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BSG, Urteil vom 20.07.2017 - 12 KR 12/15
Berücksichtigung eines "betrieblichen Ruhegeldes" bei der Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Versorgungbezüge
Leistungen aus einer Direktzusage, die ein Arbeitgeber an Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anfänglich mit Überbrückungsfunktion unbefristet auch über den Renteneintritt hinaus zahlt, sind ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze als in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen.
1. Für die Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S. des § 1 BetrAVG handelt.
2. Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden.
3. Wird der Bezug einer Leistung nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-(Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion.
4. Leistungen sind u.a. dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen.
5. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Normenkette:
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.01.2014 L 1 KR 199/12 , SG Duisburg 03.02.2012 S 31 KR 43/11
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 und des Sozialgerichts Duisburg vom 3. Februar 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

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