Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1.5.2010 bis
31.12.2014. Die Beklagte, das SG und das LSG haben einen derartigen Anspruch verneint (Bescheid vom 18.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29.9.2010, Urteil des SG vom 16.10.2014, Urteil des LSG vom 7.8.2018). Das LSG hat in seiner Entscheidung die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und rügt einen Verfahrensfehler des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) in der Gestalt unterlassener Amtsermittlung (§
103 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen des §
160a Abs
2 S 3
SGG. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel des LSG nicht hinreichend bezeichnet.
Ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52
SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der
Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Dabei ist die Rechtsauffassung
des LSG zugrunde zu legen. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet,
wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht
allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend
gemachten Verfahrensmangel beruht.
Der Kläger hat zwar geltend gemacht, das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen seinen Gesundheitszustand und sein Leistungsvermögen
gutachterlich überprüfen zu lassen, seine Ehefrau zu der Entwicklung seines Leistungsvermögens zu vernehmen und die Personalakte
der Firma U. beizuziehen. Damit genügt der Kläger jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung einer unzureichenden Sachaufklärung
durch das LSG.
Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren
Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen
als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses
der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft
unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von
seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl zB
BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift bereits keinen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag benannt, mit dem er das
LSG aufgefordert haben könnte, die benannten Ermittlungsschritte zu unternehmen. Dies ist jedoch zwingend erforderlich, soll
die Rüge der unterlassenen Sachaufklärung durchgreifen. Denn nur ein solcher Beweisantrag hat für das LSG eine Warnfunktion.
Insoweit genügt es nicht, wenn der Kläger vorbringt, er habe vom LSG gefordert, diese Ermittlungsschritte zu ergreifen. Denn
nur durch einen Beweisantrag, der bei Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung bis zum Schluss derselben aufrechterhalten
worden ist - dokumentiert entweder durch seine Protokollierung oder dadurch, dass das Berufungsgericht ihn in seinem Urteil
wiedergibt - kann das Gericht darauf hingewiesen werden, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt
ansieht. Kommt diese Warnfunktion nicht unmissverständlich zum Ausdruck, handelt es sich demgegenüber - wie hier - lediglich
um eine für das Durchgreifen eines Verfahrensfehlers der Amtsermittlung nicht ausreichende Beweisanregung (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 19.12.2017 - B 3 P 26/17 B - Juris RdNr 8; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 18a, 18b).
Im Kern richten sich die benannten Angriffe des Klägers gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils,
worauf die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann. Ebenso wenig kann die Beschwerde auf die vom Kläger mit dem Vorbringen,
das Gericht hätte sich den Feststellungen des Dr. M. anschließen müssen, letztlich geltend gemachte fehlerhafte Beweiswürdigung
(Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG) des LSG gestützt werden. Dies wird durch §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG ausdrücklich ausgeschlossen (BSG Beschluss vom 15.04.2019 - B 13 R 233/17 B).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160 Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.