Rentenleistung auch tatsächlich in die Verfügungsgewalt
des Berechtigten gelangt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall; eine Leistung aus der rumänischen Rentenversicherung werde
nicht ausgezahlt. Mit der Verschiebung der Antragsgleichstellung und damit des Leistungsbeginns aus der rumänischen Rentenversicherung
habe sie in zulässiger Weise von einem Recht Gebrauch gemacht, das ihr durch Art. 44 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG eingeräumt werde. Auch komme eine analoge Anwendung des § 31 FRG nicht in Betracht, da es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift an einer durch Analogie ausfüllbaren Gesetzeslücke
fehle. Im Übrigen sei die Höhe des Betrages, um den die Rente gemindert wurde, willkürlich und damit rechtswidrig. Schließlich
habe es der rumänische Rentenversicherungsträger bisher abgelehnt, Rentenleistungen nach Deutschland auszuzahlen. Unabhängig
davon sei sie bereit, ihre zukünftig etwa bestehenden Ansprüche auf Rentenleistungen aus der rumänischen Rentenversicherung
bis zur Höhe der auf den FRG-Anteil entfallenden Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung an die Beschwerdegegnerin abzutreten.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zurückzuweisen. Es fehle bereits
an einem Anordnungsanspruch im Sinne des §
86 b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), da die laufende monatliche Rentenzahlung der Altersrente zu Recht herabgesetzt worden sei. Die Zulässigkeit der Minderung
der nach dem FRG berechneten Rente um die der Berechtigten voraussichtlich zustehenden rumänischen Rente (Fiktivabzug) ergebe sich aus dem
Sinn des § 31 FRG und stehe insbesondere im Zusammenhang mit § 2 FRG. Nach § 2 S. 1 Buchst. b FRG gelte das FRG nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach der Verordnung Nr. 1408/71 EWG, einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen
oder den innerstaatlichen Vorschriften eines Vertragsstaates anrechenbar seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Zeiten
im Einzelfall tatsächlich der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt werden. Das FRG sei jedoch bei Abkommensstaaten nach § 2 S. 2 FRG weiterhin anzuwenden, sofern dieses durch eine entsprechende "FRG-Weitergeltungsbestimmung" im über- und zwischenstaatlichen Recht ausdrücklich geregelt worden sei. Dieser Zusammenhang zwischen
§§ 2 und 31 FRG ergebe sich aus der entsprechenden Gesetzesbegründung zu Art. 5 Zustimmungsgesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1991 (Bundestags-Drucks. 12/470). Die Ausnahmeregelung des § 2 S. 2 FRG und der damit verbundene Vertrauensschutz beschränke sich nicht auf Polen, sondern sei im Verhältnis zu mehreren Staaten
anzuwenden. Die weitere Anwendung des FRG im Verhältnis zu Rumänien sei in Nr. 13 Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien
über Soziale Sicherheit vom 8. April 2005 geregelt und gelte im Rahmen des europäischen Gemeinschaftsrechts durch den Eintrag
im Anhang III Buchst. A Nr. 20b der Verordnung Nr. 1408/71 EWG weiter. Das Dispositionsrecht des Art. 44 Abs. 2 S. 2 dieser
Verordnung könne nicht dazu führen, die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG zu umgehen. Die vorgenommene Berechnung des fiktiven Abzugsbetrages sei auch nicht willkürlich, vielmehr handele es sich
um ein einheitliches Verfahren der Deutschen Rentenversicherung, wenn ein aktenkundiger individueller ausländischer Rentenbetrag
nicht bekannt sei. Der Anrechnungsbetrag werde unter Zugrundelegung des Wertes eines rumänischen Rentenpunktes für die Altersrente
eines durchgehend beschäftigten Durchschnittsverdieners in Höhe von 416.- Leu (Stand: 1. September 2007) in Abhängigkeit zu
der Anzahl der deckungsgleichen Zeiten der Berechtigten berechnet.
Darüber hinaus fehle es auch an dem Anordnungsgrund. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die
Rentenminderung ein derartiger wesentlicher Nachteil entstanden sei, der es ihr unzumutbar mache, die Entscheidung in der
Hauptsache abzuwarten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es im Einflussbereich der Beschwerdeführerin liege, ihren ausländischen
Rentenanspruch zu realisieren, um schadlos gestellt zu werden. Das Angebot, die rumänische Leistung abzutreten, ziele ins
Leere.
Die Beschwerdeführerin wies u.a. darauf hin, dass kein Fall des §
86 a Abs.
2 Nr.
3 SGG vorliege, weil die Rente erstmals mit dem angefochtenen Bescheid und damit von Beginn an unter Anwendung des § 31 FRG festgestellt worden sei. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Rentenleistung diene zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts.
Die Höhe der Bruttorente betrage monatlich 618,46 EUR. Bezogen auf die verbliebene Nettorente betrage die Minderung mehr als
10 v.H. Ihr sei der wirtschaftliche Nachteil und die Einschränkung in ihrer Lebensführung, die ihr durch die sofortige Vollziehung
des angefochtenen Bescheides entstehe, nicht zumutbar. Die Sicherung der Existenzgrundlage im Alter werde durch die Minderung
wesentlich beeinträchtigt. Sie könne auch nicht darauf verwiesen werden, Leistungen der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen.
Sie habe im Falle eines Obsiegens der Beschwerdegegnerin in der Hauptsache die Möglichkeit, Überzahlungen mit laufenden Rentenleistungen
bis zur Höhe des hälftigen Rentenbetrages zu verrechnen. Damit wäre eine zügige Erstattung von Überzahlungen gewährleistet.
Die Beschwerdegegnerin beanstandete, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zur finanziellen Situation mache.
Wäre die Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffend, wäre bei jeder reduzierten Rentenzahlung ausnahmslos ein Anordnungsgrund
gegeben. Anders als in der Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 2. Juli 2008 (Az.: L 14 B 469/08 R ER) sei vorliegend die Rente von vornherein unter Anwendung des § 31 FRG gezahlt worden. Ein Eingriff in eine laufende Rentenzahlung sei damit nicht erfolgt.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 18. August 2008 ab. Es bestehe
weder ein Anordnungsanspruch noch ein -grund. Bei summarischer Prüfung sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
einen höheren Rentenanspruch als den bereits festgestellten habe. Zum Anordnungsgrund führte das Sozialgericht aus, es sei
nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführerin durch die Nichtzahlung der von ihr begehrten höheren Rente ein
wesentlicher Nachteil im Sinne des §
86 b Abs.
2 S. 2
SGG entstehen würde. Vielmehr gehe die Argumentation gerade in die gegenteilige Richtung, wenn sie ausführe, sie hätte im Falle
eines Obsiegens in der Hauptsache die Möglichkeit, Überzahlungen mit laufenden Rentenleistungen bis zur Höhe des hälftigen
Rentenbetrags zu verrechnen. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt sogar mit der halben Renten bestreiten könne,
sei erst recht davon auszugehen, dass ihr kein wesentlicher Nachteil im Sinne der genannten Vorschrift dadurch entstehe, wenn
ihr der von ihr begehrte höhere Differenzbetrag nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen werde.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Es bestehe sowohl ein Anordnungsanspruch
als auch ein -grund. Zwischen Anordnungsanspruch und -grund sei eine Wechselwirkung anzunehmen: Je offensichtlicher die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache seien, desto geringere Anforderungen seien an die Anordnungsgrund zu stellen. Mangels Rechtsgrundlage sei
der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig. Dies werde durch flächendeckende sozialgerichtliche Rechtsprechung
bestätigt. Die Höhe der Bruttorente liege mit monatlich 618,46 EUR unterhalb des Niveaus der Grundsicherung. Die Minderung
um 52,66 EUR stelle einen Anteil von mehr als 10 v.H., bezogen auf die verbliebene Nettorente, dar. Mit dem Vortrag zur Möglichkeit
der Verrechnung einer eventuellen Überzahlung bei Obsiegen der Beschwerdegegnerin in dem Hauptsacheverfahren seien nur die
gesetzlichen Möglichkeiten dargestellt worden; dies bedeute jedoch nicht, dass in jedem Fall eine Verrechnung mit dem hälftigen
Rentenbetrag zu erfolgen habe. Hierüber habe die Beschwerdegegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass es entscheidend auf den Anordnungsgrund ankomme. Hierzu würden nur allgemeine,
nicht jedoch die erforderlichen konkreten Angaben gemacht. Im Übrigen gäbe es kein einheitliches Niveau der Grundsicherung.
Ergänzend hat die Beschwerdeführerin angeführt, dass sie neben der Rente lediglich noch Einnahmen aus einer Zusatzversorgung
in Höhe von netto 37,19 EUR habe. Dem Grunde nach komme ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in Betracht. Es sei unerheblich,
ob sie im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehegatten tatsächlich Grundsicherungsleistungen beanspruchen könne. Anders als
bei der Grundsicherung sei es bei Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis unsachgemäß, sie auf Leistungen Dritter zu verweisen.
Es sei deshalb ausschließlich auf ihre Einnahmen abzustellen. Der angefochtene Bescheid sei offenkundig rechtswidrig, weil
für die Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente keine Ermächtigungsgrundlage gegeben sei. Sie hat hierzu nochmals auf
eine "flächendeckende Rechtsprechung" der Sozialgerichte und des Bayerischen Landessozialgerichts als auch des Landessozialgericht
Baden-Württemberg verwiesen. Schließlich habe die Beschwerdegegnerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt, da sie
ihre bisherige Verwaltungspraxis geändert habe und nunmehr bestrebt sei, den Fiktivabzug bereits mit dem ersten Bescheid über
die Feststellung der Rente vorzunehmen. Dies geschehe, um die Anwendung des §
86 b Abs.
1 Nr.
2 SGG zu umgehen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 3. November 2008 hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, auch im Rahmen des §
86 b SGG werde nicht durch den Bezug einer Sozialleistung in bestimmter (Mindest-)Höhe automatisch ein wesentlicher Nachteil glaubhaft
gemacht. Tendenziell fehlte es an einem Anordnungsgrund immer dann, wenn im vorläufigen Rechtsschutz nur eine relativ geringe
Differenz beim Leistungsumfang geltend gemacht werde. Hier gehe es um ca. 8,5 v.H. Die Anrechnung nach § 31 FRG stelle im Übrigen keinen Nachteil dar, weil die deutsche Rente maximal um den Betrag des auf die deckungsgleichen Zeiten
entfallenden Teils der ausländischen Rente gemindert werde. Durch die Anrechnung trete im Saldo der beiden Renten gerade keine
Rentenminderung ein. Der Aufschub der rumänischen Rentenleistung diene offensichtlich allein dazu, die Anwendung des § 31 FRG zu umgehen. Dies belaste damit einseitig und unangemessen ausschließlich die deutsche Rentenversicherung. Sie hat ferner
mitgeteilt, dass der rumänische Versicherungsträger (CNPAS) auf seiner Homepage nun über die Möglichkeit der Rentenzahlung
in das Ausland ab August 2008 informiere. Zudem liege der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Information des Bezirksrentenamtes
CJP vor. Tatsächlich würden auch bereits Renten auf die deutschen Konten gezahlt. Eine Umstellung der Verwaltungspraxis sei
nicht erfolgt. Die Verfahrensweise richte sich vielmehr ausschließlich danach, ob die Berechtigten zum Zeitpunkt, zu dem ein
Bescheid mit der Fiktivanrechnung nach § 31 FRG erstmalig zu erlassen ist, bereits eine Rente beziehen. Die Bestimmung dieses Zeitpunktes sei von verschiedenen Faktoren
abhängig und könne, je nach Einzelfall, zu unterschiedlichen Ergebnissen und Verfahrensweisen führen.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ging weder zu dem gerichtlichen Hinweis mit der Aufforderung, ergänzende Ausführungen
zur finanziellen Gesamtsituation zu machen, noch zu der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§
172 ff
SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Regensburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt.
Gemäß §
86 b Abs.
2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers
abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden.
Im Hauptsacheverfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Abänderung des Rentenbescheides in Form der Gewährung einer Altersrente
für Frauen ohne den vorgenommenen Fiktivabzug. Auch wenn der streitgegenständliche Bescheid vom 8. April 2008 als "Mitteilung
über die vorläufige Leistung" bezeichnet ist, erfüllt er alle Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes gemäß § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X), gegen den das Widerspruchsverfahren und das sozialgerichtliche Klageverfahren eröffnet ist. Zulässige Klageart ist eine
kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw. Leistungsklage. Es liegt damit kein Fall des §
86 b Abs.
1 SGG, sondern des Absatzes 2 vor. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Umgehung des §
86 b Abs.
1 Nr.
2 SGG durch die Beschwerdegegnerin. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine gesonderte Entscheidung nach
§ 31 FRG vornimmt, wenn die Versicherten bereits eine Rente beziehen, jedoch die Fiktivanrechnung im Rahmen des ersten Bescheides
über die Feststellung der Rente vornimmt, wenn die Rentenberechtigten noch keine deutsche Rente beziehen. Dies stellt keine
Umgehung des §
86 b Abs.
1 Nr.
2 SGG zu Lasten der Beschwerdeführerin dar, sondern ist bedingt durch einen unterschiedlichen Verfahrensstand und gebietet sich
durch die umfassend vorzunehmende Rentenfeststellung im Rahmen des Rentenbescheides.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
sind (§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §§
920 Abs.
2,
294 Abs.
1 Zivilprozessordnung -
ZPO). Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht,
das vor dem Anordnungsgrund zu prüfen ist (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927 ff und Beschluss vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479 f). Ist dem Gericht im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich und können ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch
das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz
eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, aaO.).
Die Rechtslage hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ist als offen zu bezeichnen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es lägen
flächendeckend Entscheidungen der Sozialgerichte und einiger Landessozialgerichte vor, die die Rechtspraxis der Beschwerdegegnerin
als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen, ist nicht zutreffend. So finden sich z.B. auch in Bayern in der Begründung und
im Ergebnis unterschiedliche Entscheidungen des Bayer. Landessozialgerichts, allerdings beide ergangen im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes (Beschluss des 14. Senates vom 2. Juli 2008, Az.: L 14 B 469/08 R ER; Beschluss des 6. Senats vom 19. August 2008, Az.: L 6 B 523/08 R ER).
Die Beschwerdegegnerin stützt den Fiktivabzug auf §§ 31, 2 FRG, der zumindest bei sinngemäßer Auslegung zu einer Rentenminderung führe. Es bestehen zwar von Seiten des Senats Zweifel,
ob die Minderung der Rente dadurch gedeckt ist. Das Bayer. Landessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 2. Juli 2008 (Bayer.
Landessozialgericht, aaO.) bereits umfassend dargelegt, dass aus dem Wortlaut des § 31 FRG keine Ermächtigung zur Anrechnung einer fiktiven Auslandsrente entnommen werden kann. Eine Ruhensanordnung ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 FRG nur bei tatsächlicher Auszahlung einer Leistung eines ausländischen Trägers, nicht jedoch bei Leistungen eines ausländischen
Trägers, auf die lediglich ein Anspruch besteht, die jedoch nicht ausgezahlt werden, vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm (siehe hierzu im Einzelnen: Bayer. Landessozialgericht, aaO.). Darüber hinaus
ist problematisch, inwieweit die Regelungen der Verordnungen Nr. 1408/71 EWG und Nr. 574/72 EWG anwendbar sind und zu einem
Ausschluss der §§ 31, 2 FRG führen.
Allerdings bedarf es der Klärung, ob im Rahmen der Rechtsfortbildung eine analoge Anwendung des § 31 FRG vorzunehmen ist sowie ob die Inanspruchnahme eines ausländischen Versicherungsträgers zur Disposition des Versicherten steht.
So stellte z.B. auch das Bayer. Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 19. August 2008 (Bayer. Landessozialgericht, aaO.)
die Frage, ob in Auslegung des § 31 FRG gesagt werden kann, ein Träger der Sozialversicherung gewähre eine Rente zu Recht nicht und zahle sie nicht aus, wenn der
Berechtigte die für eine Inanspruchnahme notwendige Verfahrenshandlung unterlässt oder, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich
nicht will. Es könne nicht ohne Weiteres als dem Eingliederungsgrundsatz widersprechend angesehen werden, wenn der deutsche
Rentenversicherungsträger bei der Anwendung des § 31 FRG unter Berücksichtigung der Leistung einer nach einem zwischenstaatlichen Abkommen gezahlten Rente noch so viel an Leistung
auszahlt, dass der Betrag garantiert ist, der ohne die fremde Leistung zustünde. Dabei ist im Verhältnis zum rumänischen Versicherungsträger
gerade auch im Rahmen der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz zu beachten, dass dieser - zumindest seit August 2008 - grundsätzlich
um eine Auszahlung der Renten auch auf ein deutsches Konto bemüht ist. Der Senat teilt diese Bedenken, ohne diese im Rahmen
der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu bewerten, zumal auch eine Rechtsprechung
des BSG zu der hier streitigen Anwendung des § 31 FRG ist nicht ersichtlich.
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Zugleich ist aber auch das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes Voraussetzung für den Erlass einer Einstweiligen Anordnung. Bei der hier maßgeblichen Regelungsanordnung
nach §
86 b Abs.
2 S. 2
SGG ist Anordnungsgrund die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Entscheidend ist, ob es bei einer Interessenabwägung
nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
86 b Rdnr. 28). Durch den Aufschub der rumänischen Rentenleistung und die gleichzeitige Auszahlung einer ungeminderten Rente wird
die deutsche Rentenversicherung finanziell belastet, die insoweit in Vorleistung tritt. Demgegenüber trifft die Beschwerdeführerin
durch den Fiktivabzug im Falle des Obsiegens eine verzögerte Auszahlung des Rententeils, den die Beschwerdegegnerin zum Ruhen
gebracht hat. Im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes liegt darin jedoch kein wesentlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin.
Dabei ist zwar ihr Interesse an der Auszahlung des vollen Rentennettobetrages anzuerkennen, zumal der monatliche Zahlbetrag
der Rente mit 514,60 EUR - für sich betrachtet - zur Deckung des Lebensbedarfs dringend benötigt wird. Nur ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Höhe der Rente jedoch nicht unterhalb des Niveaus der Grundsicherung
bzw. eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen liegt, da gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB
II) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II für die Zeit ab 1. Juli
2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1102) die Höhe der monatlichen Regelleistung für Personen, die alleinstehend sind, 351.- EUR (ohne Mietkosten) bzw. bei einer
Bedarfsgemeinschaft hiervon 90 v.H. gemäß § 20 Abs. 3 SGB II beträgt.
Allerdings ist im Rahmen der Prüfung, ob der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Nachteil im Sinne des §
86 b Abs.
2 S. 2
SGG droht, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt abzustellen und nicht allein auf die Höhe der Rente. Zu berücksichtigen
sind weitere Einnahmen sowie auch die finanziellen Verhältnisse der bestehenden Ehe. Aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin
ergibt sich, dass im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehegatten Grundsicherungsleistungen nicht beansprucht werden können.
Der Ehemann ist dabei nicht ein Dritter im weiteren Sinn, sondern ein gegebenenfalls Unterhaltspflichtiger. Zudem ist der
Güterstand der Ehe zu beachten. Die Beschwerdeführerin muss sich hierbei anrechnen lassen, dass sie trotz Aufforderung des
Senats zu ihrer finanziellen Gesamtsituation keine Angaben machte. Schließlich ist zu würdigen, dass der Minderungsbetrag
lediglich 52,66 EUR beträgt.
Es ist der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.