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BSG, Urteil vom 20.07.2017 - 12 KR 13/15
Sozialversicherungsbeitrag Berücksichtigung eines höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwandes Entscheidung über die Beitragshöhe Reine Berechnungs- oder Begründungselemente
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist einer Krankenkasse in ihrer Funktion als Beitragseinzugsstelle u.a. die Aufgabe übertragen, in gesetzlicher Verfahrens- und Prozessstandschaft anstelle der hierfür originär zuständigen Träger über die Beitragshöhe zu entscheiden.
2. Gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten muss die Einzugsstelle bei der Entscheidung über die Beiträge die von ihnen zu tragenden Beitragsanteile konkret festsetzen.
3. Die hierfür relevanten Umstände - wie die beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragssatz oder allgemeine rechtliche Hinweise hierzu - sind für sich genommen nur reine Berechnungs- oder Begründungselemente und regelmäßig durch Verwaltungsakt nicht isoliert feststellungsfähig; hieran hält der Senat fest.
Normenkette:
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 31 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.01.2012 L 4 KR 4537/10 , SG Freiburg 30.06.2010 S 11 KR 1524/08
Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juni 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2008 verpflichtet, ihren Bescheid vom 21. Juli 2006 zurückzunehmen.
Die Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: