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BSG, Beschluss vom 29.07.2019 - 13 R 277/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Merkmale eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags Nicht anwaltlich vertretener Kläger
1. Für Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags gelten geringere Anforderungen, wenn ein Kläger in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war.
2. Aber auch ein unvertretener Kläger muss dem Gericht gegenüber verdeutlichen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 27.07.2018 L 14 R 238/17 , SG Dortmund 17.02.2017 S 61 R 1125/15
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: