Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Nachforderung von
Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 7.1.2008 bis 18.12.2010 iHv 100.738,61 Euro einschließlich Säumniszuschlägen
iHv 26.878 Euro.
Die Klägerin war Inhaberin eines Einzelunternehmens, dessen Zweck auf Bühnen- und Zeltaufbau, Dekoration und Personalmanagement
gerichtet war. Im Zeitraum vom 7.1.2008 bis 18.12.2010 beauftragte die Klägerin die Beigeladenen zu 1. bis 10. immer wieder
als sog Ein-Personen-Unternehmer mit Arbeiten, die diese der Klägerin in Rechnung stellten. Im Anschluss an Ermittlungen des
Hauptzollamtes forderte die Beklagte für diesen Zeitraum von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich
Säumniszuschläge in der genannten Höhe nach, weil die Beigeladenen zu 1. bis 10. ihre Tätigkeiten im Rahmen abhängiger Beschäftigungen
als Arbeitnehmer erbracht hätten. Die Klägerin habe gezielt mehrere Personen an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit
zum Zeltaufbau in Teamarbeit zusammen geführt (Bescheid vom 21.1.2013, Widerspruchsbescheid vom 12.6.2013).
Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 18.5.2017). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und den Bescheid der Beklagten vom 21.1.2013
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2013 bezüglich der für die Beigeladenen zu 1. bis 7., 9. und 10. erhobenen
Säumniszuschläge aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gesamtbild der jeweiligen Tätigkeiten spreche rechtlich
eindeutig für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung, weil die Beigeladenen zu 1. bis 10. ohne Zweifel einem umfassenden Weisungsrecht
unterworfen und in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen seien. Dabei sei das arbeitsteilige Auftreten der Beigeladenen
von besonderer Bedeutung, weil sie als Truppe oder Kolonne ihre Arbeiten nur in enger Abstimmung mit dem gesamten Team hätten
erledigen können. Sie hätten einem Vorarbeiter unterstanden, der die Arbeiten koordiniert sowie Anweisungen erteilt habe und
für die Endkontrolle zuständig gewesen sei. Die Berechnung der Beklagten sei auch nicht wegen geringfügiger bzw unständiger
Beschäftigung zu beanstanden. Hinsichtlich der Zeitgeringfügigkeit habe es regelmäßig an einer entsprechenden Prognose der
Klägerin gefehlt. Insoweit hat das LSG auf die Ausführungen im SG-Urteil ausdrücklich Bezug genommen und unter Hinweis auf §
153 Abs
2 SGG von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (Urteil vom 26.6.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sowie der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangegangenen Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52
SGG). Die nach §
160 Abs
2 Satz 3
SGG erforderliche Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert in der Beschwerdebegründung die substantiierte Angabe der Tatsachen,
aus denen sich der Mangel ergeben soll. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht
ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Das erfordert
die Darstellung einer für den Beschwerdeführer im Ergebnis günstigeren Entwicklung des Verfahrens ohne den Verfahrensmangel.
Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller
ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber
befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (BSG Beschluss vom 23.9.2013 - B 10 ÜG 12/13 B - juris RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 ff mwN).
Wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss grundsätzlich vorgetragen werden, welchen erheblichen Vortrag das
Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern das Urteil darauf beruhen
kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 GG, §§
62,
128 Abs 2
SGG) soll ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Zu seiner
Beachtung ist jedoch nicht erforderlich, dass das Gericht auf jedes Vorbringen der Beteiligten eingeht. Es ist auch nicht
gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar
ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und
in Erwägung gezogen hat (BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 7).
Aus der Beschwerdebegründung gehen schon keine solchen besonderen Umstände hervor, aus denen sich ergeben könnte, dass das
LSG die Darlegungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hätte. Die Behauptung der Klägerin es fehle an Ausführungen zu
ihren Einwendungen, genügt insoweit nicht. Soweit die Klägerin sich in der Beschwerdebegründung auf Entscheidungen des BVerfG
(BVerfGE 47, 182, 187; 65, 293, 295), des BVerwG (BVerwG, Buchholz 312 EntlG Nr 17) und des BSG (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 3) bezieht, führt sie selbst aus, dass "die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen
ebenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden müssen" und das Berufungsgericht "erhebliches, den Prozessstoff der
Vorinstanz wesentlich erweiterndes oder veränderndes tatsächliches Vorbringen" hinreichend zu würdigen habe. Ein solches Vorbringen
hat die Klägerin aber nicht dargelegt.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Beschwerdebegründung auch nicht, dass die angefochtene Entscheidung für die Klägerin günstiger
hätte ausfallen können, wenn das von ihr zitierte Vorbringen im Schriftsatz zur Berufungsbegründung vom 27.10.2017 vom LSG
(ausdrücklich) erwähnt worden wäre. Eine geringfügige Beschäftigung nach §
8 Abs
1 Nr
2 SGB IV (in der Fassung durch Gesetz vom 23.1.2006, BGBl I 86, insoweit unverändert gültig vom 1.1.2006 bis 31.12.2012) setzt voraus, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer
Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig
ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Der Beschwerdebegründung ist aber nicht zu entnehmen, dass die
Verträge der Beigeladenen zu 1. bis 10. zeitlich begrenzt waren oder die ausgeübten Beschäftigungen typischerweise begrenzt
sind. Auch vor dem Hintergrund, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren im Zeitraum vom 18.6.2010
bis zum 31.12.2013 tatsächlich 14 Personen abhängig beschäftigt gewesen seien, bleibt eine in der Natur der Sache liegende
zeitliche Beschränkung der Tätigkeiten ohne weitere Darlegungen unklar.
2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das angefochtene
Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet,
wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene
Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in
der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch
steht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung
zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht
den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Den Darlegungen kann eine Widersprüchlichkeit im Grundsätzlichen nicht entnommen
werden. Mit dem Vorbringen, das LSG habe das "auf alle zeitgeringfügigen Beschäftigungen anwendbare Monatsprinzip, missachtet",
der Obersatz lasse "erkennen, dass eine teilweise monatliche Überschreitung des Entgelts ausreiche" und der Grundsatz sei
"falsch", unständig Beschäftigter könne nur sein, wer die Tätigkeit berufsmäßig ausübe, werden nicht vermeintlich voneinander
abweichende Rechtssätze aufgezeigt, sondern unzulässig (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18) die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung gerügt.
3. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Sodann ist auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres
zu beantworten ist, und es ist der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen
Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält ua folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Liegt eine abhängige Beschäftigung nach §
7 Abs.
1 SGB IV hinsichtlich solcher projektbezogener kurzer Tätigkeiten von ein bis zwei Tagen (hier: Zeltaufbau) vor, welche aufgrund von
Einzelaufträgen jedesmal neu vergeben werden und der Dienstleistende jedesmal neu entscheidet, ob er überhaupt tätig werden
will."
Unter Berücksichtigung bisheriger Rechtsprechung hält sie weiterhin für fraglich, ob die durch die Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze "auch ausreichend sind eine Vielzahl kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse für jeweils nur einen Arbeitsplatz
von in selbstständiger Tätigkeit erfüllten Einzelaufträgen abzugrenzen."
Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen - trotz der zitierten Rechtsprechung des Senats - nicht hinreichend
dargelegt. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG, soweit sich diese bereits mit wiederkehrenden kurzfristigen Tätigkeiten beschäftigt hat. So hat der Senat beispielsweise
bereits in einer Entscheidung vom 28.9.2011 zur Tätigkeit hauswirtschaftlicher Familienbetreuerinnen für einen privaten Pflegedienst
ausgeführt, aus dem Umstand, dass - ohne (mündliche oder schriftliche) Rahmenvereinbarung - jeweils einzelne, gesonderte,
(nur) kurze Vertragsverhältnisse von in der Regel 14 Tagen mit Diensten "rund um die Uhr" begründet worden seien, könnten
keine zwingenden Schlüsse im Hinblick auf das Vorliegen von Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit gezogen werden. Es
habe vielmehr stets eine Bewertung der einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung
zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu erfolgen (BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr 17 ff unter Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr 24 ff). In einer Entscheidung vom 18.11.2015 hat der Senat daran für die Einzeltätigkeiten des Merchandisings im Rahmen von Rackjobbing
festgehalten. Danach kommt es nicht auf einen von einem Rahmenvertrag erfassten Gesamtzeitraum, sondern jeweils auf die Verhältnisse
an, die nach Annahme eines einzelnen Auftragsangebotes während dessen Durchführung bestehen (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 19 ff mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wird aus den Darlegungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich,
welche Aspekte der aufgeworfenen Fragen noch klärungsbedürftig sein könnten.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Unter Berücksichtigung des Obsiegens der Klägerin vor dem LSG bezüglich der Säumniszuschläge iHv 25 945,50 Euro waren diese
von dem vom LSG festgesetzten Streitwert in Abzug zu bringen.