Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 23.10.2014 zugestellten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg
vom 21.10.2014 mit einem am 10.11.2014 per Telefax eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4.11.2014
Beschwerde eingelegt. Der erkennende Senat hat die Beschwerde verworfen (Beschluss vom 14.1.2015), da sie nicht innerhalb
der am 23.12.2014 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden ist (§
160a Abs
2 S 1
SGG). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beschwerde am 22.1.2015 begründet, ohne hierfür Wiedereinsetzungsgründe
geltend zu machen. Der Kläger begehrt nunmehr, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dem steht schon entgegen, dass die Frist zur Begründung der wirksam eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem am 23.10.2014 zugestellten LSG-Beschluss durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten am 23.12.2014 abgelaufen war (vgl BSG Beschluss vom 14.1.2015). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen dieser Fristversäumung (§
67 SGG) hat der Kläger trotz Aufforderung weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Gleiches gilt für die Bewilligung
von PKH für eine erneut einzulegende und zu begründende Beschwerde, da der Kläger sein PKH-Gesuch erst nach Ablauf der Frist
zur Einlegung und der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG eingereicht hat