BSG, Beschluss vom 26.07.2019 - 14 AS 284/19
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Vorinstanzen: LSG Thüringen 08.05.2019 L 4 AS 317/16 , SG Gotha 23.02.2016 S 20 AS 1713/15 , LSG Thüringen 08.05.2019 L 4 AS 1372/16 , SG Gotha 30.11.2015 S 25 AS 1752/15 , LSG Thüringen 08.05.2019 L 4 AS 1373/16 , SG Gotha 30.11.2015 S 25 AS 1753/15
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 14 AS 284/19 B, B 14 AS 285/19 B und B 14 AS 286/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 284/19 B.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen
des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Mai 2019 - L 4 AS 317/16, L 4 AS 1372/16 und L 4 AS 1373/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig
verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die am 16.7.2019 beim LSG eingegangenen und an das BSG weitergeleiteten Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten
Entscheidungen, die ihm am 14.6.2019 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind am 23.7.2019
beim BSG eingegangen und abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 bis
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung"
-, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat seine Anträge auf PKH
nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 15.7.2019 endete (§
160a Abs
1, §§
64,
63 SGG, §§
177 ff
ZPO), gestellt. Die am 23.7.2019 beim BSG eingegangenen Anträge sind verspätet. Der Kläger hat auch keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die
am 15.7.2019 endete (§
160a Abs
1, §§
64,
63 SGG, §§
177 ff
ZPO), vorgelegt.
Das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt,
dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die Bewilligungen von PKH müssen daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH
aus (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich beim LSG erhobenen und an das BSG weitergeleiteten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon
deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des §
73 Abs
4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen
ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.